Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 83.) 
einkommensteuer unterliegt, der Höchsibetrag derjenigen Steuerstufe, zu welcher der be— 
treffende für die Staatssteuer veranlagt ist, die Maximalgrenze für das in allen steuer- 
berechtigten Gemeinden zusammen zur Kommunnalbesteuerung gelangende Einkommen bildet. 
Aus der Eigenschaft des Forensaleinkommens als Quote des Gesamteinkommens folgt auch, 
daß ersteres an allen Lasten teilzunehmen hat, welche auf letzterem als solchem haften, 
ohne zu einer bestimmten Einkommensquelle in näherer Beziehung zu stehen. Bei 
Ermittelung des in der Forensalgemeinde zu besteuernden Reineinkommens sind daher 
von dem Bruttoertrage der in der Forensalgemeinde befindlichen Einkommensgquellen nicht 
nur die mit diesen Quellen in ursächlichem Zusammenhange stehenden Ausgaben, sondern 
anteilig auch die auf dem gesamten Vermögen des Forensen lastenden Ausgaben in 
Abzug zu bringen. 
Der Begriff des Gesamteinkommens ist auch anerkannt bei den staatssteuerpflichtigen 
Erwerbsgesellschaften. Der kommunalen Besteuerung derselben ist das gesamte bei ihrer 
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ermittelte Einkommen zu Grunde zu legen, 
aber ohne den bei dieser stattfindenden Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktien- 
kapitals, bezw. der übrigen in §. 16 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Summen. 
Mit dieser neuen Vorschrift des Kommunalabgabengesetzes hört die Besteuerung dieser 
Gesellschaften überhaupt auf, eine Besteuerung des aus bestimmten Quellen fließenden 
Einkommens zu sein; das ganze für die Zwecke der staatlichen Besteuerung ermittelte 
Einkommen wird von der Gemeindebesteuerung erfaßt, gleichgültig ist es, aus welchen 
Quellen es entspringt, ob aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb oder Kapitalbesitz, 
gleichgültig auch, ob die betreffende Quelle sich im Inlande oder im Auslande befindet. 
Ist nur eine Gemeinde als Betriebs= oder Belegenheitsgemeinde besteuerungsberechtigt, 
so fällt ihr das ganze staatlich veranlagte Einkommen unter Hinzurechnung der 3 ½ Prozent 
zur Besteuerung zu; sind mehrere inländische Gemeinden steuerberechtigt, so teilen sie sich 
in die Besteuerung dieser Summe nach den im folgenden §. zu erörternden Grundsätzen.? 
2) Bei der Besteuerung der nicht der Staatseinkommensteuer unterliegenden juristischen 
Personen geht das Gesetz dagegen nicht von einem persönlichen Gesamteinkommen aus, 
im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes betrachtet es 
vielmehr das Einkommen aus jeder Einkommensgquelle als ein selbständiges Objekt der 
Besteuerung, dessen Wert sich als der Bruttoertrag dieser Quelle, vermindert um die 
auf dieser Quelle lastenden Ausgaben, darstellt. Die verhältnismäßige Berücksichtigung 
anderweiter Schulden ist hier ausgeschlossen 3, jedoch sollen verschiedene, d. h. voneinander 
wirtschaftlich unabhängige in einer Gemeinde befindliche Einkommensquellen eines 
Steuerpflichtigen als ein Ganzes gelten, sodaß der bei einer Quelle erlittene Verlust 
gegen den in demselben Jahre bei einer anderen, im nämlichen Gemeindebezirke befind- 
lichen Quelle erzielten Gewinn aufzurechnen ist.“ 
Besondere Vorschriften gelten hinsichtlich des fiskalischen Einkommens. Während 
die gesamten Staats= und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen als eine 
steuerpflichtige Unternehmung anzusehen sind, setzt bei anderen gewerblichen und Bergbau- 
unternehmungen die obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige Unternehmung 
des Fiskus anzusehen ist. Jede solche selbständige gewerbliche Unternehmung und ebenso 
jeder selbständig land= oder forstwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstückskomplex des Fiskus 
erscheint in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbständige Person. 
303 
  
„ Bel Eink. St. G. 8. 1, Z. 4u. 5; 8. 2, Abs. 2 
2 K. A. G., 8. 33. Abs. 1, Z. 3, letzter Satz; 
Ausf. Anw., Art. 23, 3Z. ie; Nöll, S. 100, 
Anm. 59. Die Gemeindeeinkommenstener soll 
das veranlagte „Einkommen“ erfassen, nicht 
darf derselben also der Höchstbetrag derjenigen 
Steuerstufe zu Grunde gelegt werden, zu wel- 
cher die Veranlagun erlolgt ist. 
„ O. B. 93; Nöll, S. 99, 
Anm. 55; W S. *s Anm. 3. 
" Dies' ist die Bedeutung des §. 51, Abs. 2 
des K. A. G. Früher wurde auch hinsichtlich 
verschiedener in derselben Gemeinde belegener 
  
Einkommensquellen — Grundvermögen und 
Fabrikanlagen — der Grundsatz angewandt, 
daß jede Einkommensquelle für sich der Be- 
steuerung unterliegt, und daß ein bei der einen 
sich ergebendes Defizit nicht auf das Aktivein-- 
kommen aus der anderen Quelle bei der Be- 
steuerung angerechnet werden darf. Ausf. Anw., 
Art. 33, Abs. 3; Nöll, S. 186, Anm. 3; 
Komm. Ber. des A. H., S. 66, 67. 
* K. A. G., §. 33, Abs. 3. Die Feststellung 
der zuständigen, d. h. der der zu veranlagenden 
Unternehmung übergeordneten oberen Verwal- 
tungsbehörde (Oberbergamt, Eisenbahndirektion),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.