334 Zweiter Abschnitt. (F. 93.)
Gemeindeeinnehmers unterbleiben und die Kassenverwaltung direkt vom Gemeindevorstande
besorgt werden. 1
Soweit der Gemeindevorstand nicht selbst mit der Kassenverwaltung betraut ist, hat
er darüber zu wachen, daß die einzelnen Kassen und das Hebungswesen sich fortwährend
in der vorgeschriebenen Ordnung befinden, und zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit ordent-
liche wie auch unvorhergesehene außerordentliche Kassenrevisionen vorzunehmen. Nähere
Bestimmungen über das Hebungs= und Kassenwesen sind in größeren Städten in die
Ortsstatute oder in besondere Kassenordnungen aufzunehmen, wie dies in der schleswig-
holsteinischen und in der hannsverschen Städteordnung ausdrücklich angeordnet ist.?
III. Nach Ablauf des Rechnungsjahres erfolgt die Rechnungslegung und Dechar-
gierung der Kassenverwaltung. Das Verfahren dabei ist in den einzelnen Rechtsgebieten
sehr verschieden:
1) In den Städten der alten Provinzen, in Frankfurt a. M. und im Gel-
tungsbereich der wiesbadener Städteordnung reicht der Gemeindeeinnehmer als der zu-
nächst verantwortliche Beamte innerhalb der ortsstatutarisch oder gesetzlich fixierten Fristen
die Jahresrechnung dem Stadtvorstande zur Vorprüfung ein. Dieser versieht sie nach
einer Revision mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen und legt sie dann der Stadt-
vertretung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vor. Der Feststellungsbeschluß
muß innerhalb der im Ortsstatut bezw. im Gesetz angegebenen Frist gefaßt sein; eine
Abschrift desselben erhält der Regierungspräsident; in den westlichen Provinzen ist
außerdem die festgestellte Rechnung 14 Tage hindurch zur Einsicht der Gemeindeange-
hörigen öffentlich auszulegen.
2) In den Städten Hannovers und Schleswig-Holsteins muß im Orts-
statut der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu welchem die Rechnung von dem Rechnungs-
führer bezw. von der Stadtkasse einzureichen ist. Die weitere Prüfung der Rechnung
vollzieht sich in Hannover nach den zu 1 erwähnten Grundsätzen durch den Magistrat
und die Bürgervorsteher, nur hat ersterer binnen 14 Tagen nach Eingang der Rech-
nung einen dem Haushaltungsplane entsprechenden Auszug aus derselben bekannt zu
machen und dem Regierungspräsidenten einzureichen. In Schleswig-Holstein dagegen
erfolgt die Vorprüfung nicht durch den Stadtvorstand, sondern durch eine von beiden
städtischen Kollegien nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts einzusetzende Revisions-
kommission. Die von dieser revidierten, mit den gezogenen Ausstellungen versehenen
Rechnungen werden den beiden Stadtkollegien zur Prüfung, Feststellung und Entlastung
vorgelegt. Durch gemeinschaftlichen Beschluß der Kollegien wird die Rechnung dann
festgestellt und eine Abschrift dieses Beschlusses wird dem Regierungspräsidenten ein-
gereicht.
3) In den Landgemeinden der östlichen Provinzen, Schleswig-Holsteins
und Westfalens ist die Gemeinderechnung innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen
vom Einnehmer dem Vorstande einzureichen. Von diesem, bezw. in Westfalen von
ihm in Gemeinschaft mit dem Amtmann wird sie revidiert und dann der Gemeinde-
(Versammlung) Vertretung zur Feststellung und Entlastung vorgelegt. Nach erfolgter
Feststellung ist die Rechnung während 14 Tagen zur Einsicht der Gemeindeglieder offen
auszulegen und dem Landrat als Vorsitzendem des Kreisausschusses eine Abschrift des
Feststellungsbeschlusses einzureichen.“
Enthält dieses keine Vor-
1 L. G. O. ö. u. schlesw.-Holst., §. 120, Abs. 3;
M. Bek. zur L. G. O. hann. v. 28. April 1859,
8. 38 ff.
: St. O. schlesw.-holst., §. 83; bann., §. 122.
Vgl. im übrigen die auf voriger Seite in Anm. 3
cit. Stellen und über die Zuziehung der Stadt-
verordneten zu den Kassenrevisionen oben S. 137,
Anm. 3.
2 St. O. ö., wiesb. u. w., 88. 69, 70; rh.,
88. 63, 64; G. G. frkf., 88. 76. 77. Die Ter-
mine, bis zu welchen die Rechnungen dem Vor-
stande einzureichen bezw. durch Gemeindebeschluß
festzustellen sind, können durch das Ortsstatut
bestimmt werden.
schriften, so ist die Rechnung bei Annahme des
Etatsjahres 1. April bis 31. März nach der
St. O.rh. bis zum 1. Sept., nach den übrigen
St. Ordugn. bis zum 1. Aug. des folgenden
Jahres einzureichen und in den beiden west-
lichen Provinzen bis zum 1. Dez., in den übrigen
bis zum 1. Jan. festzustellen.
St. O. haun., §§. 123, 124; schlesw.-holst.,
§§. 85, 86.
5 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 120. Einen
Termin, bis zu welchem die Gemeinderechnung
von dem Einnehmer, falls ein solcher überhaupt