Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

472 Fünfter Abschnitt. (8. 141.) 
neun und die Grundbesitzer mit fünf Abgeordneten vertreten waren. Gemäß 8. 3, Z. 1 
u. 3 der Verordnung v. 22. Sept. 1867 ist nunmehr jedoch den nicht zur Ritterschaft ge— 
hörenden Grundbesitzern die Vertretung in einer eigenen Kurie gewährt, gleichzeitig auch 
die Aufnahme neuer geeigneter Grundbesitzungen unter die Zahl der ritterschaftlichen 
Güter erleichtert. 
7) In der ostfriesischen Landschaft, welche eine besondere Verfassungsurkunde v. 
5. Mai 1846 (hann. G. S., Abt. I, S. 49)1 erhalten hat, besteht die Vertretung aus 
den adeligen Rittergutsbesitzern, je einem Abgeordneten der Städte Emden, Norden, 
Aurich, Esens und Leer und Abgeordneten der Flecken und Landgemeinden, welche nach 
Amtern stimmen. Gemäß §. 3, Z. 3 der Verordnung v. 22. Sept. 1867 ist auch hier 
die Aufnahme neuer geeigneter Grumbesitzungen unter die Zahl der ritterschaftlichen 
Güter erleichtert; adeliger Stand ist zur Aufnahme in die Ritterschaft nicht mehr er- 
forderlich. 
  
1 Abgedruckt bei Ebhardt, a. a. O., S. 509.
	        
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