Object: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 44. 
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen 
den Acceptanten bedarf es, mit Ausnahme 
des im Art. 43. erwähnten Falles, weder 
der Prädsentation am Zahlungstage, noch 
der Erhebung eines Protestes. 
Art. 45. 
Der Inhaber eines Mangels Zahlung 
protestirten Wechsels ist verpflichtet, seinen 
unmittelbaren Vormann innerhalb zweier 
Tage nach dem Tage der rotesterhebung 
von der Nichtzahlung des Wechsels schrift- 
lich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es 
genügt, wenn das Benachrichtt 
innerhalb dieser Frist zur post hegeben ist. 
Jeder benachrichtigte Vormann muß 
binnen derselben, vom Tage des empfangenen 
Berichts zu berechnenden Frist seinen näch- 
sten Bormann in gleicher Weise benach- 
richtigen. 
Der Inhaber oder Indossatar, welcher 
die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe 
nicht an den unmittelbaren Vormann er- 
gehen läßt, wird hierdurch den sämmelichen 
oder den übersprungenen Vormännern zum 
Ersatze des aus der unterlassenen Benach- 
richtigung entstandenen Schadens verpflichtet. 
Auch verliert derselbe gegen diese Personen 
den Auspruch auf Zinsen und Kosten, so 
daß er nur die Wechselsumme zu fordern 
berechtigt ist. 
des 48 
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Art. 46. 
Kommt es auf den Nachweis der dem 
Vormanne rechtzeitig gegebenen schriftlichen 
Benachrichtigung an, so genügt zu diesem 
Zwecke der durch ein Postattest geführte Be- 
weis, daß ein Brief von dem Betheiligten 
an den Adressaten an dem angegebenen Tage 
abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, 
daß der angekommene Brief einen anderen 
Inhalt gehabt hat. 
Auch der Tag des Empfanges der er- 
haltenen schriftlichen Benachrichtlgung kann 
durch ein Postattest nachgewiesen werden. 
Art. 47 
Hat ein Indossant den Wechsel ohne 
Hinzufügung einer Ortsbezeichnung weiter 
begeben, so ist der Vormann desselben von 
der unterbliebenen Zahlung zu benachrichrigen. 
Art. 48 
Jeder Wechselschuldner hat das Rechr, 
gegen Erstartung der Wechselsumme nebst 
Zinsen und Kosten die Auslieferung des 
qutttirten Wechsels und des wegen Nicht- 
zahlung erhobenen Protestes von dem In- 
haber zu fordern. 
Art. 49. 
Der Inhaber eines Mangels ZJahlung 
protestirten Wechsels. kann die Wechselklage
	        
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