fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Bekannutmachung. 
Nachdem die berichtlichen Anzeigen der Wahlbezirks-Behörden über die 
zufolge unserer Bekanntmachung vom 28. November v. J. geschehene Aufstel- 
lung der Listen der stimmberechtigten Wähler eingegangen sind, wird mit höch- 
ster Genehmigung der Termin zur Wahl der bandtags-Abgeordneten im Groß- 
herzogthume auf 
Donnerstag den T#cchtzehenten dieses Monats 
hierdurch ausgeschrieben. 
Die Stadträthe und Gemeindevorstände haben gemäß der Vorschrift im 
#6. 17 des Gesetzes vom 17. November v. J. durch öffentlichen Anschlag, auch 
durch Ausruf oder in sonst ortsherkömmlicher Weise, alle stimmberechtigte 
Wähler auf den gedachten Tag mit Bezeichnung der Stunde und des zur 
Wahlversammlung bestimmten Hauses zur Stimmgebung vorzuladen und die 
Wahlhandlung nach Maßgabe der §.§. 18 bis mit 29 des angezogenen Ge- 
sebes gehörig zu leiten. 
Jede Wahlbezirks-Behörde empfängt mittelst besonderer Zusendung von 
unserer Kanzlei die nöthigen Eremplare der gegenwärtigen Bekanntmachung 
nebst einer den stimmberechtigten Wählern entsprechenden Anzahl gedruckter 
Stimmzettel, um solche sofort an die Orts-Wahlbehörden zu vertheilen. Diese 
haben jeden Stimmzettel mit der Nummer des Wahlbezirks, mit dem Namen 
des Wahlorts und mit dem Monatstage zu vervollständigen und dann den- 
selben mit dem Stadt= oder Gemeinde-Siegel zu stempeln. 
Von den Wablbezirks-Behörden sind die nach erfolgten Wahlen gemäß 
§. 30 des Gesetzes bei ihnen eingehenden Orts-Wahllisten und Protokolle 
durchzusehen und daraus die Namen der als Volksvertreter Erwählten zusam- 
menzustellen, sodann aber die Wahllisten und Protokolle mit Erwähnung des 
Vorhandenseyns der im F. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Wählbarkeits-Er- 
fordernisse bei denjenigen, welche die absolute Stimmenmehrheit, bezüglich die 
meisten Stimmen (F.§. 6 und 9) für sich haben, an uns einzusenden. 
Fallo der, welcher in einem Wahlbezirke die absolute Stimmenmehrheit 
für sich erlangt hat, seine beistimmende Erklärung zur Annahme der Wahl 
vor der Wahlbezirks-Behörde abzugeben bereit ist, darf solche auch zu deren 
Akten gleich mit aufgenommen werden. 
Weimar am 8. Januar 1849. 
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion. 
von Conta.
	        
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