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steht die gleiche Befugnis den Vertretungen der Bezirks verbände zu. Diese können durch
ihre Beschlüsse alle geeigneten Gegenstände zu Bezirksangelegenheiten machen; die hessen-
nassauische Provinzialgemeinde kann dagegen ihren Wirkungskreis von sich aus nicht
beliebig erweitern, denn der Provinziallandtag kann hier nur über diejenigen Gegenstände
beraten und beschließen, welche ihm durch Gesetz, königliche Verordnung oder durch über-
einstimmenden Beschluß der beiden Bezirksverbände überwiesen werden. 1
Ebenso wie für die Kreise gilt aber auch für die Provinzen der Grundsatz, daß sie
nur solche Aufgaben zu den ihrigen machen dürfen, deren Erfüllung keine übermäßigen
Anforderungen an die Steuerkraft der Pflichtigen stellt, und die Provinzialordnungen
suchen ebenso wie die Kreisordnungen einer Überlastung der Steuerpflichtigen dadurch
vorzubeugen, daß sie neue Belastungen des Provinzialverbandes ohne gesetzliche Ver-
pflichtung, sofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fort-
dauern sollen, von ministerieller Genehmigung abhängig machen.=
Hier können nur einzelne Angelegenheiten hervorgehoben werden, deren Verrichtung
den Provinzial-(Bezirks-) Gemeinden nach gesetzlicher Vorschrift obliegt. Dahin gehört,
abgesehen von der Verwaltung des Finanzwesens der Provinzen (Bezirke), welche im
folgenden §. darzustellen ist, insbesondere: die Verwaltung derjenigen Fonds, Anstalten
und Institute, welche sie als Rechtsnachfolger der früheren provinzialständischen oder
kommunalständischen Verbände überkommen haben 3; die Verwaltung der Landarmen-
ver bände und die Errichtung und Erhaltung geeigneter Anstalten für die Unterbringung
der hilfsbedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen und Blinden
nach Maßgabe des Gesetzes v. 8. März 1871 (G. S., S. 130) und des Gesetzes v.
11. Juli 1891 (G. S., S. 300)" ; die Errichtung von Landeskulturrentenbanken
nach rem Gesetz v. 13. Mai 1879 (G. S., S. 367); die Sorge für die Unter-
1 Prov. O., hbess.-nass., §5. 86, Z. 4, IV. tum Lauenburg bilden für sich Landarmenver-
* Prov. O., §. 119, 3. 5; hess.-nass., §. 92, bände. — Die Landarmenverbände werden da,
Z. 5; A. u. L. O. hohenz., §. 80, Z. 6. Vgl. wo sich ihr Bezirk mit dem des Provinzial=
auch unten S. 463, Z. 1, d. « verbandes deckt, durch die Organe des letzteren
2 Prov. O. ö., 88. 125 u. 128, u. Prov. O. verwaltet. Ihre Angelegenheiten erscheinen jedoch
hann., Tit. IV, Art. II, Abs. 1; Prov. O. w., nicht als gewöhnliche Provinzialangelegenheiten;
rh. u. schlesw.-holst., §. 123, Abs. 1. In die die Aufbringung der Kosten zur Erfüllung der
Prov. O. hefs.-nass. brauchte eine ähnliche Be= Verpflichtungen des Landarmenverbandes ist in
stimmung nicht aufgenommen zu werden, da den 88. 29 u. 70 des Ges. v. 8. März 1871
diese ja die beiden älteren kommunalständischen und in 8. 44, Z3. 2 des Zust. G. besonders ge-
Verbände bestehen ließ. Die Verwaltungsange= regelt. Die Aufbringung der Landarmenbeiträge
legenheiten, welche von den früheren provinzial= als Provinzialabgaben und die Übernahme der-
oder kommunalständischen Verbänden besorgt selben auf den Provinzialhausbaltsetat ist an die
wurden, sind oben S. 432 mitgeteilt. DazuäGenehmigung der Minister des Innern u. der
tritt noch die Mitwirkung und Kontrolle der Finanzen gebunden. — Sovweit der Provinzial-
Provinzialvertretung bei den Rentenbankange= verband nicht selbst einen Landarmenverband
legenheiten der betr. Provinz nach dem Ges.ildet, ist er wenigstens zur Unterstützung der
v. 2. März 1850 (G. S., S. 112), §§. 5 u. 47, in ihm befindlichen Landarmenverbände ver-
und dem Reglement der Minister für landd. pflichtet. §. 4, Z. 3—5 des Dot. G. v. 8. Juli
Angelegenh. u. der Finanzen v. 8. Aug. 1854. 1875. Als Landarmenverbände tragen die Pro-
Gegenwärtig decken sich die räumlichen vinzen die Kosten des Korrigendenwesens ge-
Bezirke der Landarmenverbände von West= mäß §. 38 des Ges. v. 8. März 1871.
preußen, Brandenburg, Pommern, * Nach dem Ges. v. 20. Mai 1887 (G. S.,
Sachsen, Hannover, Westfalen, Rhein. 189) bilden die Provinzen auch die Bezirke
provinz, Posen, Schleswig-Holstein, Ler für die Unfall= und Krankenversicherung der
Kassel, Wiesbaden, den Hobenzollern= land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter einzu-
schen Landen mit den räumlichen Bezirken richtenden Berufsgenossenschaften, und die Pro-
der gleichnamigen Kommunalverbände. In Ost= vinzialausschüsse können mit den Funktjonen des
preußen bildet jeder Kreis für sich einen Land.Genossenschaftsvorstandes betraut werden. Ebenso
armenverband; für einzelne bestimmte Zwecke bilden nach der M. Bek. v. 17. März 1890
bildet aber auch hier die ganze. Prorinz den (V. M. Bl., S. 120) unter C die Provinzen
Landarmenverband; vgl. v. Brauchitsch, Il,die Bezirke für die zur Durchführung der In-
S. 629, Anm. zu §. 28 des Ausf. Ges. z. R. G. waliditäts= und Altersversicherung errichteten Ver-
über den Unterstützungswohnsitz v. 8. März 1871¼ sicherungsanstalten. Damit ist jedoch die Unfall-
u. Ges. v. 11. Juli 1891 (G. S., S. 300), Art. L, und Krankenversicherung und ebenso die In-
§. 31. Die Provinz Schlesien bildet mit Aus= validitäts= und Altersversicherung noch nicht zur
schluß der Stadt Breelau einen Landarmenver- ligentlichen Provinzialangelegenheit geworden.
band. Breslau, Berlin und der Kreis Herzog-
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