Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 84.) 307 
Grundstücksteiles, aber auch nur diese, ist bezüglich des aus demselben erwachsenden Ein- 
kommens steuerberechtigt 1, und eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen, da es immer 
nur eine Belegenheitsgemeinde giebt. 
I. Hinsichtlich der Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem 
Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Gewerbe= oder 
Bergbauunternehmung verweist das Gesetz die beteiligten Gemeinden und Steuerpflich- 
tigen zunächst auf gegenseitige Vereinbarung. Erst wenn eine solche nicht zu stande kommt, 
tritt der gesetzliche Verteilungsmodus ein.¾ Dieser ist ein verschiedener hinsichtlich des 
aus Versicherungs-, Baänk= und Kreditgeschäften und hinsichtlich des aus anderen Be- 
trieben gewonnenen Einkommens. 
Bei den erstgenannten Geschäften wird derjenigen Gemeinde, in welcher die Leitung 
des Gesamtbetriebes stattfindet, der zehnte Teil des Gesamteinkommens vorab überwiesen, 
der Überrest dagegen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Brutte- 
einnahme unter diese verteilt.“ Bei allen anderen Betrieben wird das Verhältnis der 
in den einzelnen Gemeinden erwachsenen ?"“ Ausgaben an Gehältern und Löhnen, ein- 
  
1 Vgl. oben S. 302. sind die Vorschriften des §. 47, Abs. 1 anzu- 
2 O. V. G., XV, S. 194 ff.; Erk. des O. V. wenden; ist in Preußen nur eine Gemeinde 
G. im Pr. V. Bl., IX, S. 33; Nöll, S. 164, als Betriebsgemeinde steuerberechtigt, so zieht sie 
Anm. 6; Leidig, S. 284, II. einfach das ganze vom Staate veranlagte Ein- 
3 Nach den Verteilungsgrundsätzen des s§. 417 kommen heran. 
des K. A. G. ist für jede besteuerungsberechtigte (Leidig, S. 285, Anm. 5—7. 
Gemeinde die auf sie entfallende Quote des aus Beispiel: Ein Bankgeschäft gewährt ein steuer- 
einem über mebrere Gemeinden sich erstreckenden pflichtiges Einkommen von 3000 Mark und 
gewerblichen Unternehmen erwachsenden Ein= dieses wird zur Hälfte in der Sitzgemeinde A, 
kommens festzustellen; gleichgültig ist es, ob die zu ½ in der Zweigniederlassungsgemeinde B 
betreffende Gemeinde nur mit preußischen oder und zu in der Zweigniederlassungsgemeinde C, 
auch mit außerpreußischen Gemeinden konkur= welche sämtlich in Preußen liegen, gewonnen. 
riert (K. A. G., §. 48 a), wobei als konkurrierend Dann erhält A vorweg zur Besteuerung 
auch von den außerpreußischen Gemeinden selbste. 10 Prozent = 300 Mark überwiesen, von den 
verständlich nur solche in Betracht kommen, bei übrigbleibenden 2700 Mark erhält dann weiter 
denen sich eines der Kriterien des §. 35 dess zur Besteuerung ½ = 1350 Mark, B /8 
K. A. G. findet. Vor Erlaß der Novelle war die 1012,50 Mark und C8 — 337,50 Mark. Wird 
Konkurrenz mit außerpreußischen Gemeinden das Feiche Einkommen in den Gemeinden A 
nicht zu berücksichtigen, wenn in Preußen die und B zu gedachten Teilen, in C nur zu ½6 
Kommunalbesteuerung nach §. 33, Abs. 1, Z. 1/ und zu dem anderen ½/1e in der außerpreußischen 
des K. A. G. begründet war, indem dann das Gemeinde D gewonnen, so wird A 300 + 1350 
aus dem betreffenden gewerblichen Betriebe n — 1650 Mark, B 1012,50 Mark, C 168,75 Mark 
den außerpreußischen Gemeinden gewonnene Ein= zur Besteuerung erhalten, das aus D gewonnene 
kommen in Preußen mitbesteuert wurde. Die steuerpflichtige Einkommen von 168,75 Mark 
bierdurch häufig eintretende Doppelbesteuerung wird dagegen in Preußen überhaupt nicht zur 
ist durch die dem §. 49 des K. A. G. gegebene Besteuerung gelangen. 
neue Fassung beseitigt: Die preußische Wohnsitz- * Die Gehälter der Beamten sind in derjenigen 
gemeinde darf nicht mehr das Einkommen be-Gemeinde erwachsen, in welcher die Beamten 
steuern, welches dem Steuerpflichtigen aus dem ihren amtlichen Wohnsitz haben. O. V. G., XX, 
in einer außerpreußischen Gemeinde befindlicen! S. 111; XXI, S. 80. Im übrigen sind die 
Teile eines gewerblichen Unternehmens erwächst. Gehälter, Löhne u. s. w. in denjenigen Gemein- 
Keiner Verteilung des Einkommens auf die den erwachsen, in welchen die Arbeiten geleistet 
preußischen und nichtpreußischen Gemeinden nach worden sind, welche durch die Gehälter u. s. w. 
den Grundsätzen des §. 47 des K. A. G. bedarf bezahlt werden sollen, nicht aber an denjenigen 
es dagegen, wenn es sich um ein gewerbliches Orten, an welchen die Zahlung erfolgt. O. V. 
Unternehmen einer in Preußen zur Staatsein= G., XXI, S. 80; vgl. auch die Entsch. des 
kommenstener veranlagten Erwerbsgesellschaft O. V. G. im Pr. V. Bl., IX, S. 147; X, S. 222, 
handelt. Die steuerberechtigte preußische Ge= u. XlI, S. 410. Gleichgültig ist es, ob und 
meinde hat in diesem Falle gar nicht festzustellen, wie weit die Ausgaben sich an Einrichtungen 
was die Erwerbsgesellschaft außerbalb und was und Anstalten knüpfen, welche für die Steuer- 
sie innerhalb Preußens gewinnt. Als kommunal= berechtigung entscheidend sind. 
steuerpflichtiges Einkommen in Preußen gilt Hinsichtlich der bei Bergbauunternehmungen 
nach §. 33, Abs. 1. Z. 3, letzter Satz, des K. A. G.erwachsenden Löhne ist man darüber einig, daß 
schlechthin das, was zur Staatseinkommensteuer es nicht auf den unterirdischen Betriebsort an- 
veranlagt ist, ohne Rücksicht auf seinen Ursprung. kommt. Entweder ist der Ort der Einfahrt ins 
Nur für eine etwaige Verteilung dieses zur Bergwerk oder der Ort, an welchem das unter 
Staatssteuer veranlagten Einkommens auf Tage Gearbeitete zu Tage gefördert wird, maß- 
mehrere preußische steuerberechtigte Gemeinden gebend. Ich möchte mich mit Nöll (S. 167, 
20“ 
 
	        
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