Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 109. 391
Wer als Besitzer eines selbständigen Gutes, als Gewerbetreibender oder Bergwerks-
besitzer zur Teilnahme an den Wahlen im Verbande der Landgemeinden persönlich be-
rechtigt ist, darf die auf ihn gefallene Wahl als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen.
Nimmt er die Wahl an, so ist er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechtes nicht
befugt. Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechtes als Wahlmann einer
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechtes im Verbande der größeren
Grundbesitzer nicht ausgeschlossen.
Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der zu dem Wahl-
bezirke gehörigen selbständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbetreibenden und
Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landrats oder eines von diesem beauf-
tragten Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte behufs
Wahl der Kreistagsabgeordneten zusammen.
d) In den Amtsverbänden Westfalens und in den Lanrbürgermeistereien der
Rheinprovinz, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben,
bildet die Amts= bezw. Bürgermeistereiversammlung (bezw. der Gemeinderat 3) die Wahl-
versammlung. Sind mehrere Amts= oder Bürgermeistereibezirke des Kreises zu einem
Wahlbezirke vereinigt, so hat die einzelne Amts= oder Bürgermeistereiversammlung auf
je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung des
Kreistages kann diese Zahl erhöht werden. Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten
unter Leitung des Landrats an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Orte
behufs der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusammen."
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Wahl in der Amts= bezw. Bürger-
meistereiversammlung sind in der Provinz Westfalen die Vertreter der selbständigen
Gutsbezirke und in der Rheinprovinz die meistbegüterten Grundeigentümer, sofern sie
zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehören, sowie die Vertreter der zum
Wahlverbande der Städte gehörigen Gemeinden.
Durch die Ausübung eines Wahlrechtes als Wahlmann einer Amts= bezw. Bürger-
meistereiversammlung wird die Ausübung des persönlichen Wahlrechtes im Verbande der
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen.
2) Die Wahlhandlung bei allen Wahlen zum Kreistage (den Abgeordneten= wie
den Wahlmännerwahlen) vollzieht sich nach dem mit den verschiedenen Kreisordnungen
veröffentlichten Wahlreglement.“ Danach werden die Wähler zu den Wahlen acht Tage
vorher? mittels schriftlicher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen.
Die Einlarung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der
Wahl genau bezeichnen. Der Wahlvorstand besteht aus dem nach den Kreisordnungen
zur Leitung der betreffenden Wahl berufenen Beamten (Landrat, Amtsvorsteher, Bürger-
meister, Gemeindevorsteher) und zwei oder vier von der Wahlversammlung aus ihrer
Mitte gewählten Beisitzern, aus welchen der Vorsitzende einen zum Protokollführer
ernennt. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen statt-
finden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden, sofern solche nicht durch
die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.
1 Kr. O. ö., §. 102; bann.n 8. 58; bess.-nass., 5 Kr. O. w. u. rh., §. 47.
8. 59; schlesw., FSalr. . 8 6 Kr. O. ö., §. 105; w. u. rh., §. 49; hann.,
: Kr. O. ö., F. 61; hess.-nafs., §. 62; schlesw.-holst., §. 91.
F. 103; uann, 8. 59; hess.-nass.,
8. 60; een alt #§. 89. Nach O. V. G.,
En S. 11, bildet die Bestimmung des Wahl-
ortes durch den Kr. A. eine wesentliche Voraus-
setzun für die Rechtsgültigkeit der Wahl.
*7v Gemeinderat wählt, wenn die Land-
bürgermeisterei nur aus einer Gemeinde besteht.
*Kr. O. w. u. rh., §. 46. Die vormals
reichsunmittelbaren Fürsten gehörigen Verbände
in der Rheinprovinz, welche einem Bürger-
meistereibezirk nicht angehören, werden zum Zweck
der Vollziehung der Wahlen durch den Kr. A.
mit einer benachbarten Bürgermeisterei verbun-
den und dann in der Bürgermeistereiversomm-
lung durch die angestellten Vorsteher vertreten.
* Vorschriften des Wahlreglements gelten für
alle Wahlen, wenngleich die citirten §§. in den
meisten Kr. Ordugn. ohne besonderes Marginale
unter den Vorschriften über die „Vollziehung
der Wahlen in den Städten“ stehen. O. V. G.,
III. S. 60; v. Brauchitsch, II, S. 178 ff.
7 Hinsichtlich der auf dem Kreistage selbst
vorzunehmenden Wahlen, welche, soweit in den
folgenden Anmerkungen nichts besonderes be-
merkt ist, nach denselben Vorschriften wie die
Wahlen zum Kreistage erfolgen — bleibt es
bei den für die Berufung des Kreistages gel-
tenden Fristen.