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5) der preußische Staatsfiskus,
6) alle anderen juristischen Personen.!
B. Gegenstand der Besteuerung ist:
Zweiter Abschnitt.
(. 83.)
I. Für die unter A. bezeichneten physischen und juristischen Personen, mit Aus-
nahme des preußischen Fiskus, dessen Steuerpflicht eine beschränktere ist, das Einkommen
aus folgenden Quellen:
1) Das Einkommen aus Grundvermögen? in der Gemeinde, welches die Erträge
Staatseinkommensteuer der Aktiengesellschaften
(Berlin 1892), S. 43 ff.
1 Zu diesen juristischen Personen gehören z. B.:
a) die vom Gesetz selbst genannten Gemeinden
und weiteren Kommunalverbände sowie
die zahlreichen anderen, oben S. 12 als Selbst-
verwaltungskörper bezeichneten Verbände;
b) außerpreußische Staaten; c) gelehrte
Schulen, Gymnasien und Universitäten,
welche nach §#§. 54 u. 67, Tl. II, Tit. 12 des
A. L. R. selbständige jur. Personen und keine
fiskalischen Anstalten sind (O. V. G., III, S. 11).
Dasselbe gilt vom hannöverschen Kloster-
fsonds (Drucks. des H. H. 1885, Nr. 41,
S. 6) und vom nassauischen Central-
studienfonds (Entsch. des O. V. G. im
Pr. V. Bl., 1X, S. 445), nicht dagegen von
den Lehrerseminaren, diese haben keine jur.
Persönlichkeit; sie fallen weder unter die Universi-
täten, noch unter die gelehrten Schulen und
Gymnasien im Sinne des §. 54, a. a. O., welcher
nur von Anstalten spricht, in denen die In gend
für künftige Berufe vorbereitet werden soll; d) die
Reichsbank nach §. 12 des R. Bankges. v.
14. März 1875 (R. G. Bl., S. 177). Die beie
der Beratung des K. A. G. im Herrenhause
(Stenogr. Ber., S. 318 ff.) erörterte Frage, ob
der gemäß §. 24, Z. 3 des R. Bankges. bezw.
Vmäß Art. 1 des R. G. v. 18. Dez. 1889 (R. G.
I., S. 201) an das Reich zu zablende Gewinn-
anteil nach Art der Dividenden bei Aktiengesell-
schaften zur Kommunalbesteuerung heranzuziehen
oder als eine von dem gemeindesteuerpflichtigen
Einkommen abzugspflichtige Abgabe an das Reich
zu behandeln sei, dürfte in ersterem Sinne zu
entscheiden sein: Nach dem Wortlaute des Ge-
setzes ist diese Abgabe ein Teil des Reingewinns
der Reichsbank gleich den Dividenden der pri-
vaten Anteilseigner und muß daher auch steuer-
rechtlich ebenso wie diese behandelt werden. In
der Praxis ist auch bisher der Gewinnanteil des
Reiches stets zur Kommunalsteuer herangezogen
worden. Strutz, S. 109, Anm. 5; Nöll, S. 125,
Anm. 7; Adickes, S.360, Anm. 4; Eink. St. G.,
§. 16; e) evangelische und katholische Kirchen-
gemeinen nach §. 17, Tl. 11, Tit. 11 des A. L.
. (O. V. G., XVIII, S. 23); wegen der anderen
Religionsgesellschaften vgl. bei Hin schius und
bei Rehbein und Reinke, A. L. R., die An-
merkungen zu §. 17, a. a. O., ferner Verf. Urk.,
Art. 13, nebst Anmerkungen im Arndtschen
Kommentar und dazu noch das Ges. v. 22. Mai
1888, betreffend die Verleihung von Korpora-
tionsrechten an Niederlassungen geistlicher Orden
und ordensähnlicher Korporationen in der katho-
lischen Kirche (G. S., S. 113); f) Stiftungen,
Anstalten und korporativ organisierte Per-
sonenvereinigungen, denen im Gebiet des
A. L. R. auf Grund besonderer staatlicher Ver-
leihung, im Gebiet des gemeinen Rechts auch
ohne bide schon wegen ihrer Orgarisation die
jur. Persönlichkeit zukommt. Dernburg, Preuß.
Priv. R. (4. Aufl.), 9. 49 ff.; Windscheid,
Pand., I (6. Aufl.), §. 60. Ahnlich wie nach
reuß. ist nach franz. Recht allgemeine oder
pezielle Anerkennung durch den Staat für den
Begriff der jur. Persönlichkeit wesentlich. Bauer-
band, Institutionen des franz. Civilrechts (Bonn
1873), §. 16. Über die jur. Persönlichkeit der
großen National-Mutterloge „Zu den drei Welt-
kugeln“ in Berlin und der mit dieser in Ber-
bindung stehenden Tochterlogen vgl. O. V. G.,
XIX. S. 29.
Nicht unterliegt der Abgabenpflicht
nach dem K. A. G. der Reichsfiskus. Ist er
auch gleich dem preußischen Fiskus eine jur.
Person, so unterliegt er der Finanzhoheit der
Einzelstaaten jedoch nur so weit, als das Reich
sich derselben unterworfen hat; dies ist bisher
nur in Bezug auf dingliche Abgaben geschehen.
§. 1, Abs. 2 des R. G. v. 25. Mai 1873 (R.
G. Bl., S. 113); O. V. G., XXII, S. 117.
Ebensowenig ist eine Konkursmasse zur Ein-
kommensteuer heranziehbar, mag man sie als
Trägerin selbständiger Vermögensrechte ansehen
oder nicht; Entsch. des O. V. G. im Pr. B. Bl.,
IX. S. 402, 456.
2 Der Begriff des Grundvermägens in §. 33
des K. A. G. deckt sich mit dem in §. 13 des
Eink. St. G. Nöll, S. 83, Anm. 12. Bgl.
daher über die Bedeutung desselben Ausf. Anw.
zum Eink. St. G., Art. 10—16. Einkommen
aus Grundbesitz, welcher zum Gewerbebetriebe
benutzt wird, gelangt in der Besteuerung des
Gesamtertrages des Gewerbebetriebes zur Be-
steuerung; so auch das Einkommen, welches aus
Häusern gezogen wird, die in der Absicht er-
richtet find, durch ibre Vermietung an Arbeiter
einem bestimmten gewerblichen Unternehmen
einen in der Nähe seßhaften Arbeiterstamm zu
sichern, und auch thatsächlich ihrer Zweckbestim-
mung gemäß genutzt werden, O. V. G., XI,
S. 106, und ebenso das Einkommen, welches
aus den an Betriebsbeamte vermieteten Woh-
nungen gezogen wird. Entsch. des O. V. G.
im Pr. V. Bl., X, S. 246. Kein Einkommen
aus Grundbesitz, sondern Einkommen aus
Kapitalvermögen ist das aus der zu Spekula-
tionszwecken unternommenen Veräußerung von
Grundstücken; werden aber solche Grundstücks-
veräußerungen fortgesetzt oder gewerbsmäßig
vorgenommen, so ist der aus ihnen erzielte Ge-
winn als Einkommen aus Handel und Gewerbe
anzusehen und demgemäß zu besteuern. Ausf.
Anw. zum Eink. St. G., Art. 9; O. B. G.,
XVI, S. 89.