Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 99.)
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öffentlichen Armenpflege durch gemeinschaftliche Organe und auf gemeinsame Kosten be-
zwecken, Gesamtverbände im Sinne des §. 12 des Gesetzes v. 8. März 1871 sind.!
über die infolge einer Neubildung, Veränderung oder Auflösung von Gemeinde-
verbänden etwa notwendig werdende Regelung der Verhältnisse zwischen den Beteiligten
beschließt der Kreis-(Bezirks-)ausschuß, vorbehaltlich der ihnen gegen einander zustehen-
den Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls
Bestimmungen zur Ausgleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Verbandsglieder
zu treffen. Insbesondere können einzelne Gemeinde= oder Gutsbezirke zu Voraus-
leistungen verpflichtet werden, wenn viejenigen, mit welchen sie verbunden werden sollen,
für gewisse Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sich allein in genügender
Weise Fürsorge getroffen oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vorteil von
der Verbindung haben.
II. Die Zweckverbände sind zunächst Vertragsverhältnisse; auf ihren Antrag können
ihnen jedoch mit königlicher Genehmigung die Rechte öffentlicher Korporationen
beigelegt werden.) Im übrigen sind ihre Rechtsverhältnisse durch ein Statut zu
regeln, welches
1) von den Beteiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist
und der Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt.) Das Statut muß enthalten“:
a) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, welche den Ver-
band bilden, b) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegen-
heiten, c) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo die Verwaltung
geführt wird, d) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen
Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird5, e) eine Bestimmung über die Wahl
oder die sonstige Art der Berufung des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung
des Verbandes nach außen 6, f) die Bestimmung des Maßstabes für die Verteilung der
Beiträge zu den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder. Das Statut ist
durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen,
1 L. G. O., §. 131. Durch diese Vorschrift
sollte verhindert werden, daß gleichzeitig neben-
einander Gesamtarmenverbände nach der L. G. O.
die Aufnahme solcher ist aber dem Belieben der
Beteiligten überlassen.
* Aus den Motiven zur L. G. O.: „Hinsicht-
und nach dem Ges. v. S. März 1871 besteben, und
die auf Grund des letzteren Gesetzes errichteten
Gesamtarmenverbände sind demgemäß ver-
anlaßt worden, ihre Statuten der L. . O. ent-
sprechend umzuarbeiten. Was die sonstigen,
z. Z. der Emanation der L. G. O. bereits vor-
handenen Zweckverbände anlangt, „so ist —
wie die Ausf. Anw. zur L. G. O., III. 5 aus-
drücklich hervorhebt — „wenn sie ihren Aufgaben
genügen und die Beteiligten nicht selbst ihre
Umgestaltung beantragen, deren unverändertes
Vorkbestehen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen.
oweit aber eine nähere Prüfung der Verhält-
nisse ergiebt, daß bestehende Zweckverbände in
ihrer dermaligen Gestaltung den Anforderungen,
welche an sie gestellt werden müssen, nicht in
ausreichender Weise entsprechen, ist deren Um-
gestaltung nach Maßgabe der neuen Bestim-
mungen herbeizuführen“. Auch wenn bestebende
Verbindungen zwischen Gutsbezirken und Ge-
meinden auf Rezessen beruhen, ist ihre Umbildung
auf dem erwähnten Wege zulässig, da die frag-
lichen Bestimmungen der Rezesse einen öffentlich-
rechtlichen Charakter haben und infolgedessen auch
einer Abänderung durch Akte des öffentlichen
Rechtes or Freytag, Komm. z. L. G.
O. ö.,
« §129Abs2
§131Abs2
«LG § 132 Natürlich kann das
Statut noch weitere Bestimmungen enthalten,
lich der Festsetzung der Art und Weise, in welcher
über die gemeinsamen Angelegenheiten des Ber-
bandes Beschluß zu fassen ist, folln die zu einem
Verbande zusammentretenden Gemeinden und
Gutsbezirke nicht durch formale Vorschriften ein-
geengt werden; es bleibt ihnen überlassen, ob
sie einen Verbandsausschuß wählen oder etwa
.. bestimmen wollen, daß der Gutsbesitzer zu
den Beratungen der Gemeindeversammlung über
die gemeinsamen Angelegenheiten eingeladen
wird und in derselben der Gemeinde Fegenüber
eine selbständige Stimme führt. ei einer
solchen oder ähnlichen Regelung wird darauf zu
achten sein, daß in das Statut eine Bestimmung
darÜüber aufsgenommen wird, wie es gehalten
werden soll, wenn eine Einigung der Beteiligten
nicht erzielt. wird, oder wenn bei Gleichheit der
Stimmen ein güliiger Beschluß nicht zu stande
kommt, ob also insbesondere in solchen Fällen
die Beschlußfassung des Kr. A. über die hervor-
getretene Meinungsverschiedenheit erfolgen soll.“
* Aus den Motiven zur L. G. O.: „Zu Nr. 5
ist zu bemerken, daß es nicht unbedingt not-
wendig ist, in dem Statute die Wahl eines
Verbandsvorstehers vorzusehen; es würde viel-
mehr auch zulässig sein, beispielsweise zu be-
stimmen, daß der Vorsteher einer zum Verbande
gehörigen Gemeinde oder der Besitzer eines zum
Verbande gehörigen Gutsbezirks stets z ugleich
auch der Vorsteher des Verbandes sein so