Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden; geschichtliche Eutwickelung der Kreisgemeinden. (8. 104.) 375 
bezüglichen Vorschriften der Kreisordnung aufhob. Im Jahre 1876 traf dann das 
Zuständigkeitsgesetz v. 26. Juli ergänzende Vorschriften über das Verfahren, insbesondere 
in Beschlußsachen. Infolge dieser Abänderungsgesetze fanden sich die auf die Verfassung 
der Kreise, der Amtsbezirke und auf die in der Kreisordnung berührten Verhältnisse der 
ländlichen Gemeinden bezüglichen Vorschriften nicht mehr in einem Gesetze vereinigt, 
sondern in verschiedenen zerstreut. Um diesen Übelstand zu beseitigen, das Zusammen- 
gehörige wieder zusammenzubringen und das Grundgesetz der Kreisverfassung wieder zu 
einem in sich geschlossenen Ganzen zu gestalten, erging die Novelle zur Kreisordunng v. 
19. März 1881 (G. S., S. 155), welche überwiegend den Charakter eines redaktionellen 
Gesetzes an sich trägt, die Grundlagen der Kreisordnung von 1872 aber unberührt läßt. 
Noch vor dem Inkrafttreten der Kreisordnung wurden die Kreise vom Staate mit 
Geldmitteln ausgestattet, welche ihnen die Durchführung der Kreisordnung, insbesondere 
die Bestreitung der Kosten des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung ermöglichen 
bezw. erleichtern sollten. Zu Zwecken der Amtsverwaltung überwies bereits die 
Kreisordnung den in ihrem Geltungsbereich belegenen Kreisen diejenigen Summen, 
welche infolge ihrer Emanation durch das Eingehen der königlichen Polizeiverwaltungen, 
durch den Wegfall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten für 
den Staat erspart waren; die Überweisung weiterer Fonds stellte sie in Aussicht. Diese 
Verheißung wurde erfüllt durch das erste Dotationsgesetz v. 30. April 1873 (G. S., 
S. 187). Dasselbe überwies den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, 
Schlesien und Sachsen zur Durchführung der Kreisordnung und den übrigen 
Provinzen und Landesteilen zur Durchführung zu erlassender ähnlicher Gesetze zu- 
sammen die Summe von jährlich einer Million Thaler. Auf die einzelnen Provinzen 
war diese Summe zur einen Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur anderen 
Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zählung v. 1. Dez. 1871 festgestellten Zahl 
der Civilbevölkerung zu verteilen. Nach demselben Maßstabe erfolgte denn auch die 
Unterverteilung der auf jede der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, 
Schlesien und Sachsen entfallenden Summen auf die Landkkreise dieser Provinzen. 
b) Die übrigen Landesteile. 
I. Unmittelbar nach Emanation der Kreisordnungsnovelle von 1881 ging die Re- 
gierung daran, die moderne Kreisverfassung auf die westlichen und die neu erworbenen 
Landesteile auszudehnen. Zunächst war auch hier ihr Bemühen erfolglos. Ein in der 
Session 1881/82 vorgelegter Entwurf einer Kreisordnung für Hannover gelangte im 
Landtage nicht zur Erledigung, und ein solcher für Schleswig-Holstein kam nicht ein- 
mal über den Provinziallandtag hinaus, dem er zur Begutachtung vorgelegt worden war. 
Seit dem Jahre 1884 gelang es jedoch, jedes Jahr die Reform der Kreisverfassung auf 
eine weitere Provinz auszudehnen, und so ergingen fünf neue Kreisordnungen, nämlich 
die Kreisordnung für die Provrinz Hannover v. 6. Mai 1884 (G. S., S. 181), 
Hessen-Nassau v. 7. Juni 1885 (G. S., S. 193), 
„ „ „ „ „ Westfalen v. 31. Juli 1886 (G. S., S. 217), 
„ Rheinprovinz v. 30. Mai 1887 (G. S., S. 209), 
„ Provinz Schleswig-Holstein v. 26. Mai 1888 (G. S., 
S. 139).3 
77 77 7'7’ 7! 77 
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77 1 7? 
  
1 Dotationsges. v. 30. April 1873, F. 1, Z. 2, 
#§ 2 u. 3. Außer dieser dauernden Dotation 
erhielten die Kreise der fünf alten Kreisord- 
nungsprovinzen, gemäß §. 4 des Dotationsges., 
vom 1. Jan. 1873 ab bis zum Inkrafttreten der 
Provinzialordnung v. 29. Juni 1875, also bis 
zum 1. Jan. 1876 aus der den Provinzen über- 
wiesenen Dotation von 2 Mill. Tolrn., jährlich 
480,000 Thlr., welche auf die Land kreise dieser 
Provinzen nach dem oben bezeichneten Maßstabe 
verteilt wurden. — Bezüglich der einstweiligen 
Verwendung derjenigen zu Kreiszwecken bestimm- 
ten Summen, welche bei der Verteilung der 
einen Million Thaler auf solche Provinzen und 
  
Landesteile entfielen, in denen die neue Kreis- 
verfassung noch nicht eingeführt war, vgl. §. 26 
des Dotationsges. v. 8. Juli 1875 (G. S., S. 
497) und die folgende Seite. — Über den Be- 
griff des Landkreises im Gegensatz zum Stadt- 
kreise vgl. unten S. 378. 
2 Eine besondere Dotation erhielten die Kreise 
und auch die kreiserimierten Städte der alten 
wie der neuen Provinzen durch die Zuweisung 
der nach dem Feldzuge den Reservisten gewährten 
Darlehen. Ges. v. 31. März 1873 ((G. S., S. 176). 
! Diese Kr. O. gilt jedoch zum größten Teile 
nicht in dem durch Ges. v. 23. Juni 1876 (G. S., 
S. 169) der Monarchie einverleibten und mit
	        
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