Provinzialgemeinden; das geltende Recht. (8. 132.) 447
d) Die Zuständigkeit des Provinzial-Kommunal-)Landtages.
Der Landtag ! nimmt in der Provinz (dem Bezirk) dieselbe Stellung ein wie der
Kreistag im Kreise. Seine gesetzmäßig zu stande gekommenen Beschlüsse sind Willens-
erklärungen des von ihm vertretenen Kommunalverbandes und haben teils den Charakter
von Gutachten, teils den von bindenden Entscheidungen.
Lediglich Gutachten hat der Provinziallandtag abzugeben über diejenigen die Pro-
vinz betreffenden Gesetzentwürfe sowie sonstigen Gegenstände, welche ihm zu diesem Ende
von der Staatsregierung überwiesen werden. Eine entscheidende Beschlußfassung steht
ihm dagegen über die Angelegenheiten des Provinzialverbandes sowie über diejenigen
Gegenstände zu, welche ihm bereits zur Zeit der Emanation der betreffenden Provinzial-
ordnungen durch Gesetze oder königliche Verordnungen überwiesen waren oder nach der-
selben durch Gesetz überwiesen sind und fernerhin noch überwiesen werden. Insbesondere
hat er nach den Provinzialordnungen zu beschließen über: 1) Erlaß von Statuten und
Reglements; 2) Art und Weise der Aufbringung von Staatsprästationen, sofern diese
nicht schon gesetzlich geregelt ist; 3) Ausgaben zur Erfüllung von Verpflichtungen oder
im Interesse der Provinz (wobei er im einzelnen über die Verwendung der dem Pro-
vinzialverbande überwiesenen Jahresrenten und Fonds nach näherer Vorschrift der Do-
tationsgesetze, über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital= und Grund-
vermögen des Provinzialverbandes, über die Verwendung des Kapitalvermögens selbst,
über die Aufnahme von Anleihen, die Übernahme von Bürgschaften und die Ausschreibung
von Provinzialabgaben zu befinden hat); 4) Veräußerungen von Immobiliarvermögen,
soweit diese Befugnis nicht, was zulässig ist, für Grundstücke geringeren Wertes durch
Provinzialstatut dem Provinzialausschusse übertragen ist; 5) formelle Einrichtung der
Finanzverwaltung (Feststellung des Haushaltsetats und Entlastung der Jahresrechnungen),
die Grundsätze der ganzen Provinzialverwaltung und die Einrichtung und Dotierung
der Provinzialämter; 6) Anträge und Beschwerden an die Staatsregierung, welche die
Provinz oder einzelne Teile derselben betreffen; 7) endlich vollzieht der Landtag die
Wahlen zu Provinzialämtern nach Maßgabe der Provinzialordnung, sowie die Wahlen
zu gewissen für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und
Kommissionen nach Maßgabe besonderer Gesetze. "“
1 Prov. O., §§. 34—44. Darüber, welche
Befugnisse in Hessen-Nassau dem Provinzial-
landtage und welche den beiden Kommunalland-
tagen zustehen, vgl. folgende Anm. 4.
: Eine Verpflichtung der Staatsregierung
zur Anhörung des Provinziallandtages vor dem
Erlasse eines Provinzialgesetzes besteht natürlich
nicht. Sie hätte durch die Provinzialordnungen
ohne Verletzung der Verfassung auch nicht ein-
geführt werden können, indem nach letzterer
auch das Zustandekommen territorial begrenzter
Gesetze an keine weiteren Bedingungen als an
die Ubereinstimmung des Landtages und der
Krone geknüpft werden kann. Vgl. Motive zu
8. 34 des Entw. der Prov. O. ö., mitgeteilt bei
v. Brauchitsch, II, S. 213, Anm. 43.
* Alle diese Wahlen erfolgen nach den den
Prov. Ordugn. beigegebenen Reglements (vgl.
vorige Seite unter Nr. V). — Für Zwecke der
allgemeinen Landesverwaltung wählt der Provin-
ziallandtag Mitglieder bezw. Abgeordnete: 1) zur
Mitwirkung und Kontrolle bei den Geschäften
der Rentenbankdirektionen, §§. 5 u. 47 des Ges.
v. 2. März 1850 (G. S., S. 112); M. Erl.
v. S. Aug. 1854; Allerh. Erl. v. 26. Okt. 1869
(B. M. Bl., S. 275); M. Erl. v. 25. März
1876 (V. M. Bl., S. 99); 2) zur Oberersatzkom-
mission, §. 30 des R. Milit. Ges. v. 2. Mai
1874 (R. G. Bl., S. 45); 3) zur Kommission für
Verteilung von Landlieferungen, §. 19, Abs. 2
u. 3 des R. G. v. 13. Juni 1873 (R. G. Bl.,
S. 129); M. Erl. v. 23. März 1880.
* In der Provinz Hessen-Nassau liegt
die Beschlußfassung über die oben unter 1—6
bezeichneten Angelegenheiten principiell den bei-
den Kommunallandtagen, und zwar natür-
lich jedem nur für seinen Bezirk ob. Von den
unter 7 bezeichneten Wahlen haben die Kom-
munallandtage nur die zu den Landesausschüssen
und zu den Kommissionen für Zwecke der Be-
zirksverwaltung vorzunehmen. (§8. 32 —41 der
Prov. O. hess.-nass.) Der Provinziallandtag
hat hier dagegen, abgesehen von der Begut-
achtung staatlicher Gesetzentwürfe, zu beschließen:
1) über die Aufbringungsweise von Staats-
prästationen, die von dem Provinzial (nicht
Bezirks-, Verbande aufzubringen sind; 2) über
die Vollziehung der Wahlen zu den für Zwecke
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten
Behörden und Kommissionen; 3) über diejenigen
Gegenstände, welche ihm durch Gesetz oder königl.
Verordnungen oder durch übereinstimmen-
den Beschluß der beiden Bezirksver-
bände überwiesen werden. Diesbezügliche Be-
schlüsse der beiden Kommunallandtage bedürfen
der Genehmigung des Ministers des Innern
(§. 86, Z. 4, u. §. 42 der Prov. O. hess.-nass.).