Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 84.) 307
Grundstücksteiles, aber auch nur diese, ist bezüglich des aus demselben erwachsenden Ein-
kommens steuerberechtigt 1, und eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen, da es immer
nur eine Belegenheitsgemeinde giebt.
I. Hinsichtlich der Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem
Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Gewerbe= oder
Bergbauunternehmung verweist das Gesetz die beteiligten Gemeinden und Steuerpflich-
tigen zunächst auf gegenseitige Vereinbarung. Erst wenn eine solche nicht zu stande kommt,
tritt der gesetzliche Verteilungsmodus ein.¾ Dieser ist ein verschiedener hinsichtlich des
aus Versicherungs-, Baänk= und Kreditgeschäften und hinsichtlich des aus anderen Be-
trieben gewonnenen Einkommens.
Bei den erstgenannten Geschäften wird derjenigen Gemeinde, in welcher die Leitung
des Gesamtbetriebes stattfindet, der zehnte Teil des Gesamteinkommens vorab überwiesen,
der Überrest dagegen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Brutte-
einnahme unter diese verteilt.“ Bei allen anderen Betrieben wird das Verhältnis der
in den einzelnen Gemeinden erwachsenen ?"“ Ausgaben an Gehältern und Löhnen, ein-
1 Vgl. oben S. 302. sind die Vorschriften des §. 47, Abs. 1 anzu-
2 O. V. G., XV, S. 194 ff.; Erk. des O. V. wenden; ist in Preußen nur eine Gemeinde
G. im Pr. V. Bl., IX, S. 33; Nöll, S. 164, als Betriebsgemeinde steuerberechtigt, so zieht sie
Anm. 6; Leidig, S. 284, II. einfach das ganze vom Staate veranlagte Ein-
3 Nach den Verteilungsgrundsätzen des s§. 417 kommen heran.
des K. A. G. ist für jede besteuerungsberechtigte (Leidig, S. 285, Anm. 5—7.
Gemeinde die auf sie entfallende Quote des aus Beispiel: Ein Bankgeschäft gewährt ein steuer-
einem über mebrere Gemeinden sich erstreckenden pflichtiges Einkommen von 3000 Mark und
gewerblichen Unternehmen erwachsenden Ein= dieses wird zur Hälfte in der Sitzgemeinde A,
kommens festzustellen; gleichgültig ist es, ob die zu ½ in der Zweigniederlassungsgemeinde B
betreffende Gemeinde nur mit preußischen oder und zu in der Zweigniederlassungsgemeinde C,
auch mit außerpreußischen Gemeinden konkur= welche sämtlich in Preußen liegen, gewonnen.
riert (K. A. G., §. 48 a), wobei als konkurrierend Dann erhält A vorweg zur Besteuerung
auch von den außerpreußischen Gemeinden selbste. 10 Prozent = 300 Mark überwiesen, von den
verständlich nur solche in Betracht kommen, bei übrigbleibenden 2700 Mark erhält dann weiter
denen sich eines der Kriterien des §. 35 dess zur Besteuerung ½ = 1350 Mark, B /8
K. A. G. findet. Vor Erlaß der Novelle war die 1012,50 Mark und C8 — 337,50 Mark. Wird
Konkurrenz mit außerpreußischen Gemeinden das Feiche Einkommen in den Gemeinden A
nicht zu berücksichtigen, wenn in Preußen die und B zu gedachten Teilen, in C nur zu ½6
Kommunalbesteuerung nach §. 33, Abs. 1, Z. 1/ und zu dem anderen ½/1e in der außerpreußischen
des K. A. G. begründet war, indem dann das Gemeinde D gewonnen, so wird A 300 + 1350
aus dem betreffenden gewerblichen Betriebe n — 1650 Mark, B 1012,50 Mark, C 168,75 Mark
den außerpreußischen Gemeinden gewonnene Ein= zur Besteuerung erhalten, das aus D gewonnene
kommen in Preußen mitbesteuert wurde. Die steuerpflichtige Einkommen von 168,75 Mark
bierdurch häufig eintretende Doppelbesteuerung wird dagegen in Preußen überhaupt nicht zur
ist durch die dem §. 49 des K. A. G. gegebene Besteuerung gelangen.
neue Fassung beseitigt: Die preußische Wohnsitz- * Die Gehälter der Beamten sind in derjenigen
gemeinde darf nicht mehr das Einkommen be-Gemeinde erwachsen, in welcher die Beamten
steuern, welches dem Steuerpflichtigen aus dem ihren amtlichen Wohnsitz haben. O. V. G., XX,
in einer außerpreußischen Gemeinde befindlicen! S. 111; XXI, S. 80. Im übrigen sind die
Teile eines gewerblichen Unternehmens erwächst. Gehälter, Löhne u. s. w. in denjenigen Gemein-
Keiner Verteilung des Einkommens auf die den erwachsen, in welchen die Arbeiten geleistet
preußischen und nichtpreußischen Gemeinden nach worden sind, welche durch die Gehälter u. s. w.
den Grundsätzen des §. 47 des K. A. G. bedarf bezahlt werden sollen, nicht aber an denjenigen
es dagegen, wenn es sich um ein gewerbliches Orten, an welchen die Zahlung erfolgt. O. V.
Unternehmen einer in Preußen zur Staatsein= G., XXI, S. 80; vgl. auch die Entsch. des
kommenstener veranlagten Erwerbsgesellschaft O. V. G. im Pr. V. Bl., IX, S. 147; X, S. 222,
handelt. Die steuerberechtigte preußische Ge= u. XlI, S. 410. Gleichgültig ist es, ob und
meinde hat in diesem Falle gar nicht festzustellen, wie weit die Ausgaben sich an Einrichtungen
was die Erwerbsgesellschaft außerbalb und was und Anstalten knüpfen, welche für die Steuer-
sie innerhalb Preußens gewinnt. Als kommunal= berechtigung entscheidend sind.
steuerpflichtiges Einkommen in Preußen gilt Hinsichtlich der bei Bergbauunternehmungen
nach §. 33, Abs. 1. Z. 3, letzter Satz, des K. A. G.erwachsenden Löhne ist man darüber einig, daß
schlechthin das, was zur Staatseinkommensteuer es nicht auf den unterirdischen Betriebsort an-
veranlagt ist, ohne Rücksicht auf seinen Ursprung. kommt. Entweder ist der Ort der Einfahrt ins
Nur für eine etwaige Verteilung dieses zur Bergwerk oder der Ort, an welchem das unter
Staatssteuer veranlagten Einkommens auf Tage Gearbeitete zu Tage gefördert wird, maß-
mehrere preußische steuerberechtigte Gemeinden gebend. Ich möchte mich mit Nöll (S. 167,
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