Ortsgemeinben; das geltende Recht. (8. 83.) 299
5) Das Einkommen, welches aus dem Haben, d. h. dem bloßen Besitze von Anlagen
fließt, welche Handels-, gewerblichen oder bergbaulichen Unternehmungen dienen, wenn
der Betrieb dieser Unternehmungen in den Händen eines Dritten liegt.1
II. Der preußische Fiskus ist bezüglich des ihm aus Eisenbahn-, Bergbau= und
sonstigen gewerblichen Unternehmungen in der Gemeinde erwachsenden Einkommens nur
dann steuerpflichtig, wenn er diese selbst betreibt, nicht aber, wenn er sie durch Verpach-
tung nutzt; das Einkommen aus verpachteten Staatseisenbahnen wäre also steuerfrei.?
Mit dem Einkommen aus Grunbdbesitz ist der Fiskus nur insofern steuerpflichtig, als
es aus den Domänen oder Forsten gewonnen wirds, ein Einkommen aus anderen fiska-
lischen Grundstücken" und Gebäuden ist stets steuerfrei; ob der Staat seine Domänen und
Forsten durch Selbstbetrieb oder Verpachtung ausnutzt, ist für seine Steuerpflicht gleichgültig.
C. Die ebenbezeichneten Quellen des Einkommens sind ihrer räumlichen Ausdehnung
nach nicht an die Grenzen der Gemeinde gebunden: ein einheitlich besessener Grundstücks-
komplex kann in mehreren Gemeinden liegen; dieselbe gewerbliche Unternehmung kann
sich in ihrem Betriebe über mehrere Gemeinden erstrecken (Transportgewerbe, Berg-
werke u. s. w.); Eisenbahnlinien durchschneiden naturgemäß eine größere Anzahl Gemeinde-
bezirke. Sind in diesen Fällen alle Gemeinden, in denen ein Teil des Grundbesitzes
liegt, oder in denen ein Teil des Gewerbebetriebes sich vollzieht, berechtigt das Ein-
kommen aus diesen Quellen anteilig zu besteuern?
J. Das Gesetz verneint diese Frage bezüglich des Einkommens aus dem Betriebe
von Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues und der Eisenbahnen. Es geht
aus von dem Grundsatze, daß nur diejenigen Gemeinden steuerberechtigt sein sollen, in
denen das Einkommen nicht nur entsteht, sondern in denen es auch dem Berechtigten
zufließt, d. h. in seine Verfügungsgewalt gelangt, und bestimmt dann nach äußeren Merk-
malen die Gemeinden, in welchen dies gewöhnlich der Fall sein wird.“
Zu diesem
steuerfrei und statt dessen wurden die einzelnen
Mitglieder der Gesellschaft wegen des ibnen aus
der Bereiligung an dieser zufließenden Gewinnes
für steuerpflichtig erklärt. Steuerrechtlich ist
somit die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ebenso wie die offene Handelsgesellschaft be-
handelt, wenngleich sie ibrer ganzen Konstruk-
tion nach der Aktiengesellschaft näher steht.
Nöll, S. 89, Anm. 23. Gleichgültig für die
Besteuerung des einzelnen Gesellschafters ist es,
ob er eine Einzelperson oder selbst wieder eine
Verbandsperson, Aktiengesellschaft, eingetragene
Genossenschaft u. s. w. ist. «
1 Hierher gehört das Einkommen aus der
Verpachtung von Handels= u. s. w. Anlagen.
Das Gesetz sagt: steuerpflichtig sind die, welche
„Bergwerke haben“. Ein Bergwerk setzt
aber von Menschenhand gemachte Anlagen
voraus, es ist der Inbegriff der zu Zwecken des
Bergbanes hergestellten Anlagen. Nur der In-
haber solcher Anlagen ist steuerpflichtig, nicht
der Besitzer des bloßen Bergwerkseigentums,
d. h. der, dem das Recht zur Betreibung des
Bergbaues in einem bestimmten Felde verliehen
ist. Das Haben des Bergwerkseigentums und
das Haben bergwerklicher Anlagen braucht aber
nicht notwendig in einer Person zusammenzu-
sallen. Überläßt der Besitzer des Bergwerk-
eigentums die Ausbeutung des letzteren einem
anderen in der Weise, daß dieser die äußerlich
sichtbaren für die gedachte Ausbeutung erforder-
lichen Einrichtungen herstellt, so wird das hier-
durch geschaffene Berg werk von einem anderen
besessen. O. V. G., XVIII, S. 16; XXI, S. 12;
auch XXVI, S. 37.
: K. A. G., §F. 33, Z. 4; O. V. G., XXV,
S. 141; hier ist auch die Frage berührt über
die Grenzbestimmung zwischen eigentlich gewerb-
lichen und ganz oder doch vorwiegend im In-
teresse der Erfüllung von Staatsaufgaben vor-
genommenen staatlichen Unternehmungen.
2 Das aus Domänen und Forsten gewonnene
Einkommen ist aber in vollem Umfange steuer-
pflichtig, nicht nur das aus Domänen-- und
Forstkomplexen, d. b. einheitlich bewirtschaf-
teten Mehrheiten von Domänengrundstücken (Do-
mänenvorwerken und arrondierten Forstrevieren),
sondern auch das aus einzelnen Domanial-
grunostüchen erwachsende. O. V. G., XVI,
166; XVIII, S. 123.
* Nöll, S. 103, Anm. 64; Adickes, S.3349;
Herrfurth und Nöll, Anm. 29 zu §. 1 des
Ges. v. 27. Juli 1885.
* Mot. z. K. A. G., S. 56, zu §. 29; Ausf.
Anw., Art. 23, Z. 4 (diese spricht von Gemein-
den, in denen das Einkommen erworben wird);
Leidig, S. 253 ff., III. Gemeinden, in welchen
sich keines dieser im Gesetz aufgezählten Merkmale
befindet, sind dem Einkommen aus dem Gewerbe-
betriebe eines Forensen, einer juristischen Person
oder einer Erwerbsgesellschaft gegenüber nicht
steuerberechtigt, selbst dann nicht, wenn sich in
ihrem Bezirke diesem Betriebe dienende gewerb-
liche Anlagen befinden. Das aus diesen Anlagen
gewonnene Einkommen ist ihnen gegenüber steuer-
frei, sie können es auch nicht als Einkommen
aus Grundvermögen heranziehen, denn eine dem
Gewerbebetriebe dienende Anlage gilt nur als
gewerbliches Vermögen, nicht aber als Grund-
vermögen. Vgl. oben S. 296, Anm. 2, und
Ausf. Anw. zum Eink. St. G., Art. 16, Z. 1. Das
Ges. v. 27. Juli 1885 hatte in §. 2, Abs.2, folgende