Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinben; das geltende Recht. (8. 83.) 299 
5) Das Einkommen, welches aus dem Haben, d. h. dem bloßen Besitze von Anlagen 
fließt, welche Handels-, gewerblichen oder bergbaulichen Unternehmungen dienen, wenn 
der Betrieb dieser Unternehmungen in den Händen eines Dritten liegt.1 
II. Der preußische Fiskus ist bezüglich des ihm aus Eisenbahn-, Bergbau= und 
sonstigen gewerblichen Unternehmungen in der Gemeinde erwachsenden Einkommens nur 
dann steuerpflichtig, wenn er diese selbst betreibt, nicht aber, wenn er sie durch Verpach- 
tung nutzt; das Einkommen aus verpachteten Staatseisenbahnen wäre also steuerfrei.? 
Mit dem Einkommen aus Grunbdbesitz ist der Fiskus nur insofern steuerpflichtig, als 
es aus den Domänen oder Forsten gewonnen wirds, ein Einkommen aus anderen fiska- 
lischen Grundstücken" und Gebäuden ist stets steuerfrei; ob der Staat seine Domänen und 
Forsten durch Selbstbetrieb oder Verpachtung ausnutzt, ist für seine Steuerpflicht gleichgültig. 
C. Die ebenbezeichneten Quellen des Einkommens sind ihrer räumlichen Ausdehnung 
nach nicht an die Grenzen der Gemeinde gebunden: ein einheitlich besessener Grundstücks- 
komplex kann in mehreren Gemeinden liegen; dieselbe gewerbliche Unternehmung kann 
sich in ihrem Betriebe über mehrere Gemeinden erstrecken (Transportgewerbe, Berg- 
werke u. s. w.); Eisenbahnlinien durchschneiden naturgemäß eine größere Anzahl Gemeinde- 
bezirke. Sind in diesen Fällen alle Gemeinden, in denen ein Teil des Grundbesitzes 
liegt, oder in denen ein Teil des Gewerbebetriebes sich vollzieht, berechtigt das Ein- 
kommen aus diesen Quellen anteilig zu besteuern? 
J. Das Gesetz verneint diese Frage bezüglich des Einkommens aus dem Betriebe 
von Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues und der Eisenbahnen. Es geht 
aus von dem Grundsatze, daß nur diejenigen Gemeinden steuerberechtigt sein sollen, in 
denen das Einkommen nicht nur entsteht, sondern in denen es auch dem Berechtigten 
zufließt, d. h. in seine Verfügungsgewalt gelangt, und bestimmt dann nach äußeren Merk- 
malen die Gemeinden, in welchen dies gewöhnlich der Fall sein wird.“ 
Zu diesem 
  
steuerfrei und statt dessen wurden die einzelnen 
Mitglieder der Gesellschaft wegen des ibnen aus 
der Bereiligung an dieser zufließenden Gewinnes 
für steuerpflichtig erklärt. Steuerrechtlich ist 
somit die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
ebenso wie die offene Handelsgesellschaft be- 
handelt, wenngleich sie ibrer ganzen Konstruk- 
tion nach der Aktiengesellschaft näher steht. 
Nöll, S. 89, Anm. 23. Gleichgültig für die 
Besteuerung des einzelnen Gesellschafters ist es, 
ob er eine Einzelperson oder selbst wieder eine 
Verbandsperson, Aktiengesellschaft, eingetragene 
Genossenschaft u. s. w. ist. « 
1 Hierher gehört das Einkommen aus der 
Verpachtung von Handels= u. s. w. Anlagen. 
Das Gesetz sagt: steuerpflichtig sind die, welche 
„Bergwerke haben“. Ein Bergwerk setzt 
aber von Menschenhand gemachte Anlagen 
voraus, es ist der Inbegriff der zu Zwecken des 
Bergbanes hergestellten Anlagen. Nur der In- 
haber solcher Anlagen ist steuerpflichtig, nicht 
der Besitzer des bloßen Bergwerkseigentums, 
d. h. der, dem das Recht zur Betreibung des 
Bergbaues in einem bestimmten Felde verliehen 
ist. Das Haben des Bergwerkseigentums und 
das Haben bergwerklicher Anlagen braucht aber 
nicht notwendig in einer Person zusammenzu- 
sallen. Überläßt der Besitzer des Bergwerk- 
eigentums die Ausbeutung des letzteren einem 
anderen in der Weise, daß dieser die äußerlich 
sichtbaren für die gedachte Ausbeutung erforder- 
lichen Einrichtungen herstellt, so wird das hier- 
durch geschaffene Berg werk von einem anderen 
besessen. O. V. G., XVIII, S. 16; XXI, S. 12; 
auch XXVI, S. 37. 
: K. A. G., §F. 33, Z. 4; O. V. G., XXV, 
  
S. 141; hier ist auch die Frage berührt über 
die Grenzbestimmung zwischen eigentlich gewerb- 
lichen und ganz oder doch vorwiegend im In- 
teresse der Erfüllung von Staatsaufgaben vor- 
genommenen staatlichen Unternehmungen. 
2 Das aus Domänen und Forsten gewonnene 
Einkommen ist aber in vollem Umfange steuer- 
pflichtig, nicht nur das aus Domänen-- und 
Forstkomplexen, d. b. einheitlich bewirtschaf- 
teten Mehrheiten von Domänengrundstücken (Do- 
mänenvorwerken und arrondierten Forstrevieren), 
sondern auch das aus einzelnen Domanial- 
grunostüchen erwachsende. O. V. G., XVI, 
166; XVIII, S. 123. 
* Nöll, S. 103, Anm. 64; Adickes, S.3349; 
Herrfurth und Nöll, Anm. 29 zu §. 1 des 
Ges. v. 27. Juli 1885. 
* Mot. z. K. A. G., S. 56, zu §. 29; Ausf. 
Anw., Art. 23, Z. 4 (diese spricht von Gemein- 
den, in denen das Einkommen erworben wird); 
Leidig, S. 253 ff., III. Gemeinden, in welchen 
sich keines dieser im Gesetz aufgezählten Merkmale 
befindet, sind dem Einkommen aus dem Gewerbe- 
betriebe eines Forensen, einer juristischen Person 
oder einer Erwerbsgesellschaft gegenüber nicht 
steuerberechtigt, selbst dann nicht, wenn sich in 
ihrem Bezirke diesem Betriebe dienende gewerb- 
liche Anlagen befinden. Das aus diesen Anlagen 
gewonnene Einkommen ist ihnen gegenüber steuer- 
frei, sie können es auch nicht als Einkommen 
aus Grundvermögen heranziehen, denn eine dem 
Gewerbebetriebe dienende Anlage gilt nur als 
gewerbliches Vermögen, nicht aber als Grund- 
vermögen. Vgl. oben S. 296, Anm. 2, und 
Ausf. Anw. zum Eink. St. G., Art. 16, Z. 1. Das 
Ges. v. 27. Juli 1885 hatte in §. 2, Abs.2, folgende
	        
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