302 Zweiter Abschuitt. (§. 83.)
3) Das durch Verpachtung von Handels= und gewerblichen Anlagen gewonnene
Einkommen unterliegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Ein-
kommen aus dem Betriebe selbst steuerpflichtig ist.1
II. Hinsichtlich des aus dem Grundvermögen und des aus der Beteiligung an dem
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewonnenen Einkommens hat
das Gesetz die steuerberechtigten Gemeinden nicht bezeichnet. Dies ist auch nicht
erforderlich.
1) Bezüglich des Einkommens aus Grundvermögen erübrigt sich überhaupt eine Fest-
stellung derjenigen Gemeinden, in welchen das Einkommen erworben wird, denn dieses
Einkommen wird für den Berechtigten stets da erworben, wo es entsteht. Bei land-
oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken ist jeder einzelne Ackerplan, auf dem immer
ein sehr erheblicher Teil des körperlichen Betriebes der Land= oder Forstwirtschaft vor-
genommen wird, als eine Betriebsstätte der Land= oder Forstwirtschaft zu betrachten.
Die Belegenheitsgemeinde ist hier also stets zugleich Betriebsgemeinde. Jede Gemeinde,
in der auch nur ein Teil eines einheitlich besessenen Grundstückes belegen ist, ist daher
berechtigt, das in ihr gewonnene Einkommen zu besteuern, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob dasselbe sich hinterher als ein einheitliches Betriebseinkommen darstellt, oder
ob es in Betriebseinkommen und Pachteinkommen zerfällt; der sein Grundstück durch
Verpachtung nutzende Eigentümer steuert von dem aus demselben erzielten Pachtzinse
ebenso in der Belegenheitsgemeinde wie der seine Grundstücke selbst bewirtschaftende Eigen-
tümer oder der Pächter.:
2) Die Steuerpflicht der Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist
der Natur der Sache nach in denjenigen Gemeinden begründet, in welchen der Gesell-
schaft aus Handel und Gewerbe nach den unter I erwähnten Vorschriften oder aus
Grundvermögen nach den unter II, 1 angegebenen Grundsätzen Einkommen erworben wird.?
D. I. Bei den Vorschriften über das der Kommunalbesteuerung zu Grunde zu
legende Einkommen geht das Gesetz von zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus. Es
erkennt für die Forensen und für die zur Staatseinkommensteuer herangezogenen Erwerbs-
gesellschaften eine Besteuerung nach dem Gesamteinkommen an, verwirft dagegen diesen
Begriff für nicht staatssteuerpflichtige juristische Personen.
1) Das Einkommen des Forensen ist wie das jevder anderen physischen Person ein
einheitliches, d. h. die aus den in der Forensalgemeinde belegenen Quellen dem
Forensen zufließenden Einkommensbezüge stellen sich nicht als ein selbständiges Einkommen
dar, welches mit den dem Forensen anderswoher erwachsenden Einnahmen rechtlich in
gar keinem Zusammenhange steht, welches unabhängig von diesen festgestellt wird, und
dessen Nettowert dadurch ermittelt wird, daß von dem Bruttoertrage jener Quellen
lediglich die auf diesen lastenden Ausgaben in Abzug gebracht werden. Das Forensal-
einkommen stellt sich vielmehr dar als eine Quote des dem Forensen überhaupt zufließenden
Gesamteinkommens: die Forensalgemeinde hat zwar selbständig das in ihr dem Forensen
zufließende Einkommen zu ermitteln und es zu der entsprechenden Steuerstufe zu veran-
lagen, sie muß dabei aber berücksichtigen, daß dieses Forensaleinkommen nur der unselbst-
ständige Teil eines Ganzen ist und daher zu diesem in einem angemessenen Verhältnis
stehen muß. Auf diesem Gesichtspunkte beruht die Vorschrift des §. 51 des Gesetzes,
nach welcher, sofern das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen der preußischen Staats-
derselben befugt — z. B. der Agent einer mehrere
Versicherungszweige betreibenden Gesellschaft darf
nur Hagel-= oder Feuer= nicht aber Lebensver-
sicherungsverträge selbständig abschließen —, so
können bei Berechnung des steuerpflichtigen Ein-
kommens der Agentur nur die Einkünfte aus
den Geschäften in Betracht kommen, zu deren
Abschluß der Agent selbständig berechtigt war.
Entsch. des O. V. G. im Pr. V. Bl., VIII,
S. 146. Voraussetzung für die Steuerpflicht
des Einkommens aus einer Agentur ist immer
nur die Berechtigung des Agenten zum selbst-
ständigen Abschluß von Geschäften; ob er von
dieser Befugnis Gebrauch macht oder doch stets
erst nach Einholung der Genehmigung der Ge-
sellschaft kontrahiert, ist gleichgültig. Entsch. d.
O. V. G. im Pr. V. Bl., X, S. 74. Vgl. im
übrigen Nöll, S. 114 ff., Anm. 14—17.
1 Nöll, S. 119, Anm. 26; O. B. G., XVI,
S. 196.
: Ausf. Anw., Art. 23, Z. 4, Abs. 4; Mot.
z. K. A. G., S. 56, zu §. 26; Leidig, S. 254;
besonders aber O. V. G., XV, S. 194 ff.
2 Ausf. Anw., a. a. O., Abs. 5.