Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

426 Dritter Abschnitt. (8. 124.) 
daher können die einzelnen Abgabenpflichtigen in solchem Falle ihre Heranziehung auch 
nur in dem für die Gemeindeabgaben, nicht aber in dem für die Kreisabgaben vor- 
geschriebenen Rechtsmittelverfahren anfechten.! 
Hinsichtlich der Form der Bekanntmachung der Abgabenbeträge, welche von Bedeu- 
tung ist für den Beginn der Einspruchsfrist, enthält die Kreisordnung keine näheren 
Vorschriften. In der Praxis pflegen die Kreisausschüsse eine Repartition der auf die 
einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke entfallenden Abgaben durch die Kreisblätter zu 
veröffentlichen, und das Oberverwaltungsgericht hat diese Publikation als eine aus- 
reichende Form der Bekanntmachung den Gemeinden und Gutsbezirken gegenüber an- 
gesehen.? Dem einzelnen Kreisabgabenpflichtigen gegenüber kann diese Bekanntmachung 
jedoch nicht genügen, um die Rechtsmittelfrist gegen ihn beginnen zu lassen, da er aus 
ihr nicht ersehen kann, welcher Abgabenbetrag auf ihn entfällt; ihm gegenüber sind die 
Kreisabgaben erst dann bekannt gemacht, wenn die Resultate der Unterverteilung vom 
Ortsvorstande durch Auslegung von Hebelisten oder durch geeignete spezielle Benachrich= 
tigungen veröffentlicht sind.] 
Ebenso enthält die Kreisordnung keine Vorschriften über die Fälligkeit der Kreis- 
abgaben. Der Kreistag und eventuell der Kreisausschuß hat daher darüber zu beschließen, 
an welchen Terminen die Gemeinden und Gutsbezirke ihr Soll an die Kreiskommunal- 
kasse abzuführen haben"; gewöhnlich werden dieselben in der eben erwähnten Publi- 
kation der Repartition angegeben. Die Gutsvorsteher und die Vorstände derjenigen 
Gemeinden, in welchen eine Unterverteilung stattfindet, haben dann die Erhebung der 
Beiträge von den einzelnen Pflichtigen so rechtzeitig anzuordnen, daß die Abführung des 
Gesamtsolls zu jenen Terminen gesichert ist. 
III. Werden die fälligen Kreisabgaben von den Censiten nicht rechtzeitig entrichtet, 
so sind sie eventuell im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Verordnung v. 
7. Sept. 1879 (G. S., S. 591) beizutreiben. Unterlassen die Gemeinden und Guts- 
bezirke die Aufbringung oder Abführung des ihnen überwiesenen Kreisabgabensolls, so 
können sie hierzu im Wege der Zwangsetatisierung angehalten werden, indem die ihnen 
anferlegte Leistung sich als eine gesetzliche Verbindlichkeit auf dem Gebiete des öffent- 
lichen Rechtes darstellt." 
IV. Nachforderungen von Kreisabgaben können nur im Laufe des Steuerjahres 
und bei der Gewerbe= und Einkommensteuer auch in dieser Zeit nur unter der Voraus- 
setzung geltend gemacht werden, daß von dem Pflichtigen gar keine Zuschläge erhoben 
sind, er also gänzlich übergangen ist.' Betreffs der Verjährung zur Hebung gestellter 
Kreisabgaben gelten dieselben Vorschriften wie für die Gemeindeabgaben.“ 
  
, I, S. 62; V, S. 5, 52. 
, I, S. 76. 
Näheres über die Formen des Bekannt- 
machung siehe bei Friedrichs, 124 ff., 
Z. 7, u. M. Erl. v. 2. Nov. 1879 8. M. Bl., 
1880, S. 10). 
4* Das O. V. G. hat es VI, S. 49 auch für 
zulässig erachtet, daß der Kreistag die Entrich- 
tung des ganzen Jahresbetrages auf einmal 
fordert. 
S. 47; , Friedrichs, 
R 
at 
S S 
5 O. V. G., VI, 
116—117, 3./1, u. 129, Z. 7 
* O. V. G., XVI, S. 23 . Erl. v. 28. Aug. 
1886 (V. M. Bl., S. 199). 
7 Ges. v. 18. Juni 1840 über die Verjäh- 
rungsfristen der öffentlichen Abgaben (G. S., 
S. 140) §§. 5, 6 u. 14, ausgedehnt auf die 
neuen Provinzen durch Ech- v. 12. April 
1882 (G. S., S. 297), §. 1. Das Steuerjahr 
  
ist entweder das Kalenderjahr oder das von 
diesem abweichende Etatsjahr nach dem Ges. 
v. 29. Juni 1876 (G. S., S. 18 und dem 
Ges. v. 12. Juli 1876 (G. S., S. 288). D. 
V. G., XVI, S. 210; M. Erl. v. 16. Febr. 
1889 (V. M. Bl., S. 3). Über einen Falk der 
Nachforderung, wo eine ganze Steuergattung, 
nämlich die Gewerbesteuer der sämtlichen Ge- 
werbetreibenden einer Gemeinde ganz über- 
gangen war, vgl. O. V. G., VII, S. 77. Auch 
dann hält das O. V. G. eine Nachforderung 
für statthaft, wenn das Kreisabgabensoll auf 
den Haushaltsetat einer Gemeinde übernommen 
ist, so IV, S. 54, 57; vgl. auch II, S. 92; 
X, S. 112; XVI, S. 210; Friedrichs #S. 
129 ff., Z. 8. 
s Vgl. oben S. 322 u. Ges. v. 18. Juni 1840 
88. 8, 10 u. 14.
	        
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