462 Bierter Abschnitt. (8. 138.)
Verpflichtungen zur Leitung der Neu= und Unterhaltungsbauten nichtstaatlicher, chaussierter
und unchaussierter Straßen, sowie die der Staatsbauverwaltung den Provinzial= und
Bezirksstraßen gegenüber obliegenden Verpflichtungen. 1 Und endlich ist es den Provinzen
und Bezirken allgemein zur Pflicht gemacht, den Gemeinde= und Kreiswegebau durch
Gewährung von Beihilfen an die betreffenden Verbände zu unterstützen und zu fördern.
Für die Übernahme der Verwaltung und Unterhaltung der Staatschausseen ein-
schließlich der Kosten der Besoldung und Pensionierung des für die obere Leitung der
Neu= und Unterhaltungsbauten, sowie für die Beaufsichtigung der Chausseen neu anzu-
stellenden oder schon vorhandenen Beamtenpersonals ist den Provinzial-, Bezirks= u. s. w.
Verbänden außer der allgemeinen Dotation noch eine Jahresrente von 19 Millionen
Mark gewährt worden. «
Neben der Chausseeverwaltung und der Sorge für den Wegebau überhaupt nennt
das Dotationsgesetz“ als Aufgaben der Provinzial-, Bezirks= u. s. w. Verbände ?: die
Beförderung von Landesmeliorationen; die Gewährung von Beihilfen für das Irren-,
Taubstummen= und Blindenwesen; die Unterstützung milder Stiftungen, Rettungs-,
Ivioten= und anderer Wohlthätigkeitsanstalten 6; die Leistung von Zuschüssen für Vereine,
welche der Kunst und Wissenschaft dienen, desgleichen für öffentliche Sammlungen,
welche diese Zwecke verfolgen, für Erhaltung und Ergänzung von Landesbibliotheken, für
Unterhaltung von Denkmälern; die Gewährung von Beihilfen an die Kreise zur Durch-
führung der Kreisordnung; die Sorge für die Bestreitung der Kosten der eigenen
Organe (Provinziallandtag, Provinzialverwaltungsbehörden) 7 und die Verwaltung einer
Menge Anstalten und Fonds, welche zur Zeit der Emanation des Dotationsgesetzes
unter staatlicher Verwaltung standen, durch dasselbe aber, weil sie zu den den Provinzen
neu überwiesenen Verwaltungsaufgaben gehörten, den Provinzen übereignet sind.“ Die
1 Dot. G., §s. 19. Über das Vorhandensein
solcher Verpflichtungen vgl. v. Brauchitsch,
II, S. 284. Anm. 24.
: Dot. G., §. 4, Abs. 1, Z. 1.
2 Dot. G., §§. 20, 22, Abs. 2. Uber die Ver-
teilung dieser Jahresrente auf die einzelnen Ver-
bände vgl. §. 20 cit. u. Vdg. v. 12. Sept. 1877
(G. S., S. 227; abgedr. bei v. Brauchitsch,
II, S. 273), §. 1, II. Besondere Bestimmungen
enthält §. 21 des Dot. G. in betreff des ehem.
Herzogtums Holstein, des Landeskommunalver--
bandes Hohenzollern und des Bezirksverbandes
Wiesbaden.
* Nach dem Ges. v. 28. Juli 1892 (G. S.,
S. 225), F. 41 sollen die Provinzial= und die
ihnen gleichgestellten Verbände aus den ihnen
überwiesenen Fonds auch Verwendungen zur
Förderung der Kleinbahnen machen.
* Dot. G., §. 4, Abs. 1, Z. 2—7. Betreffs
der Aufgaben der Provinzialverbände in der
Landarmenpflege vgl. oben S. 460, Anm. 4.
Über die Verpflichtung der Provinzen, als
Landarmenverbände, selbst solche Anstalten zu
errichten und zu unterhalten, vgl. d. Ges. v.
11. Juli 1891 (G. S., S. 300) und oben S. 460,
Anm. 4.
7 Dot. G., F. 5.
s Durch §. 7 des Dot. G. werden den Pro-
vinzialverbänden Preußen, Pommern,
Sachsen, Schleswig-Holstein und West-
falen bestimmte Hofpitäler, Blinden--,
Taubstummen= u. s. w. Anstalten über-
eignet. Die §§. 8 u. 9 überweisen den Verbänden
der alten Provinzern die Fonds, welche ihnen
durch königl. Botschaft vom 7. April 1847 und
Landtagsabschied vom 24. Juli 1847 zur Er-
richtung von Provinzialhilfskassen zins-
frei, aber unter Vorbehalt der Zurückziehung
grwährt waren, als eigenes Vermögen. Den
ertretungen dieser Verbände soll die freie Ver-
fügung über den gesamten Zinsgewinn der
Hilfskassen zu gemeinnützigen Zwecken im In-
teresse dieser Verbände zustehen; die ursprüng-
lichen Dotationsfonds sowie die denselben bis-
her zugewachsenen Kapitalbestände sollen jedoch
als Kapitalbestand zur Gewährung von Dar-
lehen erhalten werden. Durch §. 10 werden
den Provinzialverbänden Ost= und West-
preußen, Brandenburg, Pommern,
Westfalen und Rheinprovinz die daselbst be-
gründeten Provinzialmeliorationsfonds,
durch §. 11 dem Provinzialverbande Schlesien
der schlesische Viehassekuranzfonds über-
eignet. Die 88. 12 u. 13 überweisen den Pre-
vinzialverbänden Zuschüsse, welche für das Heb-
ammenwesen der Provinz verwendet werden
sollen (vgl. Ges. betr. die Verpflichtung zur
Unterstützung hilfsbedürftiger Hebammendezirke
in den acht älteren Provinzen des preuß.
Staats v. 28. Mai 1875 [G. S., S. 223; abgedr.
bei v. Brauchitsch, II, S. 378)), und über-
tragen ihnen gleichzeitig die dis dahin staatlichen
Hebammenlehrinstitute. S§. 14 überträgt
den Provinzialverbänden die Verwaltung und
Unterhaltung niederer landwirtschaftlicher
Lehranstalten (Ackerbau-, Obst= und Wiesen-
bauschulen). §. 15 endlich Überweist den Bro-
vinzialverbänden von Ost= und Westpreußen,
Brandenburg, Schlesien, Sachsen, Han-
nover, Westfalen und der Rheinprovinz
sowie dem Bezirksverbande Wiesbaden eine
Anzahl in der Anlage des Gesetzes verzeichneter
Staatsnebenfonds des Ministeriums des
Innern zur Verwaltung und Berwendung mit
allen bisher der Staatsverwaltung hinsichtlich
dieser Fonds zustehenden Rechten und obliegen-