Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden; geschichtliche Eutwickelung der Kreisgemeinden. (§. 101.) 363 
waltung; die Kreise waren hier überall die untersten rein staatlichen Verwaltungsbezirke 
des flachen Landes, nicht aber kommunale Verbände. 
II. Im einzelnen gestaltete sich die Kreisverwaltung gegen Ende des vorigen Jahr- 
hunderts, besonders in denjenigen Landesteilen, in welchen sie sich in ihrer Eigenart aus 
den älteren ständischen Organen heraus entwickelt hatte, folgendermaßen: 
1) Der Kreisverband umfaßte das gesamte platte Land, ohne Unterschied zwischen 
gutsherrlichen und landesherrlichen Territorien — zu ihm gehörten die Domänenämter 
ebenso wie die Rittergüter —, er umfaßte auch die von einem Gutsherrn abhängigen 
Städte, die Amts= und Mediatstädte, nicht dagegen die Immediatstädte." Die ständigen 
Organe der Kreisverwaltung waren der Kreistag, der Landrat und seine Gehilfen. 
2) Der Kreistag bestand aus den Rittergutsbesitzern des Kreises und den ver- 
fassungsmäßigen Vertretern derjenigen geistlichen Stiftungen, Universitäten und Städte, 
welche Rittergüter besaßen. Die Vertretung der landesherrlichen Domänenämter auf 
den Kreistagen durch Deputierte der Kriegs= und Domänenkammern, welche eine Zeit 
lang stattfand, war wieder außer Gebrauch gekommen. Die Amts= und Mediatstädte, 
welche den Amts= und rittersässigen Dörfern gleichstanden, hatten niemals ein Recht auf. 
Vertretung im Kreistage; thatsächlich erschienen jedoch in älterer Zeit häufig die Kriegs- 
und Steuerräte für sie auf den Kreisversammlungen, um ihre Rechte bei den Zahlungen zu 
den Kreiskassen wahrzunehmen.¾ Das mit dem Besitze eines Rittergutes verbundene Recht 
der Kreisstandschaft durfte nur von adeligen Rittergutsbesitzern ausgeübt werden; konnten 
bürgerliche Leute schon an sich ein Rittergut damals nur mit königlicher Genehmigung 
erwerben, so bestimmte eine Kabinettsordre v. 18. Febr. 1775 noch ausdrücklich, daß 
auch diejenigen Bürgerlichen, welche mit königlichem Konsens in den Besitz eines Ritter- 
gutes gelangten, von Sitz und Stimme auf Kreistagen gänzlich auszuschließen seien." 
Mit geringer Modifikation giebt das Allgemeine Landrecht diese Vorschriften wieder. 
Nach ihm gebührt das Stimmrecht auf den Kreistagen in der Regel nur den an- 
gesessenen Adeligen, bürgerliche Besitzer adeliger Güter sind nur berechtigt ihr Stimmrecht 
von Fall zu Fall einem Adeligen zu übertragen; auch als Stellvertreter oder Bevoll- 
mächtigte adeliger Mitglieder sollen Bürgerliche auf den Kreistagen in der Regel nicht 
zugelassen werden, es sei denn, daß sie als Vormünder angesessener Adeliger, als Depu- 
tierte der Städte oder als Generalbevollmächtigte adeliger Rittergutsbesitzer während der 
Abwesenheit dieser erscheinen. 
Der Wirkungskreis der Kreisstände umfaßte außer der ihnen seit alters her ob- 
liegenden Verteilung der vom Kreise aufzubringenden Steuern und Leistungen die Aussicht 
über die Kreiskassen und das ganze Kreisfinanzwesen. Außerdem waren die Stände an 
der Verwaltung des Deich-, Hypotheken-, Feuersozietäts-, Landarmen= und landschaftlichen 
Kreditwesens beteiligt, auch konnten sie Wünsche und Anträge, welche den Zustand des 
Kreises betrafen, bei den Staatsbehörden vorbringen. Die Kreisstände versammelten 
sich regelmäßig zweimal im Jahre, das eine Mal zur Revision der Kreiskassenrech- 
nungen des abgelaufenen, das andere Mal zur Festsetzung des Etats für das kom- 
mende Rechnungsjahr, und waren zu diesen Versammlungen von den Landräten min- 
destens 14 Tage vorher unter Mitteilung der zu verhandelnden Gegenstände zu be- 
rufen. Von den abzuhaltenden Kreistagen und den zur Verhandlung anstehenden 
Gegenständen war den Kammern Anzeige zu machen, die Protokolle über die Ver- 
handlungen mußten an sie eingesandt und die Beschlüsse ihnen zur Bestätigung vorgelegt 
werden. 
3) Neben den Kreistagen erschienen als Organ der Kreisverwaltung die Landräte. 
Gewöhnlich stand an der Spitze jedes Kreises ein Landrat, jedoch kam es auch vor, daß 
ein Landrat mehreren Kreisen vorstand, oder daß ein Kreis in mehrere Distrikte mit 
je einem Landrat an der Spitze zerfiel. 
  
1 Bornhack, Gesch., II, S. 289. 5 A. L. R., Tl. II, Tit. 9, §. 46 ff. 
: E. Meier, S. 98, 99. * E. Meier, S. 101, 102; v. Stengel, 
* Bornhack, Gesch., II, S. 160; St. R., II, Organisation, S. 63. 
S. 253; E. Meier, S. 100, 101. 7 E. Meier, S. 101; Bornhack, Gesch., 1, 
4 Bornhack. Gesch., II. S. 160; E. Meier,S. 39; II, S. 25, 157. 
S. 100; v. Stengel, Organisation, S. 63 u. 85.
	        
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