Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

428 Dritter Abschnitt. (8. 126.) 
Von der Anfechtung der Veranlagung ist übrigens die der Unterverteilung zu unter— 
scheiden. Glaubt jemand, daß er vom Kreisausschusse wohl richtig veranlagt, daß aber 
infolge eines Versehens des Gemeinde- oder Gutsvorstandes bei der Unterverteilung ein 
zu großer Betrag auf ihn entfallen ist, so kann er die Unterverteilung allein bemängeln. 
Dies erfolgt aber, da es sich hierbei nicht um die Veranlagung zu einer Gemeinde— 
abgabe handelt, nicht etwa durch Einlegung des Einspruchs beim Gemeindevorstande, 
sondern durch Beschwerde im Aufsichtswege.!' 
II. Ein besonderes Rechtsmittelverfahren besteht für die Anfechtung der Verteilung 
des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise unterliegenden Einkommens auf die einzelnen 
berechtigten Land= oder Stadtkreise. Es kommen hier durchweg die oben S. 319 ff. 
unter II dargestellten Rechtssätze zur Anwendung, nur ist bei konkurrierenden Kreisen 
zur Beschlußfassung stets der Bezirksausschuß kompetent, und die Frist, innerhalb welcher 
der Steuerpflichtige diese Beschlußfassung zu beantragen hat, beträgt nicht vier Wochen, 
sondern zwei Monate. 
8. 126. 
7) Die Betriebssteuer. 
über das Wesen der Betriebssteuer und ihre Stellung im System der Kreisabgaben 
ist bereits oben S. 282 ff. das Erforderliche mitgeteilt; hier sind nur noch einige Detail- 
vorschriften nachzutragen. 
1) Die Steuer beträgt für jeden, welcher ein oder mehrere betriebssteuerpflichtige 
Gewerbe betreibt, jährlich 
a) wenn er zur Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht 
zurückbleibenden Ertrages und Anlage= und Betriebskapitals nicht veranlagt ist, 10 Mark, 
b) wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist je nach der Veranlagung in Klasse 1, 
II, III oder IV, 100, 50, 25 oder 15 Mark.7 
Erstreckt sich ein betriebssteuerpflichtiges Gewerbe über mehrere Kreise, so ist für 
jeden dieser Kreise ohne Rücksicht auf ihre Zahl- die Hälfte dieser Steuersätze zu ent- 
richten. Bei Betrieben, welche geistige, d. h. alkoholische Getränke verabreichen, ist sogar 
von jeder Betriebsstelle der volle Steuersatz zu zahlen."“ 
2) Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt in Landkreisen durch den Landrat, in 
Stadtkreisen durch den Gemeindevorstand und in Berlin durch die Direktion für Ver- 
waltung der direkten Steuern. Diese Behörden haben auch dafür zu sorgen, daß die 
Betriebssteuerveranlagung sich dauernd im Einklange mit der Beranlagung zur Gewerbe- 
steuer befindet, und somit die Betriebssteuersätze entsprechend abzuändern, wenn im Laufe 
des Steuerjahres infolge eingelegter Rechtsmittel Versetzungen aus einer Gewerbesteuer- 
klasse in eine andere vorkommen. Sie sind auch ermächtigt, auf Antrag des Steuer- 
pflichtigen den Steuersatz bis auf 5 Mark herabzusetzen, wenn die Heranziehung zur 
Betriebssteuer lediglich durch einen vorübergehenden, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten 
(Festen, Truppenzusammenziehungen u. s. w.) stattfindenden Gewerbebetrieb bedingt ist.“ 
3) Die Betriebssteuer ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Behändigung der 
Steuerzuschrift, von denjenigen aber, welche wegen eines nur vorübergehenden Gewerbe- 
betriebes betriebssteuerpflichtig sind, vor Beginn dieses Gewerbesteuerbetriebes an die 
  
Veranlagung schriftlich zu benachrichtigen undC wegen liberbürdung zuvor beim Amtsausschuß 
es ihnen zu überlassen, gegen die Veranlagung zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an- 
zu reklamieren und zu klagen. zubringen sind. 
1 Die A. u. L. O. bohenz. enthält betreffs der : K. A. G., §. 92,. Z. 1. 
Rechtsmittel in §. 10 nur die allgemeine Be- * Gew. St. G., §§. 59, 60, Abs. 1. 
stimmung, daß Beschwerden der Gemeinden und 4 Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., S. 12, Z. 1 
einzelner Amtsangehöriger wegen ibrer Heran= Gew. St. G., §. 60, Abf. 2. 
ziehung zu den Amtsabgaben vom Bez. A. end- * Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., §. 12, Z. 2; 
gültig zu entscheiden, daß jedoch Beschwerden. Gew. St. G., §. 65, Abs. 2, §F. 61. 
 
	        
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