Ortsgemeinden; geschichtliche Entwicelung der Ortsgemeinden. (§. 6.) 27
an Stelle der Lebenslänglichkeit der Magistratsmitglieder periodische Neuwahlen ein.
Abgesehen von dem Oberbürgermeister, welcher vom Könige aus drei von den Stadt-
verordneten präsentierten Kandidaten ernannt wird, werden sämtliche Magistratsmitglieder
von den Stadtverordneten namens der Bürgerschaft gewählt und von der Regierung
bestätigt. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind: Besitz des Bürgerrechts oder
wenigstens der Fähigkeit, dasselbe sofort zu erwerben, Alter von 26 Jahren und Nicht-
bestehen einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Magistratsperson bis zum
dritten Grade. Die Wahlperiode beträgt für Syndici, gelehrte Stadt= und Bauräte
zwölf, für die übrigen Magistratualen sechs Jahre mit alljährlichem bezw., wo die Zahl
dazu zu klein ist, mit zweijährlichem Ausscheiden von einem Sechstel oder einem Drittel der
unbesoldeten Mitglieder. Besoldung erhalten nur der Bürgermeister bezw. Oberbürger-
meister, der Syndikus, der Kämmerer, die gelehrten Stadt= und die Bauräte, eine nach
Maßgabe der zurückgelegten Dienstzeit und des Gehaltes sich bemessende Pension nur
diejenigen dieser Personen, welche auf zwölf Jahre bestellt sind, falls sie nach Ablauf
ihrer Wahlperiode nicht wiedergewählt werden.
Die Stellen der Unterbeamten des Magistrats sind besoldet und werden ausschließ-
lich auf Lebenszeit besetzt. Die Auswahl und Ernennung der geeigneten Personen steht
allein dem Magistrat zu, der sie nur den Stadtverordneten zu benennen hat, um etwaige
Einwendungen dieser zu berücksichtigen; einer staatlichen Bestätigung der Erwählten
bedarf es nicht.
Wie an der Spitze der ganzen Stadt der Magistrat, so steht an der der einzelnen
geographischen Bezirke, in welche jede Stadt über 800 Seelen eingeteilt werden soll,
ein besonderer Bezirksvorsteher. Dieser bildet eine Unterbehörde des Magistrats, er wie
sein Vertreter werden aus den im betreffenden Bezirk angesessenen Hausbesitzern von
den Stadtverordneten auf sechs Jahre gewählt und vom Magistrat bestätigt. Das Amt
ist unbesoldet und hat besonders die Besorgung der kleinen Angelegenheiten und Kontrolle
der Polizeiordnungen nach näherer Anweisung des Magistrats zum Inhalte.
V. Das Verhältnis des Magistrats zu den Stadtverordneten bei der
städtischen Verwaltung gestaltet sich folgendermaßen: Der Magistrat erscheint nach innen als
Obrigkeit, deren „Befehlen die Stadtgemeinde unterworfen ist“, nach außen als Vertreter
derselben.“ In ersterer Eigenschaft hat er seine Unterbedienten zu ernennen, die Wahlen
der Stadtverordneten, der Beisitzer der Deputationen, der Bezirksvorsteher u. s. w. zu
bestätigen, generelle Verfügungen zu erlassen und darauf zu sehen, daß überall das
Gesetz befolgt und die Ordnung aufrecht erhalten werde. Der Magistrat allein hat die
Exekutive. Da nur er bindende Befehle an die Stadtgemeinde erlassen kann, können
auch Beschlüsse der Stadtverordneten nur dadurch zur Wirksamkeit gelangen, daß er ihre
Ausführung anordnet. — Als Vertreter der Stadt hat der Magistrat die Rechte
derselben gerichtlich wie außergerichtlich wahrzunehmen, soll sich dabei jedoch für die
wichtigeren Verwaltungszweige besonderer Kommissionen bedienen, welche zum größeren
Teile aus Stadtverordneten und Bürgern, zum kleineren aus Magistratsmitgliedern zu-
sammenzusetzen sind.
Im Gegensatze zum Magistrat sind die Stadtverordneten von jeder Verwaltung
ausgeschlossen, „sie setzen in ihren Versammlungen die Regeln der Verwaltung des
Gemeinwesens fest und kontrollieren die Administration der von ihnen gewählten Be-
hörden“. Sie haben also lediglich über die städtischen Angelegenheiten zu beschließen
und dann zu kontrollieren, ob die Verwaltung ihren Beschlüssen gemäß geführt ist. Ihre
wichtigste Thätigkeit liegt auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung. Sie handhaben
das städtische Budgetrecht: Der Magistrat stellt zwar die Gemeindebedürfnisse zu-
sammen und schlägt die Art und Weise ihrer Deckung vor, die Stadtverordneten
haben jedoch selbständig die Notwendigkeit der in Ansatz gebrachten Ausgaben zu prüfen.
die Bedarfssumme zu bestimmen und nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, nach
welchen Grundsätzen das aufzubringende QOuantum auf die Gemeindeangehörigen zu
verteilen ist. Alle Etatsüberschreitungen und Bewilligungen neuer Gehälter bedürfen
1 St. O., 96. 144, 148, 150, 155. St. O., §§. 13 u. 47; Reskr. d. M. d. J.
: St. O., 8. 157. v. 17. März 1841 bei v. Rönne und Simon,
1 St. O., 88. 13, 163, 164, 182. a. a. O., S. 512.