Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 84.) 305
Etat! erzielt, und es werden dabei als Ausgaben auch die auf diesen Liegenschaften
ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten angesehen.? Für die einzelne Liegen-
schaft wird dann der Reinertrag nach dem Verhältnis ermittelt, in welchem ihr Grund-
steuerreinertrag zu dem sämtlicher in der Provinz belegener Domänen und Forsten steht.
Das Verhältnis des etatsmäßigen provinziellen Nettoertrages dieser fiskalischen Liegen-
schaften zu ihrem Grundsteuerreinertrag wird alljährlich für das laufende Steuerjahr der
Gemeinden durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten festgestellt und
in den zu 1 bezeichneten Blättern öffentlich bekannt gemacht.
.. 84.
iemu) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.“
Momente, welche die Steuerpflicht begründen, können für dieselbe Person in mehreren
Gemeinden gleichzeitig vorhanden sein. Es kann jemand mehreren Gemeinden durch
Wohnsitz angehören, er kann in einer Gemeinde wohnen und sich dabei in anderen
länger als drei Monate hindurch aufhalten, es können gewerbliche, das Besteuerungsrecht
der Gemeinden begründende Anlagen desselben einheitlichen Unternehmens in verschiedenen
Gemeindebezirken belegen sein. Hier konkurrieren mehrere Gemeinden in der Besteuerung
des einer Person aus denselben Quellen zufließenden Einkommens, und es bedarf gesetz-
licher Vorschriften über eine angemessene Verteilung der Steuerbeträge unter den be-
teiligten Gemeinden, da sonst leicht dasselbe Einkommen an verschiedenen Orten, also
doppelt belastet werden kann.
Die diesbezüglichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes schließen sich eng
an das Gesetz v. 27. Juli 1885 an.3 Von allgemeiner Bedeutung sind nur zwei Ab-
weichungen:
1) Bei der Ermittelung des auf die einzelne Gemeinde zur Besteuerung entfallenden
Einkommens werden die Gutsbezirke, wenngleich in ihnen eine Kommunalbesteuerung
nicht stattfindet, den Gemeinden gleichgestellt. Hat z. B. jemand einen Wohnsitz in einer
Gemeinde und einen zweiten in einem Gutsbezirk, so kann er nicht mehr wie früher in
der Gemeinde mit dem ganzen, sondern nur mit dem halben Einkommen zur Kommunal=
steuer herangezogen werden.“
2) Der Grundsatz, daß der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eine maß-
gebende Bedeutung für diejenige zur Gemeindeeinkommensteuer zukommt, welcher vor dem
Kommunalabgabengesetz nur für die Veranlagung der Steuerpflichtigen in ihren Wohn-
1 Nicht der rechnungsmäßige Überschuß der Nettoertrag des gesamten fiskalischen Do-
wie bei den Staatseisenbahnen, sondern der
etatsmäßige ist maßgebend. K. A. G., é. 44.
:„ Zu den auf den Domänen und Forsten
ruhenden Verbindlichkeiten sind zu rechnen
die nach Abschnitt 3 des Ges. v. 17. Jan. 1820
als Krondotation zu zahlenden 7,719,296 Mark
und die Zinsen (3,334,527 Mark) nebst Amortisa-
tion einer Anleihe von 1820; als Einnahmen
werden nicht angesehen die Erlöse aus verkauften
Domänen und Forstgrundstücken, da diese an die
Hauptverwaltung der Staatsschulden abzuführen
sind. Als Verwaltungskosten gelten auch
„die im Domänen= und Forstbudget nicht ausge-
worfenen Ausgaben . .., welche in der Central-
und Provinzialinstanz für die genannten Ver-
waltungen entstehen, z. B. Besoldungen der
Ministerial= und Regierungsräte, sowie der
Bureaubeamten“. Nöll, S. 157, Anm. 7 u. 8;
Strutz, S. 128, Anm. 6 u. 7.
* M. Erl. v. 16. Febr. 1889 (V. M. Bl.,
S. 37). Beispiel: Beträgt in der Provinz N
Schoen.
mänen= und Forstbesitzes 200,000 Mark und der
Grundsteuerreinertrag desselben 150,000 Mark,
das Verhältnis derselben also 4:3, so ergiebt
sich das steuerpflichtige Einkommen einer Do-
mäne (1), deren Grundsteuerreinertrag 3000 Mark
ausmacht, aus der Gleichung 4:3 = 1:3000
oder 1 — * 4000 Mark.
* Leidig, S. 283 ff.; Steffenhagen,
#§. 37, Herrfurth, Die Kommunalabgaben-
pflicht der Aktiengesellschaften u. s. w., §§. 8, 9;
Wagner, Direkte Steuern, in Schönbergs
Hdbch., III, S. 313; Laband, Doppelbesteue-
rung, in v. Stengels Wörterbuch, I, S. 287, §. 4;
Nöll, S. 161, Vorbemerkungen zu §. 47.
* Vgll. §§. 7—11 des Ges. von 1885 mit
88. 47—50 des K. A. G.
*s K. A. G., §. 52; Ausf. Anw., Art. 34.
Betreffs der bisherigen Praxis siehe Nöll,
S. 187, Anm. 1.
20