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Zweiter Abschnitt.
G. 83.)
3) Das Einkommen, welches Gewerkschaften und juristische Personen oder Forensen,
die außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, aus dem Bergbaubetriebe gewinnen.
4) Das Einkommen, welches aus der Beteiligung an dem Unternehmen einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung? gewonnen wird.
in der Regel nicht mehr angenommen werden
bei einer in der Liquidation befindlichen, als
solchen steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft. O.
V. G., XIV, S. 124. «
* Als Einkommen aus Handel und Gewerbe
ist anzusehen: das Einkommen der Mitglieder
einer offenen Handelsgesellschaft (Art.85
des Allg. Deutsch. H. G. B.; O. V. G., XII,
S. 112, XV, S. 90 u. 202, u. XVIII, S. 101)
aus dem Betriebe der Gesellschaft, ebenso das
Einkommen der Komplementäre und der
Kommanditisten einer gewöhnlichen Kom-
manditgesellschaft (Art. 150 des Allg. Dtisch. H.
G. B.; Entsch. des O. V. G. im Pr. V. Bl.,
VIII, S. 313; auch O. V. G., XV, S. 89 ff.).
— Die offenen Handelsgesellschaften und die
Kommanditgesellschaften als solche sind dagegen,
da sie keine selbständigen Rechtssubjekte sind,
nicht stenerpflichtig (O. . G., XV, S. 90).
Ferner gehört hierber das Einkommen der
Mitglieder eines Verkaufs= oder Ein-
kaufssyndikats — das Syndikat (eine nicht
unter einen bestimmten Rechtsbegriff zu bringende
Vereinigung zu Handels= oder gewerblichen
Zwecken) als solches unterliegt gleichfalls nicht
der Gemeindeeinkommensbesteuerung. O. V. G.,
XVI, S. 110 — und das Einkommen aus
gewerbsmäßigen Spekulationen mit
Grundstücken, siehe oben S. 296, Anm. 2; auch
O. V. G., XXVII. S. 36. Vgl. über weitere
Entsch. des O. V. G. Nöll, S. 87, Anm. 20.
Nicht als Einkommen aus Handel oder Ge-
werbebetrieb ist dagegen anzusehen das Ein-
kommen der Mitglieder einer Aktien-
gesellschaft (O. V. G., XV, S. 88), einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien (wegen
der Kommanditisten Entsch. des O. V. G. im
Pr. V. Bl., IX, S. 18, wegen der persönlich
haftenden Mitglieder O. V. G., XXIV, S. 40)
oder einer eingetragenen Genossenschaft
(mag diese selbst kommunalsteuerpflichtig sein
oder nicht, O. V. G., XVIII, S. 73) aus der
Beteiligung an dem Betriebe dieser Ver-
einigungen und auch nicht das Einkommen der
stillen Gesellschafter (Art. 250 des Allg.
Disch. H. G. B.; O. V. G., XII, S. 106);
das in Rede stehende Einkommen dieser Per-
sonen ist Einkommen aus Kapitalvermögen.
Vgl. Eink. St. G., §. 12, und Art. 8 der
Ausf. Anw. zum Eink. St. G., unter b. Ferner
gilt nicht als zgewerbiches Einkommen das
Einkommen der Rechtsanwälte (O. V. G.,
XV, S. 41, und Entsch. im Pr. V. Bl., IX,
S. 172) und der Arzte (O. V. G., XXIII,
S. 39, vgl. jedoch O. V. G., XXIV. S. 321)
aus ihrer Praxis, das Einkommen der Lehrer,
der Schriftsteller und ähnlicher Personen-
kategorien, deren Einkommen im Eink. St. G.,
#§. 15, und in der Ausf. Anw. zum Eink.
St. G., Art. 21, dem gewerblichen als „Ein-
kommen aus gewinnbringender Beschäftigung“
gegenüber gestellt wird. Hierher gehört auch
das Einkommen derjenigen Personen, welche
„lediglich für Rechnung des Unternehmers eines
stehenden Gewerbes Lohnarbeiten verrichten“, aus
diesen Arbeiten (Entsch. des O. V. G. im Pr.
V. Bl.. VIII, S. 163; M. Erl. v. 18. Juli
1871 (V. M. Bl., S. 247); vgl. jetzt auch Ausf.
Anw. zum Eink. St. G., Art. 21, cit., Abf. 1,
b) und das Einkommen aus der Verwaltun
einer Königl. Lotterieeinahme (O. V. G., XXVI,
S. 128).
* Mot. zum K. A. G., S. 55, 8. 27. Eisen-
bahnaktiengesellschaften, welche ihr Unternehmen
dem Staate gegen eine unmittelbar an die
Aktionäre zu zahlende Rente übertragen haben,
elten nicht als Besitzer von Eisenbabnen.
F. A. G., §. 33, Abs. 2 = S. 1, Abs. 1, am
Ende des Ges. v. 27. Juli 1885. Vgl. darüber
Herrfurth und Nöll, Anm. 27 zu 8. 1.
1 Die Kommunalsteuerpflicht des Einkommens
aus dem Bergbau gestaltet sich derart: steuer-
pflichtig sind alle Gewerkschaften, älteren wie
neueren Rechts, und die auswärtigen außerhalb
einer Gewerkschaft Bergbau treibenden Per-
sonen; nicht steuerpflichtig sind dagegen die
bloßen Bergwerksgesellschaften (O. V. G., VIII.
S. 27) und die auswärtigen Kuxenbesitzer. Die
Besitzer von Kuxen des neuen Rechts sind des-
halb nicht steuerpflichtig, weil letztere Kapital-
vermögen darstellen, in der Forensalgemeinde
aber nur Einkommen aus Grundbesitz oder Ge-
werbebetrieb zur Besteuerung gelangt. Die Be-
sitzer der Kuxen älteren Rechts hielt man früher
für steuerpflichtig, indem man diese Kuxen zum
Grundvermögen rechnete (vgl. Strutz, Kom-
munalverbände, S. 67, Anm.; O. V. G., IV,
S. 49). In einer neueren Entscheidung (XVIII,
S. 16) hat jedoch das O. V. G. überzeugend
nachgewiesen, daß ihnen diese Eigenschaft nicht
zukommt: die Kuxen älteren Rechts sind zwar
Rechte, denen gesetzlich die Eigenschaft unbeweg-
licher Sachen, besonders hinsichtlich der Ver-
äußerung und Verpfändung, beigelegt ist, aber
keine Grundstücke; das Einkommen aus ibnen
ist also nicht als Einkommen aus Grundbesitz
steuerpflichtig. Als Einkommen aus Gewerbe-
betrieb wird das Einkommen aus Kuxen älteren
Rechts aber deshalb nicht angesehen werden
können, weil das Steuerrecht als die das Ge-
werbe des Bergbaues treibenden Subjekte nur
die außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau treiben-
den Personen und die Berggewerkschaften als
solche kennt; die Kuxenbesitzer treiben also steuer-
rechtlich gar keinen Bergbau. Vgl. Nöll, S. 88,
Anm. 21, e, woselbst auch ein Erkenntnis des
O. V. G. v. 7. Jan. 1890, II, 37, citiert ist.
2 Der Regierungsentw. des K. A. G. batte
in §. 27, Z. 3 diese durch das R. G. v. 20. April
1892 (R. G. Bl., S. 477) neu zugelassenen Ge-
sellschaften den Aktiengesellschaften gleichgestellt
und sie als solche für steuerpflichtig erklärt.
Diese Vorschrift wurde jedoch im Landtage ge-
strichen. Die Gesellschaft als solche wurde für