378 Dritter Abschnitt. (F. 105.)
Grundlage, das räumlich begrenzte Territorium, eine persönliche Grundlage, die Gesamt-
heit der Kreisangehörigen, und eine Verfassung. Als Gemeinde höherer Ordnung faßt die
Kreisgemeinde regelmäßig eine Mehrzahl von Ortsgemeinden, Stadt= und Landgemeinden,
zusammen, nur größere Städte bilden bisweilen einen Kreis für sich. Kreise der letz-
teren Art werden Stadtkreise genanntt, während Kreise, die aus mehreren Gemeinden
gebildet sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie Stadtgemeinden umfassen oder nicht, Land-
kreise heißen. In dem Stadtkreise deckt sich die kommunale Organisation des Kreises
mit der der Gemeinde: die Stadtvertretung bildet gleichzeitig den Kreistag und der
Stadtvorstand nebst den städtischen Unterbehörden verrichtet die Geschäfte des Kreisaus-
schusses nach den Vorschriften der Städteordnung."“ Die Kreissteuern im Stadtkreise
sind lediglich Gemeindesteuern 3, und die ganze Verwaltung der Stadtkreise ist eine um
die Kompetenzen der Kreise erweiterte Gemeindeverwaltung. Es findet daher der größte
Teil der Vorschriften der Kreisordnungen auf diese Stadtkreise keine Anwendung.“
II. Eine neue Kreisgemeinde kann, da jede Ortschaft — sofern sie nicht schon als
Stadtkreis für sich einen Kreis bildet — zu einem Kreise gehört, nur dadurch entstehen,
daß eine bisher kreisangehörige Stadt zu einem Stadtkreise erhoben, oder daß aus Teilen
eines oder mehrerer vorhandener Kreise ein neuer Kreis gebildet wird. Die Erhebung
einer Stadt zum Stadtkreise erfolgt durch ministerielle Erklärung oder durch königliche
Verordnung, jede anderweite Bildung neuer Kreise durch Gesetz. Die Bildung eines
neuen Landkreises hängt stets vom Ermessen des Gesetzgebers ab; Städten, die eine ge-
wisse Einwohnerzahl erreicht haben, ist dagegen das Recht zuerkannt, aus dem Kreisver-
bande, zu dem sie gehören, auszuscheiden und für sich einen Stadtkreis zu bilden. Die
Einwohnerzahl ist für Westfalen auf 30,000, für die Rheinprovinz auf 40,000
und im übrigen auf 25,000 festgestellt, jevoch sind die aktiven Militärpersonen außer
Berechnung zu lassen. Jede Stadt, welche diese Einwohnerzahl nachweist, ist auf ihren
Antrag durch den Minister des Innern für aus dem Kreisverbande ausgeschieden zu
erklären; ein Rechtsmittel ist der Stadt gegen einen abweisenden Beschluß des Ministers
aber nicht gegeben. Städten, welche diese Einwohnerzahl nicht erreichen, kann auf
Grund besonderer Verhältnisse durch königliche Verordnung nach Anhörung des Provin-
ziallandtages das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreis-
verbandes gestattet werden. Bevor das Ausscheiden einer Stadt aus einem Landkreise
ausgesprochen wird, ist stets eine Auseinandersetzung darüber zu treffen, welchen Anteil
die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und Passivvermögen des bisherigen
Kreises sowie an fortdauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden nenen
Kreise zu übernehmen hat; über die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuß
vorbehaltlich der den beteiligten Kreisen binnen zwei Wochen gegeneinander zustehenden
Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 5.“
Bezirke der Landesverwaltung sind (vgl. z. B. *s Val. O. V. G., XV, S. 40; Pr. B. Bl.,
Kr. O. o 88. 1, 21, *Pän 7* und §§. 76, 134,
3. 5; L. V. G., Ss. 1 4, 36), kommt bier
nicht in Betracht.
1 Kr. O. ö., §. 169; w. u. rh., §. 89; hann.,
. uol: hess. aff., 8. 102; schlesw. holst.,
* M. Erl. v. 15. März 1885 (V. M. Bl., S. 107).
Sondervorschriften gelten nur für ben Stadt-
kreis Altona, der aus den beiden Stadtgemein-
den Altona und Ottensen besteht. Dieser hat
einen besonderen Kreistag und einen besonderen
Kreisausschuß, die nach den Bestimmungen der
g8. 134 - 138 der Kr. O. schlesw.-holst. zusammen-
gesetzt werden. — Die besonderen Bestimmungen
für den Stadtkreis Magdeburg, welche die Kr.
O. ö., §§. 171—175 enthielt, haben ihre recht-
liche Bedeutung dadurch verloren, daß die zu
diesem Stadtkreise ehemals gehörigen Städte
Sudenburg, Neustadt- Magdeburg und Buckau
mit Altstadt- Magdeburg zu einer Stadt Magde-
burg vereinigt worden sind.
VIII, S. 385.
* Nach Abs. 2 der in nebenstehender Anm. 1
cit. 9§. der Kr. Ordugn. findet auf die Stadtkreise
keine Anwendung der zweite Abschnitt des ersten
Titels der Kr. Ordugn. (von den Kreisangehörigen,
ihren Rechten und Pflichten). Von selbst versteht
sich aber, daß auch die Vorschriften des zweiten
Titels der Kr. Ordugn. (von der Gliederung und
den Amtern des Kreises) in den Stadtkreisen
keine Anwendung finden können, weil daselbst
die thatsächlichen Voraussetzungen fehlen.
5 Sämtliche Kr. Ordugn., §. 3. Abs. 1, u. §. 4;
A. u. L. O. hohenz., §. 2, Abs. 1; Zust. G., F. 2.
* Die Auseinandersetzung hat dem Ausscheiden
hier voranzugehen, während sie bei Grenzver-
änderungen erst nach der Veränderung der Kreis-
grenzen vorzunehmen ist. Vgl. Kr. O., §. 4,
Abs. 4 („zuvor“) mit 8. 3, Abs. 2 Ginfolge-).
ber die allgemeinen, bei der Auseinander-
lcbung zu berücksichrigenden Gesichtspunkte vgl.
O. V. G., II, S. 15 (Stadt Charlottenburg:;