Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 123.) 423 
ersten Satze dieses 8. aufgestellte allgemeine Prinzip: „Niemand darf von demselben 
Einkommen in verschiedenen Kreisen zu den Kreisabgaben herangezogen werden“, 
wird durch die beiden folgenden Sätze, die auf die forensische Besteuerung keine Anwen- 
dung zulassen, beschränkt und in dieser Beschränkung ausgeführt. „Es muß daher“ — 
so heißt es hier — „dasjenige Einkommen, welches einem Abgabenpflichtigen aus seinem 
außerhalb des Kreises belegenen Grundeigentume, oder aus seinem außerhalb des 
Kreises stattfindenden Gewerbe und Bergbaubetriebe zufließt“ — also das Forensalein- 
kommen! —, „tbei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden Einkommens desselben 
außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Absetzung der bezüglichen 
Einkommensteuerquote von dem zur Staatssteuer veranlagten Gesamteinkommen und durch 
verhältnismäßige Herabsetzung des festgestellten Steuersatzes.“ 1 
über die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens der nicht zu den 
persönlichen Staatssteuern veranlagten Pflichtigen und der Forensen enthielt die Kreis- 
ordnung keine Vorschriften. Jeder steuerberechtigte Kreis hatte nach ihr gegenüber diesen 
Pflichtigen ein selbständiges Veranlagungsrecht, insbesondere brauchte der Forensalkreis 
nicht auf die Staatssteuer Rücksicht zu nehmen, zu welcher der Pflichtige außerhalb des 
Kreises, wenngleich für ein innerhalb desselben befindliches Objekt, veranlagt war, und 
ebenso wenig war er an die Berechnungen des Domizilkreises, von welchen dieser bei Hand- 
habung des §. 16 ausgegangen war, gebunden; daraus ergab sich, daß die in verschiedenen 
Kreisen nach Teilen des Gesamteinkommens fingiert veranlagten Einkommensteuerbeträge 
zusammen leicht einen höheren Betrag erreichen konnten, als die nach dem Gesamt- 
einkommen bemessene Staatssteuer."“ Erst das Kommunalsteuernotgesetz von 1885 und 
dann das Kommunalabgabengesetz“ haben diese Lücken ausgefüllt. Nach ihnen finden 
hinsichtlich der Vermeidung der Doppelbesteuerung der kreisabgabenpflichtigen juristischen. 
Personen, Gesellschaften u. s. w. und der Forensen die in dieser Beziehung für die Ge- 
meindeeinkommenbesteuerung geltenden Grundsätze sinnentsprechende Anwendung.? Es 
kann daher im allgemeinen auf die obigen Ausführungen S. 305 ff. verwiesen werden, 
jedoch ist gleichzeitig zu bemerken, daß diese keineswegs durchweg auf die Kreis- 
besteuerung übertragen werden können.“é Keine analoge Anwendung können besonders 
finden: die Vorschriften über die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens unter mehrere 
  
kreise") deutlich zum Ausdruck, daß es bei An- 
wendung der Vorschriften über die Vermeidung 
der Doppelbesteuerung, die Stadt= den Land- 
kreisen gleichgestellt wissen will. Vgl. auch 
Friedrichs, S. 45 ff., Z. 3. 
1 Es ist also das zur Staatssteuer veranlagte 
Gesamteinkommen, d. h. dem klaren Wortlaute 
nach diejenige ziffermäßig festgestellte Summe 
zu ermitteln, welche die Einreizung des Pflich- 
tigen in eine bestimmte Staatssteuerstufe zur 
Folge gehabt hat. Alsdann ist die bezügliche 
Einkommensquote festzustellen, d. h. derjenige 
Bruchteil des Gesamteinkommens, welchen die 
außerhalb des Domizilkreises belegenen Ein- 
kommensquellen liefern. Endlich ist der vom 
Gesamteinkommen zu entrichtende Steuersatz 
verhältnismäßig, d. h. im Verhältnis dieses 
Bruchteiles zum ganzen Einkommen herabzu- 
setzen. Beträgt z. B. das zur Staatseinkommen- 
euer im Domizilkreise A veranlagte Einkommen 
jemandes 5400 Mark, der Staatssteuersatz also 
132 Mark, und fließen ihm hiervon aus dem 
Forensaltraie B 4500 Mark, also fünf Sechstel 
eines Einkommens zu, so ist der der Kreisbe- 
steuerung in A zu Grunde zu legende Prin- 
zipalsatz (1) dadurch zu ermitteln, daß von 
132 Mark /8= 110 Mark abgesetzt werden, und 
es bleiben dann für ihn 22 Mark. Ebenso er- 
giebt er sich aus der Gleichung 5400:5400 — 400 
= 132:x. Diese Art der Ermittelung des 
Prinzipalsteuersatzes im Domizilkreise wendet 
  
das O. V. G., VI, S. 5 an; sie entspricht auch 
den Grundsätzen, welche für die Veranlagung 
zu den Gemeindeabgaben in der Wohnsitz- 
gemeinde gelten. Ges. v. 27. Juli 1885, S. 10; 
K. A. G., §. 49, Abs. 1, Satz 2. Einen anderen 
Weg will Friedrichs, S. 49 ff., besonders 
deshalb einschlagen, weil man bei dem eben 
bezeichneten meistens zu Steuersätzen gelangt, 
die mit den für die Staatssteuern im Eink. St. G. 
angegebenen nicht übereinstimmen. Nach ihm 
bedeutet Einkommens quote nichts anderes als 
Einkommensteil und verhältnismäßige 
Herabsetzung ebensoviel wie entsprechende, 
und es soll dann einfach der Einkommensteil 
vom Gesamteinkommen abgezogen und im 
Steuergesetz nachgesehen werden, welcher Satz 
dem Rest entspricht. Diese Berechnungsart, bei 
welcher eine „Herabsetzung des festgestellten 
Steuersatzes“ überhaupt nicht stattfindet, son- 
dern ein ganz neuer Steuersatz ermittelt wird, 
entspricht jedoch in keiner Beziehung dem Wort- 
laute des Gesetzes. Darüber, daß beide Berech- 
nungsarten unter Umständen zu annähernd 
demselben Resultat führen können, vgl. die cit. 
Entsch. des O. V. G. 
* Friedrichs, S. 52 u. 60. 
3 F. 13. 
* §. 91, Z. 4. 
* In Hohenzollern ist keines dieser beiden 
Gesetze eingeführt worden. 
* Vgl. Ausf. Anw. z. K. A. G., Art. 59, I, 3.
	        
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