Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; geschichtliche Entwicelung der Ortsgemeinden. (§. 6.) 27 
an Stelle der Lebenslänglichkeit der Magistratsmitglieder periodische Neuwahlen ein. 
Abgesehen von dem Oberbürgermeister, welcher vom Könige aus drei von den Stadt- 
verordneten präsentierten Kandidaten ernannt wird, werden sämtliche Magistratsmitglieder 
von den Stadtverordneten namens der Bürgerschaft gewählt und von der Regierung 
bestätigt. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind: Besitz des Bürgerrechts oder 
wenigstens der Fähigkeit, dasselbe sofort zu erwerben, Alter von 26 Jahren und Nicht- 
bestehen einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Magistratsperson bis zum 
dritten Grade. Die Wahlperiode beträgt für Syndici, gelehrte Stadt= und Bauräte 
zwölf, für die übrigen Magistratualen sechs Jahre mit alljährlichem bezw., wo die Zahl 
dazu zu klein ist, mit zweijährlichem Ausscheiden von einem Sechstel oder einem Drittel der 
unbesoldeten Mitglieder. Besoldung erhalten nur der Bürgermeister bezw. Oberbürger- 
meister, der Syndikus, der Kämmerer, die gelehrten Stadt= und die Bauräte, eine nach 
Maßgabe der zurückgelegten Dienstzeit und des Gehaltes sich bemessende Pension nur 
diejenigen dieser Personen, welche auf zwölf Jahre bestellt sind, falls sie nach Ablauf 
ihrer Wahlperiode nicht wiedergewählt werden. 
Die Stellen der Unterbeamten des Magistrats sind besoldet und werden ausschließ- 
lich auf Lebenszeit besetzt. Die Auswahl und Ernennung der geeigneten Personen steht 
allein dem Magistrat zu, der sie nur den Stadtverordneten zu benennen hat, um etwaige 
Einwendungen dieser zu berücksichtigen; einer staatlichen Bestätigung der Erwählten 
bedarf es nicht. 
Wie an der Spitze der ganzen Stadt der Magistrat, so steht an der der einzelnen 
geographischen Bezirke, in welche jede Stadt über 800 Seelen eingeteilt werden soll, 
ein besonderer Bezirksvorsteher. Dieser bildet eine Unterbehörde des Magistrats, er wie 
sein Vertreter werden aus den im betreffenden Bezirk angesessenen Hausbesitzern von 
den Stadtverordneten auf sechs Jahre gewählt und vom Magistrat bestätigt. Das Amt 
ist unbesoldet und hat besonders die Besorgung der kleinen Angelegenheiten und Kontrolle 
der Polizeiordnungen nach näherer Anweisung des Magistrats zum Inhalte. 
V. Das Verhältnis des Magistrats zu den Stadtverordneten bei der 
städtischen Verwaltung gestaltet sich folgendermaßen: Der Magistrat erscheint nach innen als 
Obrigkeit, deren „Befehlen die Stadtgemeinde unterworfen ist“, nach außen als Vertreter 
derselben.“ In ersterer Eigenschaft hat er seine Unterbedienten zu ernennen, die Wahlen 
der Stadtverordneten, der Beisitzer der Deputationen, der Bezirksvorsteher u. s. w. zu 
bestätigen, generelle Verfügungen zu erlassen und darauf zu sehen, daß überall das 
Gesetz befolgt und die Ordnung aufrecht erhalten werde. Der Magistrat allein hat die 
Exekutive. Da nur er bindende Befehle an die Stadtgemeinde erlassen kann, können 
auch Beschlüsse der Stadtverordneten nur dadurch zur Wirksamkeit gelangen, daß er ihre 
Ausführung anordnet. — Als Vertreter der Stadt hat der Magistrat die Rechte 
derselben gerichtlich wie außergerichtlich wahrzunehmen, soll sich dabei jedoch für die 
wichtigeren Verwaltungszweige besonderer Kommissionen bedienen, welche zum größeren 
Teile aus Stadtverordneten und Bürgern, zum kleineren aus Magistratsmitgliedern zu- 
sammenzusetzen sind. 
Im Gegensatze zum Magistrat sind die Stadtverordneten von jeder Verwaltung 
ausgeschlossen, „sie setzen in ihren Versammlungen die Regeln der Verwaltung des 
Gemeinwesens fest und kontrollieren die Administration der von ihnen gewählten Be- 
hörden“. Sie haben also lediglich über die städtischen Angelegenheiten zu beschließen 
und dann zu kontrollieren, ob die Verwaltung ihren Beschlüssen gemäß geführt ist. Ihre 
wichtigste Thätigkeit liegt auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung. Sie handhaben 
das städtische Budgetrecht: Der Magistrat stellt zwar die Gemeindebedürfnisse zu- 
sammen und schlägt die Art und Weise ihrer Deckung vor, die Stadtverordneten 
haben jedoch selbständig die Notwendigkeit der in Ansatz gebrachten Ausgaben zu prüfen. 
die Bedarfssumme zu bestimmen und nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, nach 
welchen Grundsätzen das aufzubringende QOuantum auf die Gemeindeangehörigen zu 
verteilen ist. Alle Etatsüberschreitungen und Bewilligungen neuer Gehälter bedürfen 
  
1 St. O., 96. 144, 148, 150, 155. St. O., §§. 13 u. 47; Reskr. d. M. d. J. 
: St. O., 8. 157. v. 17. März 1841 bei v. Rönne und Simon, 
1 St. O., 88. 13, 163, 164, 182. a. a. O., S. 512.
	        
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