Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 109. 391 
Wer als Besitzer eines selbständigen Gutes, als Gewerbetreibender oder Bergwerks- 
besitzer zur Teilnahme an den Wahlen im Verbande der Landgemeinden persönlich be- 
rechtigt ist, darf die auf ihn gefallene Wahl als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. 
Nimmt er die Wahl an, so ist er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechtes nicht 
befugt. Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechtes als Wahlmann einer 
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechtes im Verbande der größeren 
Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 
Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der zu dem Wahl- 
bezirke gehörigen selbständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbetreibenden und 
Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landrats oder eines von diesem beauf- 
tragten Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte behufs 
Wahl der Kreistagsabgeordneten zusammen. 
d) In den Amtsverbänden Westfalens und in den Lanrbürgermeistereien der 
Rheinprovinz, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, 
bildet die Amts= bezw. Bürgermeistereiversammlung (bezw. der Gemeinderat 3) die Wahl- 
versammlung. Sind mehrere Amts= oder Bürgermeistereibezirke des Kreises zu einem 
Wahlbezirke vereinigt, so hat die einzelne Amts= oder Bürgermeistereiversammlung auf 
je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung des 
Kreistages kann diese Zahl erhöht werden. Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten 
unter Leitung des Landrats an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Orte 
behufs der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusammen." 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Wahl in der Amts= bezw. Bürger- 
meistereiversammlung sind in der Provinz Westfalen die Vertreter der selbständigen 
Gutsbezirke und in der Rheinprovinz die meistbegüterten Grundeigentümer, sofern sie 
zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehören, sowie die Vertreter der zum 
Wahlverbande der Städte gehörigen Gemeinden. 
Durch die Ausübung eines Wahlrechtes als Wahlmann einer Amts= bezw. Bürger- 
meistereiversammlung wird die Ausübung des persönlichen Wahlrechtes im Verbande der 
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 
2) Die Wahlhandlung bei allen Wahlen zum Kreistage (den Abgeordneten= wie 
den Wahlmännerwahlen) vollzieht sich nach dem mit den verschiedenen Kreisordnungen 
veröffentlichten Wahlreglement.“ Danach werden die Wähler zu den Wahlen acht Tage 
vorher? mittels schriftlicher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen. 
Die Einlarung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der 
Wahl genau bezeichnen. Der Wahlvorstand besteht aus dem nach den Kreisordnungen 
zur Leitung der betreffenden Wahl berufenen Beamten (Landrat, Amtsvorsteher, Bürger- 
meister, Gemeindevorsteher) und zwei oder vier von der Wahlversammlung aus ihrer 
Mitte gewählten Beisitzern, aus welchen der Vorsitzende einen zum Protokollführer 
ernennt. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen statt- 
finden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden, sofern solche nicht durch 
die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
  
1 Kr. O. ö., §. 102; bann.n 8. 58; bess.-nass., 5 Kr. O. w. u. rh., §. 47. 
8. 59; schlesw., FSalr. . 8 6 Kr. O. ö., §. 105; w. u. rh., §. 49; hann., 
: Kr. O. ö., F. 61; hess.-nafs., §. 62; schlesw.-holst., §. 91. 
F. 103; uann, 8. 59; hess.-nass., 
8. 60; een alt #§. 89. Nach O. V. G., 
En S. 11, bildet die Bestimmung des Wahl- 
ortes durch den Kr. A. eine wesentliche Voraus- 
setzun für die Rechtsgültigkeit der Wahl. 
*7v Gemeinderat wählt, wenn die Land- 
bürgermeisterei nur aus einer Gemeinde besteht. 
*Kr. O. w. u. rh., §. 46. Die vormals 
reichsunmittelbaren Fürsten gehörigen Verbände 
in der Rheinprovinz, welche einem Bürger- 
meistereibezirk nicht angehören, werden zum Zweck 
der Vollziehung der Wahlen durch den Kr. A. 
mit einer benachbarten Bürgermeisterei verbun- 
den und dann in der Bürgermeistereiversomm- 
lung durch die angestellten Vorsteher vertreten. 
  
* Vorschriften des Wahlreglements gelten für 
alle Wahlen, wenngleich die citirten §§. in den 
meisten Kr. Ordugn. ohne besonderes Marginale 
unter den Vorschriften über die „Vollziehung 
der Wahlen in den Städten“ stehen. O. V. G., 
III. S. 60; v. Brauchitsch, II, S. 178 ff. 
7 Hinsichtlich der auf dem Kreistage selbst 
vorzunehmenden Wahlen, welche, soweit in den 
folgenden Anmerkungen nichts besonderes be- 
merkt ist, nach denselben Vorschriften wie die 
Wahlen zum Kreistage erfolgen — bleibt es 
bei den für die Berufung des Kreistages gel- 
tenden Fristen.
	        
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