420 Dritter Abschnitt. (F. 122.)
a) die königlichen Schlösser!,
b) die einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts= oder Ge-
sandtschaftsgebäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, sofern
von dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährt wird?,
Jc) die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer?
wie die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom= und Kurat= oder Pfarr-
geistlichen und sonstiger mit geistlichen Funktionen bekleideter Personen der mit Korpo-
rationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, ferner der Gymnasial-, Seminar= und
Schullehrer, der Küster und anderer Diener des öffentlichen Kultus",
d) die dem Reiche, dem preußischen Staate, den Provinzen, den kommünalständischen
Verbänden, den Kreisen, den Gemeinden oder zu selbständigen Gutsbezirken gehörenden
Grundstücke und Gebäude, insofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be-
stimmt sind?,
e) Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare Kanäle,
welche mit Genehmigung des Staates von Privatpersonen oder Aktiengesellschaften zum
öffentlichen Gebrauche angelegt sind,
s) die Deichanlagen der Deichverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich
unter Schau gehaltenen Privatdeiche?7,
8) Universitäts= und andere zum öffentlichen Unterrichte bestimmte Gebäude k,
h) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gettesdienste gewidmeten Gebäude
sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religions-
gesellschaften?",
i) Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Ge-
fängnisanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren
Zwecke unmittelbar benutzt werden.10
Von der Kreiseinkommensteuer sind in Rücksicht auf die Person des eventuell Ab-
gabenpflichtigen unbedingt befreit die im §. 10 des Gesetzes v. 11. Juli 1822 und für
die neuen Provinzen in §. 1 der Verordnung v. 23. Sept. 1867 aufgeführten Bezüge,
welche auch von der Gemeinde nicht belastet werden dürfen und oben S. 288 ff. unter
e—k aufgezählt sind. Weiter genießt eine Befreiung das Diensteinkommen der un-
mittelbaren und mittelbaren Staatsdiener. Auch diefes darf zu den Kreisabgaben nur
nach Maßgabe der in dem ebenerwähnten Gesetz bezw. der Verordnung über die Ge-
meindebesteuerung getroffenen — oben S. 290 ff. dargestellten — Bestimmungen heran-
gezogen werden, und zwar nur so weit, als die in diesen festgesetzten Maximalgrenzen
für die Besteuerung des Diensteinkommens nicht schon durch die Gemeindebesteuerung
erreicht werden. 11
1 Vgl. oben S. 274 zu a. Bibliotheken und Museen). Vgl. oben S. 275
2 Diese Befreiung ist zwar nicht gesetzlich
ausgesprochen, beruht aber auf einem allgemein
auerkannten völkerrechtlichen Grundsatz. l.
oben S. 274 zu b, und Meyer, Verw. R., II
S. 295.
2 Kr. O., §. 18.
Geb. St. G. v. 21. Mai 1861, 8. 3, 3. 5
Die Befreiungen von den Kreisabgaben gehen
hier weiter als die von den Gemeindeabgaben.
Vgl. oben S. 274 zu c.
* Grundst. G. v. 21. Mai 1861, §. 4 zu c
(beispielsweise sind genannt: Gassen, Plätze,
Brücken. Fahr= und Fußwege, Leinpfade, Bäche,
Brunnen, schiffbare Kanäle, Häfen, Werfte, Ab-
lagen, Kirchhöfe, Begräbnisplätze, Spaziergänge,
Lust= und botanische Gärten, sowie lediglich zur
Bepflanzung öffentlicher Plätze, Straßen und
Anlagen bestimmte Baumschulen) und Geb. St. G.
v. 21. Mai 1861, §. 3 zu 2 (beispielsweise wer-
den als befreit genannt: Militär-, Regierungs-,
Iustiz-, Polizei-, Steuer= und Postverwaltungs-
gebände, Kreis= und Gemeindehäuser, sowie
zu d, und daselbst die Anm. 1 u. 2.
( Grundst. G., a. a. O., zu d. Vgl. oben
S. 275 zu e.
7 Ges. v. 12. März 1877 (G. S., S. 19),
Art. I; Kr. O., §. 17. Vgl. oben S. 275 zu f.
*Geb. St. G., a. a. O., zu 3. Vgl. oben
S. 275 zu g.
Ebendas. zu 4. Vgl. oben S. 275 zu h.
1% Ebendas. zu 6. Vgl. oben S. 276 i. Eine
Befreiung der nur mittelbar den Stiftungszwecken
dienenden Gebäude von den Kreisabgaben, wie
bei den Gemeindeabgaben, scheint nicht zulässig.
11 Kr. O., §. 18. Satz 2 u. 3; Friedrichs,
S. 107 ff. Das Ges. v. 11. Juli 1822, welches
für die Gemeindebesteuerung durchweg durch die
Vdg. v. 23. Sept. 1867 (K. A. G., §. 41) er-
setzt ist, gilt nach wie vor für die Kreisbesteue-
rung in den alten Provinzen. Die Ab-
weichungen des Gesetzes von der Verordnung
sind unerhebliche; vgl. §. 10, e u. f des Ges.
mit §. 1, Z. 1, 2 u. 3 der Bdg. Uber die Ver-
schiedenheit der Veranlagung des Dienstein-
—
kommens vgl. oben S. 292, Anm. 4.