Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 83.)
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solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im
Namen und für Rechnung des Inhabers bezw. der Gesellschaft selbständig abzuschließen.
nur nebensächliche, den Abschluß oder die Aus-
fübrung der wesentlichen Geschäfte unterstützende,
sondern wesentliche zum eigentlichen Geschäfts-
gange der Hauptniederlassung gehörende, und
zwar nicht lediglich nach den von der Haupt-
niederlassung gegebenen Auweisungen .. . son-
dern mit einer gewissen Freiheit und Selbstän-
digkeit der Entschließung“. Jede Zweignieder-
laßung kann eine besondere Firma haben; hat
sie keine solche, so muß, wenn sie an einem
anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde
als die Hauptniederlassung errichtet ist, die Firma
der lechteren für sie beim zuständigen Handels-
ericht eingetragen werden (Allg. Disch. H. G. B.,
rt. 21). Die Anmeldung der Firma läßt auf
das Vorhandensein einer Zweigniederlassung
schließen, jedoch ist die Anmeldung nicht Voraus-
setzung für die Ausübung des Besteuerungs-
rechts seitens der Gemeinde. So auch Nöll,
S. 110, Anm. 5; Entsch. des R. O. H. G., XIV,
S. 402; v. Hahn, Kommentar zum H. G. B.
(4. Aufl.), 1, S. 175; Gareis, Handelsrecht
8 Aufl. S. 73. Vgl. auch O. V. G., XXIlI,
Eine Betriebsstätte ist nach den Entschei-
dungen des O. V. G., XVII, S. 252; XVIII,
S. 131 Überall da als vorhanden anzunehmen,
„wo ein Teil der zu einem gewerblichen Unter-
nehmen erforderlichen Arbeit auf einem Raume,
der, wenn auch nicht scharf gegen außen ab-
gegrenzt, doch als ein fester örtlicher Mittel-
punkt der Arbeitsthätigkeit erkennbar bleibt,
und nicht bloß vorübergehend, sondern in er-
kennbarer Absicht fortgesetzter Thätigkeit auf
derselben Stelle geleistet wird"“. Wesentlich ist
biernach für den Begriff einer Betriebsstätte,
wie er auch in der Litteratur anerkannt ist
(Leidig, S. 257d), daß an einer Stelle Ar-
beiten verrichtet, d. h. Handlungen vorge-
nommen werden, daß also eine menschliche
Thätigkeit im Interesse des betreffenden Ge-
werbebetriebes entwickelt wird, und zwar muß
diese Thätigkeit nicht wie die an einer lediglich
als Sitz eines größeren Unternehmens oder an
einer lediglich als Verkaufsstätte existierenden
Stelle entwickelte auf die Leitung des Unter-
nehmens oder auf den Absatz von Gütern ge-
richtet sein, sondern sie muß sich direkt auf die
Produktion der letzteren, die Herstellung
derselben für den Verkehr oder, sofern es sich
bei einem Gewerbebetriebe um Leistungen han-
delt, auf die Hervorbringung dieser Leistungen
richten. Daher sind Betriebsstätten: die Bahn-
körper der Pferde-, Dampf= und elektrischen
Straßenbahnen (O. V. G., XXII, S. 124), die
oberirdischen Aufbereitungsanstalten, Förder-
schächte und -stollen und Wasserbaltungsschächte
bei Bergwerksunternehmungen (vgl. hierüber
Nöll, S. 110, Anm. 6). Ein Kanal, welcher in
einem für die Schiffahrt geeigneten Zustande
hergestellt, unterhalten und zu diesem Gebrauche
gegen Entgelt dargeboten wird, gilt als eine
Betriebsstätte (XXIV, S. 105); selbständig ein-
gerichtete Annahmestellen behufs bloßer Entgegen-
nahme von Aufträgen und Bestellungen können
als Betriebsstätten angesehen werden (nach einer
von Strutz, S. 106 citierten Entsch. des
O. V. G. v. 28. Mai 1885 und dem Komm.
Ber. des A. H., S. 48). Auf den Umfang
der an der Betriebsstätte entwickelten mensch-
lichen Thätigkeit kommt es für den Begriff der
Betriebsstätte nicht an, die menschliche Thätig-
keit kann sich beschränken auf die Beaufsichtigung,
Leitung und Instandhaltung der sie ganz oder
teilweise ersetzenden Maschinen oder Naturkräfte;
nur darf sie nicht gänzlich sehlen. Daher sind
Gasröhren, Wasserleitungsröhren, elektrische Lei-
tungen, welche das an der Betriebsstätte mittels
Arbeit gewonnene Produkt seinem Verbrauche
zufübren, an sich keine Betriebsstätten; wohl
aber kann man ein ganzes System solcher Lei-
tungen unter Umständen insofern als eine Be-
triebsstätte auffassen, als eine dauernde mensch-
liche Thätigkeit zur ¼Uberwachung derselben er-
forderlich ist. „Wo diese Grenze überschritten ist,
wann insbesondere bei den sogen. selbstthätigen
Maschinen ein Betrieb und darum auch eine Be-
triebsstätte nicht mehr angenommen werden darf,
ist eine Thatfrage.“ Vgl. die beiden Entscheidun-
gen des O. V. G., betr. das Röhrennetz einer
Gasanstalt und das Röhrennetz und die gesamten
Gewinnungsanlagen eines Wasserwerkes, XVII,
S. 250 ff. — Ein besonderes Lokal, das als
Betriebsstätte dient, ist nicht erforderlich. Der
dem Börsenmakler im Börsengebäude für sein
Pult überlassene Raum ist eine Betriebsstätte.
O. V. G., XIV, S. 121; siehe auch O. V. G.,
XVII. S. 252. Dagegen wird für die Betriebs-
stätte wie für den Gewerbebetrieb selbst eine
gewisse Stetigkeit erfordert, es muß die Absicht
fortgesetzter und dauernder Vornahme gewerb-
licher Handlungen an derselben Stelle erkenn-
bar sein. O. V. G. XV, S. 206; XVII,
S. 253; auch XVIII, S. 128.
10 Eine gewisse Selbständigkeit brauchen die
Betriebsstätten gewerblicher Unternehmungen
nicht zu baben, um das Besteuerungsrecht ihrer
Belegenheitsgemeinde zu begründen; anders
beim Eisenbahnbetrieb. Vgl. vorangehende
Seite. Anm. 5, und O. V. G., XV, S. 196 ff.
11 Eine Verkaufsstätte ist da vorhanden, wo
der Betriebsunternehmer selbst oder durch Be-
vollmächtigte gewerbsmäßig Verträge über
den Verkauf der den Gegenstand seines Unter-
nehmens bildenden Waren abschließt. Die Ver-
kaufsstätte setzt das Bestehen einer Nieder-
lage nicht voraus, wohl aber müssen an ihr
Einrichtungen getroffen sein, welche darauf
schließen lassen, daß erscheinenden dritten Per-
sonen an diesem Orte der Abschluß von Kauf-
geschäften ermöglicht ist. O. V. G., XV, S. 206;
XVI. S. 111; auch die Entscheidungen im Pr.
V. Bl., XI, S. 120, und X, S. 45. Auf die
Zahlung des Kaufpreises und die Tradition der
gekauften Sache kommt es nicht an. Vgl. auch
Nöll, S. 113, Anm. 13, und Leidig, S. 258.
1 Ist ein Agent nur für einzelne Zweige des
von ihm vertretenen Unternehmens oder auch
innerhalb eines Zweiges nur für einzelne Arten
von Rechtsgeschäften zum selbständigen Abschluß