Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

328 Zweiter Abschnitt. (8. 90.) 
die Waren eines Wanderlagers von einer festen Verkaufsstätte 1 (Laden, Zimmer, Ma- 
gazin, Schiff u. dergl.) aus feilbietet oder auch durch einen in der Gemeinde einheimischen 
Verkäufer feilbieten läßt?; und zwar ist die Abgabe eventuell neben der Hausiersteuer zu 
entrichten. Die Veranstaltung einer Auktion von Waren eines Wanderlagers wird dem 
Feilbieten derselben gleichgeachtet. Werden die Waren des Wanderlagers in einer Ge- 
meinde in mehreren Verkaufslokalen feilgeboten, so ist für jedes derselben die Steuer 
besonders zu entrichten. Sie beträgt pro Woche des Betriebes 3, für Wanderauktionen 
pro Tag in Gemeinden mit mehr als 50,000 Einwohnern 50 Mark, in Gemeinden mit 
2000 bis 50,000 Einwohnern 40 Mark und in noch kleineren Gemeinden 30 Mark.“ 
Die Kosten der Steuererhebung tragen die Gemeinden, erfolgt dieselbe — was zulässig 
ist — durch staatliche Behörden, so erhält die Staatskasse von der zu überweisenden 
Isteinnahme 3 Prozent als Erhebungskosten. 
Wer ein unter das Gesetz fallendes Geschäft beginnen oder nach Ablauf der Zeit, 
für welche er die Steuer entrichtet hat, fortsetzen will, hat dies der Gemeindebehörde, 
in Berlin der Direktion für Verwaltung der direkten Steuern unter Angabe der Verkaufs- 
stelle und der Dauer des Betriebes anzuzeigen und noch vor Eröffnung des Betriebes den 
in der Anmeldungsbescheinigung bezeichneten Steuerbetrag gegen Quittung zu zahlen — 
widrigenfalls er in eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen und nachzuentrichtenden 
Steuer entsprechende Strafe fällt. Die Quittung ist bei jeder Verkaufsstelle während 
der Dauer des Betriebes den zuständigen Beamten bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 
zu 30 Mark vorzuzeigen.“ 
Gegen die Heranziehung zu dieser Abgabe findet binnen drei Monaten vom Tage, 
an welchem die Anmeldungsbescheinigung mit der Angabe des Steuerbetrages erteilt 
wurde, die Reklamation an die Bezirksregierung, in Berlin an die Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern statt, und gegen die Entscheidung dieser kann dann 
binnen sechs Wochen der Rekurs an den Finanzminister eingelegt werden. Einzelne zur 
Hebung gestellte, aber im Rückstande gebliebene Abgabenbeträge verjähren in vier Jahren.“ 
d) Die Wegeunterhaltungsbeiträge der Fabrik= und Bergwerksunternehmer.) 
Nach verschiedenen, für die einzelnen Provinzen ergangenen Gesetzen", zu welchen 
unterm 11. Juli 1891 ein allgemeines „Ergänzungsgesetz, betr. die Vorausleistungen zu 
  
die Förmlichkeiten nur den Wanderlagerbetrieb 
verdecken sollen, so bleibt der letztere steuer- 
pflichtig. §. 1 des Ges. 
1 Nach dem M. Erl. v. 28. Juni 1880 (Mit- 
teilungen aus der Verwaltung der dir. Steuern, 
Nr. 14, S. 65) ist es gleichgültig, ob die Ver- 
kaufsstätte sich in einem verschlossenen Lokal 
oder auf einem öffentlichen Platze oder sonst 
unter freiem Himmel befindet; auch ein auf 
der Straße aufgestellter Tisch ist demnach als 
feste Verkaufsstätte anzusehen. 
: Befreit sind von der Wanderlagersteuer der 
Markt= und Meßverkehr, die Errichtung von 
Verkausfsstellen für die Saison, das Feilbieten 
von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs vom 
Schiffe aus. das Feilbieten von Lebensmitteln 
aller Art; weitere Befreiungen kann der Finanz- 
minister anordnen. 8§. 3 des Ges. 
* Eine Teilung der Steuersätze für einen 
kürzeren als einwöchentlichen Betrieb findet nicht 
statt. §. 4 des Ges. 
8. 5 des Ges. und Gew. St. G., §. 1. 
ber das Strafverfahren im einzelnen vgl. 
88. 7 — 10 des Ges. 
* F. 11 des Ges.; dazu Ges. v. 18. Juni 1840 
(G. S., S. 140), 88. 1, 3, 8; Leidig, S. 332, 
Anm. 4. An diesen Vorschriften hat das neue 
Gew. St. G. nichts geändert, es läßt es „binsicht- 
  
lich der Besteuerung des Wanderlagerbetriebes“, 
also auch hinsichtlich des auf diese bezüglichen 
Rechtsmittelverfahrens „bei den bestehenden Vor- 
schriften“. 
(Leidig, S. 332 ff.; Adickes, S. 266 ff. 
s Ges. v. 26. Febr. 1877, betr. eine Abänderung 
des hannsverschen Gesetzes über Gemeinde- 
wege und Landstraßen v. 28. Juli 1851 (G. S., 
S. 18); Wegeordnung f. d. Herzogtum Lauen- 
burg v. 6. Febr. 1876, §. 24 (Lauenb. off. 
Wochenblatt, S. 27); Ges. betr. Abänderung 
der Wegegesetze im Reg.-Bez. Kassel v. 16. März 
1879, §. 7 (G. S., S. 225); Ges. betr. die 
Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Präzi- 
pualleistungen für den Wegebau in der Provinz 
Sachsen v. 28. Mai 1887 (G. S., S. 277) 
und dazu Wegeordnung für Sachsen v. 11. Juli 
1891 (G. S., S. 316); Ges. betr. die Heran- 
ziehung der Fabriken ... in der Provinz West- 
falen v. 14. Mai 1888 (G. S., S. 116); 
Ges. betr. die Heranziehung der Fabriken 
in der Provinz Schlesien v. 16. April 1889 
(G. S., S. 100); Ges. betr. die Abänderung 
einiger Bestimmungen der Wegegesetze im Reg.= 
Bez. Wiesbaden v. 27. Juni 1890 (G. S., 
S. 225); Ges. betr. die Heranziehung der Fabriken 
.. in der Provinz Schleswig-Holstein mit 
Ausnahme des Kr. Lauenburg v. 2. Juli 1891
	        
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