Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

356 Zweiter Abschnitt. (8. 99.) 
und Kassenwesen der Amter und Bürgermeistereien wird nach denselben Grundsätzen ver- 
waltet wie das der Einzelgemeinden 1, und endlich wird auch die Staatsaufsicht über 
sie von denselben Organen und in denselben Formen wie über die Einzelgemeinden 
ausgeübt.? 
8. 99. 
III. Die Verbindung von Gemeinden und Gutsbezirken zur Wahrnehmung kom- 
munaler Angelegenheiten in den östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein.= 
In den gedachten Gebietsteilen können nachbarlich belegene Gemeinden, Stadt= wie 
Landgemeinden, und Gutsbezirke zu Verbänden zusammentreten, um einen oder mehrere 
Zweige der Kommunalverwaltung, so besonders die Armenpflege, den Wegebau und die 
Schulunterhaltung, gemeinschaftlich zu besorgen." 
J. Die Bilvung dieser Zweckverbände erfolgt entweder 1) freiwillig bei Zustimmung 
sämtlicher Beteiligten durch Beschluß des Kreisausschusses, orer 2) wenn ein Einverständ- 
nis der Beteiligten nicht zu erzielen ist, das öffentliche Interesse aber die Bildung des 
Verbandes erheischt, durch Anordnung des Oberpräsidenten; letzterenfalls ist die Zustim- 
mung der Beteiligten vorher durch Beschluß des Kreisausschusses zu ergänzen. Gegen 
die bezüglichen Beschlüsse des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Bezirksausschuß statt, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses 
auch vom Vorsitzenden des Kreisausschusses eingelegt werden kann. Ist eine Stadt- 
gemeinde an dem Verbande beteiligt, so tritt an Stelle des Kreisausschusses stets der 
Bezirksausschuß.“ · 
In gleicher Weise wie die Neubildung erfolgt auch die Auflösung und die Ver— 
änderung bestehender Verbände in ihrer Zusammensetzung, also bei vorhandenem 
Einverständnisse aller Beteiligten durch einfachen Beschluß des Kreis-(Bezirks-)ausschusses, 
mangels eines solchen Einverständnisses durch Anordnung des Oberpräsidenten nach Zu- 
stimmung des Kreis-(Bezirks-)ausschusses.“ 
Bei Bildung dieser Verbände soll auf Verbände der Gemeinden und Gutsbezirke, 
die zur Zeit der Emanation der beiden neuen Landgemeindeordnungen bereits vorhanden 
waren, wie auf die Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau- und Armenverbände 
thunlichst Rücksicht genommen werden. Alle diese Verbände sind durch die neue Gesetz- 
gebung weder aufgehoben noch in ihrer Verfassung verändert worden, sie bestehen viel- 
mehr in ihrer bisherigen Gestaltung so lange fort, bis sie sich freiwillig zu Gemeinde- 
verbänden im Sinne der Landgemeindeordnung organisieren, oder bis es das öffentliche 
Interesse erfordert, daß ihnen die Verfassung dieser Gemeindeverbände auf dem oben er- 
wähnten Wege durch den Oberpräsidenten beigelegt wird.¾ Eine Ausnahme macht das 
Gesetz bezüglich der bestehenden Gesamtarmenverbände: auf diese läßt es seine Bestim- 
mungen über Gemeindeverbände ohne weiteres Anwendung finden, erklärt aber auch gleich- 
zeitig, daß alle nach seinen Vorschriften gebildeten Verbände, welche die Besorgung der 
  
1 L. G. O. w., §. 76; rh., §. 111. 
2 L. G. O. w., 88. 80 ff.; rh., 88. 114 ff.; 
Art. 28 des Ges. v. 16. Mai 1856. 
ꝛ Bgl. bes. Genzmer, S. 80 —94. 
4* Über die Bedeutung dieser Verbände als 
Voreinschätzungsbezirke für die Veranlagung zur 
staatlichen Einkommensteuer vgl. Eink. St. G., 
8. 31, Abs. 3. Keine Kommunalangelegenheiten 
sind die Jagdangelegenheiten. Vgl. Freytag, 
Komm. z. L. G. O. ö., S. 293, Anm. 4, u. 264 ff., 
Anm. 2. 
5 L. G. O. (die Citate gelten zugleich für die 
L. G. O. ö. und die L. G. O. schlesw.-holst.), 
§. 128, Abs. 1 u. 2; L. V. G., 88. 121 u. 123. 
  
* L. G. O., §S. 138. 
7 L. G. O., §. 128, Abs. 3. Danach ist zu 
jeder Neubildung, Veränderung und Aufhebun 
eines Zweckverbandes der zustimmende Seschlu 
des Kr. (Bez.) A. erforderlich. Der Oberpräsi- 
dent kommt nur in Betracht, wenn ein Einver- 
ständnis der Beteiligten nicht zu erzielen ist. 
Bei Vorhandensein eines solchen hat er nicht 
einmal einen Einspruch gegen Bildung, Ber- 
änderung oder Auflösung solcher Gemeindever- 
bände. 
6# L. G. O., §. 129, Abs. 1 u. flgde. Anm.
	        
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