Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

408 Dritter Abschnitt. (8. 118.) 
Dritter Titel. 
Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden. 
Erstes Stück. 
S. 118. 
Im Allgemeinen. 
Der Wirkungskreis der Kreisgemeinde umfaßt ebenso wie der der Einzelgemeinde 
Staatsgeschäfte, und zwar teils solche, zu deren Verrichtung sie gesetzlich verpflichtet ist, 
teils solche, die sie freiwillig übernommen hat. Nicht gehören zum Wirkungskreise der 
Kreiskorporation diejenigen Angelegenheiten, welche der Landrat als staatlicher Einzel- 
beamter zu besorgen hat, die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, welche dem 
Kreisausschusse in seiner Eigenschaft als unmittelbare Staatsbehörde obliegen, und die 
ganze Kompetenz des Kreisausschusses als Verwaltungsgericht — die Kreisgemeinde als 
solche ist an all diesem gar nicht beteiligt. 
Wie jeder juristischen Person steht auch der Kreisgemeinde das Recht zu, ihre An- 
gelegenheiten in gewissem Umfange durch autonome Satzungen zu regeln, und zwar 
erkennen alle Kreisordnungen zwei Arten derselben an, Statuten und Reglements.“ 
Die Statuten sind bestimmt zur Ergänzung der Gesetze. Sie können in drei Fällen 
erlassen werden, nämlich über solche Angelegenheiten, hinsichtlich deren a) die Kreisord- 
nungen Verschiedenheiten gestatten 3, oder b) ein anderes Gesetz auf statutarische Rege- 
lung verweist", oder c) eine gesetzliche Regelung überhaupt fehlt.' Die Reglements 
dagegen, welche „über besondere Einrichtungen des Kreises“ Bestimmungen zu treffen 
haben, werden in den meisten Fällen keine allgemeinen Rechtsnormen enthalten, sondern 
Instruktionen für die Kreisbeamten bei Verwaltung der betreffenden Kreisinstitute oder 
Vorschriften über die Benutzung der letzteren; sie sind nicht dazu da, die Verfassung der 
Kreisgemeinde näher zu regeln, sondern sollen lediglich die Verwaltung bestimmen und 
leiten. Über den Erlaß von Reglements wie von Statuten beschließt der Kreistag in 
gewöhnlicher Form, diese bedürfen landesherrlicher Genehmigung, jene keiner Bestätigung 
von Aufsichts wegen.5 Die landesherrliche Genehmigung, von deren Erteilung die Gültig- 
keit des Statuts abhängt, ist durch Vermittelung der Aussichtsbehörde zu erwirken, 
welcher zu diesem Zwecke zwei Exemplare der beschlossenen Statuten einzureichen sind. 
Die Kreisstatuten wie die Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein solches 
nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu machen. 
  
autonome Satzung nie einem der bestehenden 
Gesetze widersprechen. O. V. G., IV, S. 1, 73; 
M. Erl. v. 11. Jan. 1875 (V. M. Bl., S. 43). 
Die in diesem Erlasse getroffene Entscheidung 
1 v. Stengel, Organisation, S. 192 ff.; 
Bornhack, St. R., II. S. 283—285; Grote- 
fend, S. 665, §. 262; Löning, Verw. R., 
S. 204, Z. 3. 
28. sämtlicher Kr. Ordngn.; 8. 11 der 
A. u. L. O. hohenz. 
2 Die Zahl dieser Angelegenheiten ist eine 
sehr geringe. So lann durch Kreisstatut be- 
stimmt werden die Zahl der Einwohner. auf 
welche in den mit anderen Städten eines Kreises 
zu einem Wahlbezirke vereinigten Städten ein 
Wahlmann zu wählen ist, die Zeit der Ergän- 
zungswahlen zum Kreistage, die Zeit des Amts- 
antritts der neugewäblten Kreistagsabgeordneten. 
Vgl. z. B. Kr. O. ö., §. 104, Abs. 2; §. 108, 
Abs. 1; §. 109. 
* Vgl. z. B. §. 28 des preuß. Ausf. G. z. 
Reichs-Viebseuchengesetz v. 12. März 1881 (G. S., 
S. 128) u. §. 12 des R. G. über die Kranken- 
versicherung v. 10. April 1892 (N. G. Bl., S. 471). 
* Natürlich darf auch in diesem Falle die 
  
selbst ist gegenüber §. 93 des K. A. G., nicht mehr 
von Bedeutung. 
* Die landesberrliche Genehmigung ist für 
Statute natürlich dann nicht erforderlich, wenn 
ein Gesetz ausdrücklich etwas anderes vorschreibt; 
so genügt z. B. Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten für ein Kreisstatut, welches darüber 
Bestimmungen trifft, daß die Kreisgemeinde 
hinsichtlich der Gemeindekrankenversicherung in 
Zukunft an die Stelle der einzelnen Gemeinden. 
treten will, §. 12 cit. des R. G. v. 10. April 
1892. — Reglements bedürfen andererseits dann 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn 
sie eine Angelegenbeit betreffen, die an sich nur 
mit Genebmigung dieser geregelt werden darf. 
Vgl. Kr. O. ö., §. 176.
	        
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