Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Zweiter Abschnitt. 
G. 83.) 
3) Das Einkommen, welches Gewerkschaften und juristische Personen oder Forensen, 
die außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, aus dem Bergbaubetriebe gewinnen. 
4) Das Einkommen, welches aus der Beteiligung an dem Unternehmen einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung? gewonnen wird. 
  
in der Regel nicht mehr angenommen werden 
bei einer in der Liquidation befindlichen, als 
solchen steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft. O. 
V. G., XIV, S. 124. « 
* Als Einkommen aus Handel und Gewerbe 
ist anzusehen: das Einkommen der Mitglieder 
einer offenen Handelsgesellschaft (Art.85 
des Allg. Deutsch. H. G. B.; O. V. G., XII, 
S. 112, XV, S. 90 u. 202, u. XVIII, S. 101) 
aus dem Betriebe der Gesellschaft, ebenso das 
Einkommen der Komplementäre und der 
Kommanditisten einer gewöhnlichen Kom- 
manditgesellschaft (Art. 150 des Allg. Dtisch. H. 
G. B.; Entsch. des O. V. G. im Pr. V. Bl., 
VIII, S. 313; auch O. V. G., XV, S. 89 ff.). 
— Die offenen Handelsgesellschaften und die 
Kommanditgesellschaften als solche sind dagegen, 
da sie keine selbständigen Rechtssubjekte sind, 
nicht stenerpflichtig (O. . G., XV, S. 90). 
Ferner gehört hierber das Einkommen der 
Mitglieder eines Verkaufs= oder Ein- 
kaufssyndikats — das Syndikat (eine nicht 
unter einen bestimmten Rechtsbegriff zu bringende 
Vereinigung zu Handels= oder gewerblichen 
Zwecken) als solches unterliegt gleichfalls nicht 
der Gemeindeeinkommensbesteuerung. O. V. G., 
XVI, S. 110 — und das Einkommen aus 
gewerbsmäßigen Spekulationen mit 
Grundstücken, siehe oben S. 296, Anm. 2; auch 
O. V. G., XXVII. S. 36. Vgl. über weitere 
Entsch. des O. V. G. Nöll, S. 87, Anm. 20. 
Nicht als Einkommen aus Handel oder Ge- 
werbebetrieb ist dagegen anzusehen das Ein- 
kommen der Mitglieder einer Aktien- 
gesellschaft (O. V. G., XV, S. 88), einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien (wegen 
der Kommanditisten Entsch. des O. V. G. im 
Pr. V. Bl., IX, S. 18, wegen der persönlich 
haftenden Mitglieder O. V. G., XXIV, S. 40) 
oder einer eingetragenen Genossenschaft 
(mag diese selbst kommunalsteuerpflichtig sein 
oder nicht, O. V. G., XVIII, S. 73) aus der 
Beteiligung an dem Betriebe dieser Ver- 
einigungen und auch nicht das Einkommen der 
stillen Gesellschafter (Art. 250 des Allg. 
Disch. H. G. B.; O. V. G., XII, S. 106); 
das in Rede stehende Einkommen dieser Per- 
sonen ist Einkommen aus Kapitalvermögen. 
Vgl. Eink. St. G., §. 12, und Art. 8 der 
Ausf. Anw. zum Eink. St. G., unter b. Ferner 
gilt nicht als zgewerbiches Einkommen das 
Einkommen der Rechtsanwälte (O. V. G., 
XV, S. 41, und Entsch. im Pr. V. Bl., IX, 
S. 172) und der Arzte (O. V. G., XXIII, 
S. 39, vgl. jedoch O. V. G., XXIV. S. 321) 
aus ihrer Praxis, das Einkommen der Lehrer, 
der Schriftsteller und ähnlicher Personen- 
kategorien, deren Einkommen im Eink. St. G., 
#§. 15, und in der Ausf. Anw. zum Eink. 
St. G., Art. 21, dem gewerblichen als „Ein- 
kommen aus gewinnbringender Beschäftigung“ 
gegenüber gestellt wird. Hierher gehört auch 
  
