Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

158 (S. 137.) 
Bierter Abschnitt. 
über die an den einzelnen Provinzial-(Bezirks-) Instituten und in der Provinzial- 
(Bezirks-) Chaussee= und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten ist das Nähere durch 
die für jene Institute und jenen Verwaltungszweig zu erlassenden Reglements und die 
für sie festzustellenden Etats vorzuschreiben. Bis zum Erlasse solcher etwa erforderlichen 
Reglements bleiben die bestehenden Vorschriften in Geltung. 
c) Die dienstlichen Verhältnisse der Provinzial-(Bezirks-) Beamten. 
Sämtliche Provinzial-(Bezirks-) Beamte sind mittelbare Staatsbeamte und haben 
alle Rechte und Pflichten derselben, wie solche oben bei den städtischen Beamten be- 
sprochen sind. Die Ordnung ihrer besonderen dienstlichen Verhältnisse ist Provinzial- 
(Bezirks-) Reglements überlassen, welche in betreff der Grundsätze über Anstellung, Ent- 
lassung und Pensionierung der Beamten der Bestätigung des Ministers des Innern be- 
dürfen, und zwar soll jede Provinz (Bezirk) ein allgemeines Dienstreglement 
erlassen, in welchem jedoch Spezialreglements für einzelne Beamtenkategorien vorbehalten 
werden können.? Was die unfreiwillige Pensionierung der Provinzial-(Bezirks-) Beamten 
anlangt, so kommen hier mangels gesetzlicher Vorschriften dieselben Grundsätze wie bei 
den Kreisbeamten zur Anwendung.3 Bei Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen sind die Militäranwärter nach Maßgabe des Gesetzes v. 21. Juli 1892 (G. S., 
S. 214) zu berücksichtigen." 
In betreff der Dienstvergehen der Provinzialbeamten finden die Vorschriften des 
Gesetzes v. 21. Juli 1852 mit folgenden Maßgaben Anwendung: Gegen den Landes- 
direktor und die oberen Provinzialbeamten kann die Festsetzung von Ordnungsstrafen 
nur in dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten förmlichen Verfahren stattfinden. 
Gegen die übrigen Provinzialbeamten steht die Verhängung von Ordnungsstrafen bis 
zum Höchstbetrage von 30 Marks dem Landesdirektor, bis zum Höchstbetrage von 
10 Mark den Vorstehern der Provinzialinstitute zu, letzteren jedoch nur hinsichtlich der 
ihnen untergeordneten Anstaltsbeamten, welche nicht zu der Kategorie der „oberen An- 
staltsbeamten“ gerechnet werden können. Gegen die Disziplinarverfügungen des Landes- 
direktors und der Vorsteher der Provinzialinstitute steht innerhalb zwei Wochen die 
Klage beim Bezirksausschusse offen. In dem auf Entfernung aus dem Amite gerichteten 
Verfahren tritt an Stelle des Regierungspräsidenten der Landesdirektor, und sofern das 
Verfahren gegen den Landesdirektor selbst oder einen oberen Beamten gerichtet ist, der 
Minister des Innern, an die Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofs der 
Bezirksausschuß und an die Stelle des Staatsministeriums das Oberverwaltungsgericht. 
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksausschusse wie bei dem Oberver- 
waltungsgerichte werden von dem Minister des Innern ernannt. Die Verhandlung vor 
dem Bezirksausschusse und dem Oberverwaltungsgerichte sindet im mündlichen Verfahren 
statt. Das Gutachten des Disziplinarhofs ist nicht einzuholen, auch kann der Bezirks- 
ausschuß das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Be- 
schluß einstellen. Bei Provinzialbeamten mit Ausnahme des Landesdirektors, der diesem 
zugeordneten „oberen Beamten“ und der sonstigen im Provinzialstatute bezeichneten 
„leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige“ kann die in dem Disziplinarverfahren 
ergehende Entscheidung nicht nur auf eine Ordnungsstrafe oder auf Dienstentlassung, 
  
— 
1 Prov. O., §§. 94, 95; hesf.-nass., s§. 67, 
68; für Posen Bdg. v. 5. Nov. 1889. 88. 28. 
25 A. u. L. O. hohenz., 8. 77, Abs. 2. 
; Prov. O., §§. 96 u. 120, Abs. 3; hess.nass., 
6 69 u. 93, Abs. 3; für Posen Vog. v. 5. Nov. 
1889, 88. 30 u. 42, Abs. 3; A. u. L. O. hohenz., 
8. 77, Abs. 1. 
Vgl. oben S. 407. 
Prov. O., 8. 97; hess.- nass., 8. 70; für 
Posen Vdg. v. 5. Nov. 1889,. 6. 31. Pgl. 
oben S. 145. 
* Gleichzeitig darf die vom Landesdirektor 
verhängte Ordnungsstrafe den Betrag des ein- 
  
monatlichen Diensteinkommens nicht überschrei- 
ten. Nach der Prov. O., §. 98, 3. 2, „steht 
die den Ministern und den Provinzialbehörden 
beigelegte Befugnis zur Verhängung von Ord- 
nungsstrafen dem Landesdirektor zu; jedoch 
dürfen die von ihm festzusetzenden Geldbußen 
den Betrag von 30 Mark nicht überschreiten“. 
Daraus folgt, daß er jedenfalls keine höheren 
Ordnungsstrafen als der Minister verhängen 
darf, die Grenze dieser bildet nach §. 19 des 
Disziplinargesetzes aber das einmonatliche 
Diensteinkommen. O. V. G., XXV0, S. 413.
	        
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