Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

352 Zweiter Abschnitt. (F. 98.) 
4) Von den nichtpreußischen Gemeindegesetzen hat nur die hannöversche Land- 
gemeindeordnung und das kurhessische Gemeindegesetz das Institut der Samtgemeinden 
anerkannt 1; beide erhalten über dasselbe aber nur wenige oberflächliche Vorschriften. 
g. 88. 
II. Die Amter in Westfalen und die Bürgermeistereien in der Rheinprovinz. 
I. In der Rheinprovinz bildet jede Bürgermeisterei einen Kommunalverband, 
und jede Landgemeinde gehört einer bestimmten Bürgermeisterei an 2; in Westfalen 
dagegen kann das Amt einen Kommunalverband bilden, es giebt hier Landgemeinden 
und Gutsbezirke, welche keinem Amte angehören, die bestehenden Amter können hier 
aufgelöst, neue Amter können gebildet werden."“ Die Bürgermeisterei umfaßt in der 
Regel mehrere Gemeinden, das Amt mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke, es kann 
jedech auch eine Gemeinde — nicht ein Gutsbezirk — für sich allein die Bürger- 
meisterei oder das Amt bilden, wenn sie ihrem Umfange nach den Zwecken der Samt- 
gemeinde genügt. 
Die Veränderung der Grenzen der Bürgermeistereien und Amtsbezirke, die Auf- 
lösung und die Neubildung der letzteren erfolgt durch den Minister des Innern im 
Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anbörung der Beteiligten und 
des Kreistages. Über die dadurch notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den 
Beteiligten beschließt der Kreisausschuß vorbehaltlich der ihnen gegeneinander zustehenden 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Jede Grenzveränderung und jede Aufhebung oder 
Neubildung eines Amtes ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.“ 
Amts= und Bürgermeistereiangehörige sind die sämtlichen Gemeinde= und Guts- 
angehörigen des Amts= bezw. Bürgermeistereibezirks. Bei denjenigen, welche eine das 
Gemeinderecht voraussetzende Stelle in der Vertretung oder Verwaltung des Amts= bezw. 
Bürgermeistereibezirks bekleiden, tritt die Suspension von dieser Stelle oder der Verlust 
der Stelle in denselben Fällen ein, in welchen die Suspension oder der Verlust solcher 
Stellen in der Vertretung oder Verwaltung der Gemeinde vorgeschrieben ist.“ 
II. Die Organisation der Amter und Bürgermeistereien als Kommunalverbände 
ist eine ähnliche wie die der Gemeinden. Sie haben eine Vertretung, die Amts= bezw. 
Bürgermeistereiversammlung, einen Vorsteher, den Amtmann oder Bürgermeister, und die 
erforderliche Anzahl unterer Beamten. 
1) Die Amts= bezw. Bürgermeistereiversammlung deckt sich in denjenigen Amtern 
und Bürgermeistereien, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, mit der Gemeinde- 
vertretung. In den übrigen besteht sie 
a) aus den Vorstehern der zum Verbande gehörigen Gemeinden, zu welchen in West- 
falen die Vorsteher der zum Verbande gehörigen selbständigen Gutsbezirke, in der 
Rheinprovinz die meistbegüterten Grundeigentümer, die als solche Sitz und Stimme 
in der Gemeindeversammlung haben, treten, und 
b) aus Amts= bezw. Bürgermeistereiverordneten, von denen jede Gemeindeversamm- 
lung mindestens einen zu wählen hat. In Westfalen wird die Zahl der aus den 
Gemeinden zu wählenden Mitglieder der Amtsversammlung und die Zahl der den 
Gutsvorstehern einzuräumenden Stimmen mit besonderer Rücksicht auf die Einwohner- 
zahl und Steuerkraft durch das Amtsstatut festgesetzt. In der Rheinprovinz setzt 
der Kreisausschuß mit Rücksicht auf die Stärke der Bevölkerung in den einzelnen 
— 
1 L. G. O. hann., §§. 20, 83; dazu die aus 
M. Bek. v. 28. gAprit 1859, §§. 1—9; G. G.. 9 
kurh., §§. 7 u. 8 4 
: v. Möller, L., 8§. 112—118; Bornhack, - 
Staatsrecht, II, 8. 114; Grotefend, 88. 2278. 22; 
—233; Löning, S. 200. 8. 2 
K. G. O. rh., §§. 7 u. S. Die Städte sind 6 
dem Bürgermeistereiverbande ausgeschieden. 
1 der St. O.r 
L. G. w., 8. 4 u. 5. 
L. G. O. w., §#. 7, 9 u. 10; Kr. O. w., 
L. G G. O. trh., §§. 9 u. 10 Kr. O. rh., 
, und Zust. G., ů. 25, Abs. 4 
L. G. O. w., §. 7
	        
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