das Einkommen derjenigen Personen, welche 
„lediglich für Rechnung des Unternehmers eines 
stehenden Gewerbes Lohnarbeiten verrichten“, aus 
diesen Arbeiten (Entsch. des O. V. G. im Pr. 
V. Bl.. VIII, S. 163; M. Erl. v. 18. Juli 
1871 (V. M. Bl., S. 247); vgl. jetzt auch Ausf. 
Anw. zum Eink. St. G., Art. 21, cit., Abf. 1, 
b) und das Einkommen aus der Verwaltun 
einer Königl. Lotterieeinahme (O. V. G., XXVI, 
S. 128). 
* Mot. zum K. A. G., S. 55, 8. 27. Eisen- 
bahnaktiengesellschaften, welche ihr Unternehmen 
dem Staate gegen eine unmittelbar an die 
Aktionäre zu zahlende Rente übertragen haben, 
elten nicht als Besitzer von Eisenbabnen. 
F. A. G., §. 33, Abs. 2 = S. 1, Abs. 1, am 
Ende des Ges. v. 27. Juli 1885. Vgl. darüber 
Herrfurth und Nöll, Anm. 27 zu 8. 1. 
1 Die Kommunalsteuerpflicht des Einkommens 
aus dem Bergbau gestaltet sich derart: steuer- 
pflichtig sind alle Gewerkschaften, älteren wie 
neueren Rechts, und die auswärtigen außerhalb 
einer Gewerkschaft Bergbau treibenden Per- 
sonen; nicht steuerpflichtig sind dagegen die 
bloßen Bergwerksgesellschaften (O. V. G., VIII. 
S. 27) und die auswärtigen Kuxenbesitzer. Die 
Besitzer von Kuxen des neuen Rechts sind des- 
halb nicht steuerpflichtig, weil letztere Kapital- 
vermögen darstellen, in der Forensalgemeinde 
aber nur Einkommen aus Grundbesitz oder Ge- 
werbebetrieb zur Besteuerung gelangt. Die Be- 
sitzer der Kuxen älteren Rechts hielt man früher 
für steuerpflichtig, indem man diese Kuxen zum 
Grundvermögen rechnete (vgl. Strutz, Kom- 
munalverbände, S. 67, Anm.; O. V. G., IV, 
S. 49). In einer neueren Entscheidung (XVIII, 
S. 16) hat jedoch das O. V. G. überzeugend 
nachgewiesen, daß ihnen diese Eigenschaft nicht 
zukommt: die Kuxen älteren Rechts sind zwar 
Rechte, denen gesetzlich die Eigenschaft unbeweg- 
licher Sachen, besonders hinsichtlich der Ver- 
äußerung und Verpfändung, beigelegt ist, aber 
keine Grundstücke; das Einkommen aus ibnen 
ist also nicht als Einkommen aus Grundbesitz 
steuerpflichtig. Als Einkommen aus Gewerbe- 
betrieb wird das Einkommen aus Kuxen älteren 
Rechts aber deshalb nicht angesehen werden 
können, weil das Steuerrecht als die das Ge- 
werbe des Bergbaues treibenden Subjekte nur 
die außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau treiben- 
den Personen und die Berggewerkschaften als 
solche kennt; die Kuxenbesitzer treiben also steuer- 
rechtlich gar keinen Bergbau. Vgl. Nöll, S. 88, 
Anm. 21, e, woselbst auch ein Erkenntnis des 
O. V. G. v. 7. Jan. 1890, II, 37, citiert ist. 
2 Der Regierungsentw. des K. A. G. batte 
in §. 27, Z. 3 diese durch das R. G. v. 20. April 
1892 (R. G. Bl., S. 477) neu zugelassenen Ge- 
sellschaften den Aktiengesellschaften gleichgestellt 
und sie als solche für steuerpflichtig erklärt. 
Diese Vorschrift wurde jedoch im Landtage ge- 
strichen. Die Gesellschaft als solche wurde für
	        
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