Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

334 Zweiter Abschnitt. (F. 93.) 
Gemeindeeinnehmers unterbleiben und die Kassenverwaltung direkt vom Gemeindevorstande 
besorgt werden. 1 
Soweit der Gemeindevorstand nicht selbst mit der Kassenverwaltung betraut ist, hat 
er darüber zu wachen, daß die einzelnen Kassen und das Hebungswesen sich fortwährend 
in der vorgeschriebenen Ordnung befinden, und zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit ordent- 
liche wie auch unvorhergesehene außerordentliche Kassenrevisionen vorzunehmen. Nähere 
Bestimmungen über das Hebungs= und Kassenwesen sind in größeren Städten in die 
Ortsstatute oder in besondere Kassenordnungen aufzunehmen, wie dies in der schleswig- 
holsteinischen und in der hannsverschen Städteordnung ausdrücklich angeordnet ist.? 
III. Nach Ablauf des Rechnungsjahres erfolgt die Rechnungslegung und Dechar- 
gierung der Kassenverwaltung. Das Verfahren dabei ist in den einzelnen Rechtsgebieten 
sehr verschieden: 
1) In den Städten der alten Provinzen, in Frankfurt a. M. und im Gel- 
tungsbereich der wiesbadener Städteordnung reicht der Gemeindeeinnehmer als der zu- 
nächst verantwortliche Beamte innerhalb der ortsstatutarisch oder gesetzlich fixierten Fristen 
die Jahresrechnung dem Stadtvorstande zur Vorprüfung ein. Dieser versieht sie nach 
einer Revision mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen und legt sie dann der Stadt- 
vertretung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vor. Der Feststellungsbeschluß 
muß innerhalb der im Ortsstatut bezw. im Gesetz angegebenen Frist gefaßt sein; eine 
Abschrift desselben erhält der Regierungspräsident; in den westlichen Provinzen ist 
außerdem die festgestellte Rechnung 14 Tage hindurch zur Einsicht der Gemeindeange- 
hörigen öffentlich auszulegen. 
2) In den Städten Hannovers und Schleswig-Holsteins muß im Orts- 
statut der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu welchem die Rechnung von dem Rechnungs- 
führer bezw. von der Stadtkasse einzureichen ist. Die weitere Prüfung der Rechnung 
vollzieht sich in Hannover nach den zu 1 erwähnten Grundsätzen durch den Magistrat 
und die Bürgervorsteher, nur hat ersterer binnen 14 Tagen nach Eingang der Rech- 
nung einen dem Haushaltungsplane entsprechenden Auszug aus derselben bekannt zu 
machen und dem Regierungspräsidenten einzureichen. In Schleswig-Holstein dagegen 
erfolgt die Vorprüfung nicht durch den Stadtvorstand, sondern durch eine von beiden 
städtischen Kollegien nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts einzusetzende Revisions- 
kommission. Die von dieser revidierten, mit den gezogenen Ausstellungen versehenen 
Rechnungen werden den beiden Stadtkollegien zur Prüfung, Feststellung und Entlastung 
vorgelegt. Durch gemeinschaftlichen Beschluß der Kollegien wird die Rechnung dann 
festgestellt und eine Abschrift dieses Beschlusses wird dem Regierungspräsidenten ein- 
gereicht. 
3) In den Landgemeinden der östlichen Provinzen, Schleswig-Holsteins 
und Westfalens ist die Gemeinderechnung innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen 
vom Einnehmer dem Vorstande einzureichen. Von diesem, bezw. in Westfalen von 
ihm in Gemeinschaft mit dem Amtmann wird sie revidiert und dann der Gemeinde- 
(Versammlung) Vertretung zur Feststellung und Entlastung vorgelegt. Nach erfolgter 
Feststellung ist die Rechnung während 14 Tagen zur Einsicht der Gemeindeglieder offen 
auszulegen und dem Landrat als Vorsitzendem des Kreisausschusses eine Abschrift des 
Feststellungsbeschlusses einzureichen.“ 
  
  
Enthält dieses keine Vor- 
1 L. G. O. ö. u. schlesw.-Holst., §. 120, Abs. 3; 
M. Bek. zur L. G. O. hann. v. 28. April 1859, 
8. 38 ff. 
: St. O. schlesw.-holst., §. 83; bann., §. 122. 
Vgl. im übrigen die auf voriger Seite in Anm. 3 
cit. Stellen und über die Zuziehung der Stadt- 
verordneten zu den Kassenrevisionen oben S. 137, 
Anm. 3. 
2 St. O. ö., wiesb. u. w., 88. 69, 70; rh., 
88. 63, 64; G. G. frkf., 88. 76. 77. Die Ter- 
mine, bis zu welchen die Rechnungen dem Vor- 
stande einzureichen bezw. durch Gemeindebeschluß 
festzustellen sind, können durch das Ortsstatut 
  
bestimmt werden. 
schriften, so ist die Rechnung bei Annahme des 
Etatsjahres 1. April bis 31. März nach der 
St. O.rh. bis zum 1. Sept., nach den übrigen 
St. Ordugn. bis zum 1. Aug. des folgenden 
Jahres einzureichen und in den beiden west- 
lichen Provinzen bis zum 1. Dez., in den übrigen 
bis zum 1. Jan. festzustellen. 
St. O. haun., §§. 123, 124; schlesw.-holst., 
§§. 85, 86. 
5 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 120. Einen 
Termin, bis zu welchem die Gemeinderechnung 
von dem Einnehmer, falls ein solcher überhaupt
	        
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