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Art. 44.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen
den Acceptanten bedarf es, mit Ausnahme
des im Art. 43. erwähnten Falles, weder
der Prädsentation am Zahlungstage, noch
der Erhebung eines Protestes.
Art. 45.
Der Inhaber eines Mangels Zahlung
protestirten Wechsels ist verpflichtet, seinen
unmittelbaren Vormann innerhalb zweier
Tage nach dem Tage der rotesterhebung
von der Nichtzahlung des Wechsels schrift-
lich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es
genügt, wenn das Benachrichtt
innerhalb dieser Frist zur post hegeben ist.
Jeder benachrichtigte Vormann muß
binnen derselben, vom Tage des empfangenen
Berichts zu berechnenden Frist seinen näch-
sten Bormann in gleicher Weise benach-
richtigen.
Der Inhaber oder Indossatar, welcher
die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe
nicht an den unmittelbaren Vormann er-
gehen läßt, wird hierdurch den sämmelichen
oder den übersprungenen Vormännern zum
Ersatze des aus der unterlassenen Benach-
richtigung entstandenen Schadens verpflichtet.
Auch verliert derselbe gegen diese Personen
den Auspruch auf Zinsen und Kosten, so
daß er nur die Wechselsumme zu fordern
berechtigt ist.
des 48
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Art. 46.
Kommt es auf den Nachweis der dem
Vormanne rechtzeitig gegebenen schriftlichen
Benachrichtigung an, so genügt zu diesem
Zwecke der durch ein Postattest geführte Be-
weis, daß ein Brief von dem Betheiligten
an den Adressaten an dem angegebenen Tage
abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird,
daß der angekommene Brief einen anderen
Inhalt gehabt hat.
Auch der Tag des Empfanges der er-
haltenen schriftlichen Benachrichtlgung kann
durch ein Postattest nachgewiesen werden.
Art. 47
Hat ein Indossant den Wechsel ohne
Hinzufügung einer Ortsbezeichnung weiter
begeben, so ist der Vormann desselben von
der unterbliebenen Zahlung zu benachrichrigen.
Art. 48
Jeder Wechselschuldner hat das Rechr,
gegen Erstartung der Wechselsumme nebst
Zinsen und Kosten die Auslieferung des
qutttirten Wechsels und des wegen Nicht-
zahlung erhobenen Protestes von dem In-
haber zu fordern.
Art. 49.
Der Inhaber eines Mangels ZJahlung
protestirten Wechsels. kann die Wechselklage