Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 83.)
einkommensteuer unterliegt, der Höchsibetrag derjenigen Steuerstufe, zu welcher der be—
treffende für die Staatssteuer veranlagt ist, die Maximalgrenze für das in allen steuer-
berechtigten Gemeinden zusammen zur Kommunnalbesteuerung gelangende Einkommen bildet.
Aus der Eigenschaft des Forensaleinkommens als Quote des Gesamteinkommens folgt auch,
daß ersteres an allen Lasten teilzunehmen hat, welche auf letzterem als solchem haften,
ohne zu einer bestimmten Einkommensquelle in näherer Beziehung zu stehen. Bei
Ermittelung des in der Forensalgemeinde zu besteuernden Reineinkommens sind daher
von dem Bruttoertrage der in der Forensalgemeinde befindlichen Einkommensgquellen nicht
nur die mit diesen Quellen in ursächlichem Zusammenhange stehenden Ausgaben, sondern
anteilig auch die auf dem gesamten Vermögen des Forensen lastenden Ausgaben in
Abzug zu bringen.
Der Begriff des Gesamteinkommens ist auch anerkannt bei den staatssteuerpflichtigen
Erwerbsgesellschaften. Der kommunalen Besteuerung derselben ist das gesamte bei ihrer
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ermittelte Einkommen zu Grunde zu legen,
aber ohne den bei dieser stattfindenden Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktien-
kapitals, bezw. der übrigen in §. 16 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Summen.
Mit dieser neuen Vorschrift des Kommunalabgabengesetzes hört die Besteuerung dieser
Gesellschaften überhaupt auf, eine Besteuerung des aus bestimmten Quellen fließenden
Einkommens zu sein; das ganze für die Zwecke der staatlichen Besteuerung ermittelte
Einkommen wird von der Gemeindebesteuerung erfaßt, gleichgültig ist es, aus welchen
Quellen es entspringt, ob aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb oder Kapitalbesitz,
gleichgültig auch, ob die betreffende Quelle sich im Inlande oder im Auslande befindet.
Ist nur eine Gemeinde als Betriebs= oder Belegenheitsgemeinde besteuerungsberechtigt,
so fällt ihr das ganze staatlich veranlagte Einkommen unter Hinzurechnung der 3 ½ Prozent
zur Besteuerung zu; sind mehrere inländische Gemeinden steuerberechtigt, so teilen sie sich
in die Besteuerung dieser Summe nach den im folgenden §. zu erörternden Grundsätzen.?
2) Bei der Besteuerung der nicht der Staatseinkommensteuer unterliegenden juristischen
Personen geht das Gesetz dagegen nicht von einem persönlichen Gesamteinkommen aus,
im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes betrachtet es
vielmehr das Einkommen aus jeder Einkommensgquelle als ein selbständiges Objekt der
Besteuerung, dessen Wert sich als der Bruttoertrag dieser Quelle, vermindert um die
auf dieser Quelle lastenden Ausgaben, darstellt. Die verhältnismäßige Berücksichtigung
anderweiter Schulden ist hier ausgeschlossen 3, jedoch sollen verschiedene, d. h. voneinander
wirtschaftlich unabhängige in einer Gemeinde befindliche Einkommensquellen eines
Steuerpflichtigen als ein Ganzes gelten, sodaß der bei einer Quelle erlittene Verlust
gegen den in demselben Jahre bei einer anderen, im nämlichen Gemeindebezirke befind-
lichen Quelle erzielten Gewinn aufzurechnen ist.“
Besondere Vorschriften gelten hinsichtlich des fiskalischen Einkommens. Während
die gesamten Staats= und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen als eine
steuerpflichtige Unternehmung anzusehen sind, setzt bei anderen gewerblichen und Bergbau-
unternehmungen die obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige Unternehmung
des Fiskus anzusehen ist. Jede solche selbständige gewerbliche Unternehmung und ebenso
jeder selbständig land= oder forstwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstückskomplex des Fiskus
erscheint in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbständige Person.
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„ Bel Eink. St. G. 8. 1, Z. 4u. 5; 8. 2, Abs. 2
2 K. A. G., 8. 33. Abs. 1, Z. 3, letzter Satz;
Ausf. Anw., Art. 23, 3Z. ie; Nöll, S. 100,
Anm. 59. Die Gemeindeeinkommenstener soll
das veranlagte „Einkommen“ erfassen, nicht
darf derselben also der Höchstbetrag derjenigen
Steuerstufe zu Grunde gelegt werden, zu wel-
cher die Veranlagun erlolgt ist.
„ O. B. 93; Nöll, S. 99,
Anm. 55; W S. *s Anm. 3.
" Dies' ist die Bedeutung des §. 51, Abs. 2
des K. A. G. Früher wurde auch hinsichtlich
verschiedener in derselben Gemeinde belegener
Einkommensquellen — Grundvermögen und
Fabrikanlagen — der Grundsatz angewandt,
daß jede Einkommensquelle für sich der Be-
steuerung unterliegt, und daß ein bei der einen
sich ergebendes Defizit nicht auf das Aktivein--
kommen aus der anderen Quelle bei der Be-
steuerung angerechnet werden darf. Ausf. Anw.,
Art. 33, Abs. 3; Nöll, S. 186, Anm. 3;
Komm. Ber. des A. H., S. 66, 67.
* K. A. G., §. 33, Abs. 3. Die Feststellung
der zuständigen, d. h. der der zu veranlagenden
Unternehmung übergeordneten oberen Verwal-
tungsbehörde (Oberbergamt, Eisenbahndirektion),