306 Zweiter Abschnitt. (F. 84.)
sitzgemeinden anerkannt war, hat eine umfassende Ausgestaltung erfahren. In jedem
Falle, in welchem das in einer Mehrzahl von preußischen Gemeinden — es mögen
Wohnsitz-, Aufenthalts= oder Forensalgemeinden sein — der Kommunalsteuer unterliegende
Einkommen eines Steuerpflichtigen sich mit dem zur preußischen Staatseinkommensteuer
veranlagten Einkommen desselben deckt, bildet der Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe, in
welcher der Betreffende bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt
worden ist, die Maximalgrenze für das in allen steuerberechtigten Gemeinden zusammen
zur Kommunalbesteuerung gelangende Einkommen. Tritt diese Voraussetzung ein, ist
das der Gemeinde= und das der Staatsbesteuerung unterliegende Einkommen das näm-
liche, so ist die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer unbedingt maßgebend, selbst
wenn sie thatsächlich eine zu niedrige ist. Unterliegen dagegen Teile des Gesamt-
einkommens eines Steuerpflichtigen, welche der Kommunalbesteuerung in Preußen unter-
worfen sind, nicht der preußischen Staatseinkommensteuer, so hat die Veranlagung zur
Staatseinkommensteuer für die Gemeinden keine Bedeutung, sie werden in ihrer freien
Veranlagung durch diese nicht beschränkt.
Ergiebt sich, daß bei einer Veranlagung in mehreren Gemeinden die ihr zu Grunde
gelegten Teile des Einkommens im ganzen die gedachte Maximalgrenze überschreiten, so
sind dieselben, nachdem sie zuvor im Rechtsmittelverfahren festgestellt bezw. richtig gestellt
sind, verhältnismäßig herabzusetzen.
Gänzlich ausgeschlossen ist die kommunale Doppelbesteuerung durch die Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes übrigens nur bei der Konkurrenz mehrerer preußischer Ge-
meinden. Konkurriert eine preußische Wohnsitzgemeinde mit einer oder mehreren außer-
preußischen Gemeinden, so besteht eine Doppelbesteuerung zunächst hinsichtlich des Ein-
kommens aus Kapitalvermögen, indem dieses in der preußischen Wohnsitzgemeinde seinem
ganzen Betrage nach zur Besteuerung gelangt, ohne Rücksicht darauf, ob die außer-
preußische Gemeinde es gleichfalls zu den Kommünallasten heranzieht oder nicht.? Hin-
sichtlich des Einkommens aus außerpreußischem Grundbesitz und Gewerbebetriebe ist die
Doppelbesteuerung zwar prinzipiell 3, aber doch nicht absolut ausgeschlossen. Sie kann
hier eintreten, wenn auf die preußische Wohnsitzgemeinde nach den allgemeinen Ver-
teilungsregeln weniger als ein Viertel des Gesamteinkommens des Pflichtigen entfällt
und die Wohnsitzgemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis, trotzdem ein ganzes
Viertel zu besteuern", Gebrauch macht; dann unterliegt das aus den außerpreußischen
Gemeinden herrührende Einkommen, sofern es auch in diesen besteuert wird, anteilig
einer doppelten Besteuerung.
Im einzelnen giebt das Gesetz Vorschriften:
I. über die Verteilung des aus einer über mehrere preußische, oder preußische und
nichtpreußische Gemeinden sich erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung fließen-
den Einkommens (88. 47, 48 und 48a),
II. über die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens zwischen preußischen
Wohnsitz= und preußischen oder nichtpreußischen ? Forensalgemeinden (§. 49), und
III. über die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens unter mehrere preußische
Wohnsitzgemeinden (§. 50).
Keine Bestimmungen enthält das Gesetz über die Verteilung des Einkommens,
welches aus einem einheitlichen über mehrere Gemeinden sich erstreckenden Grundbesitze
gewonnen wird. Es bedurfte solcher aber auch nicht: Jede Belegenheitsgemeinde eines
1 K. A. G., §. 51, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 33;
Nöll, S. 181 ff., Anm. 2; Adickes, S. 370,
Anm. 1; Strutz, Kommentar, S. 142, Anm.
2—5.
: K. A. G., §F. 33, Z. 1; §. 50, Abf. 3 in der
Fassung der Novelle. Vgl. auch Nöll, S. 182,
Anm. 13.
: K. A. G., §. 33, Z. 1; §. 48a u. §. 49,
Abs. 1 in der Fassung der Novelle.
* Vgl. unten S. 309.
* §. 49 des K. A. G. kann, wenngleich es in
ihm nicht besonders gesagt ist, ebenso wie §. 50
nur die Veranlagung in preußischen Wobnsitz=
gemeinden betreffen; die Einschätzung in nicht-
preußischen Gemeinden entziebt sich der preußi-
schen Gesetzgebung. Wohl aber kann die preußische
Gesetzgebung bestimmen, wie es in preußischen
Wohnsitzgemeinden mit der Heranziebung des
aus nichtpreußischen Gemeinden stammenden
Einkommens gehalten werden soll. Bgl. Nöll,
S. 173 ff., Aum. 6 u. 11, u. S. 179, Anm. 5.