Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Berichtigungen und Ergänzungen. 175 
Zu S. 419, 120 u. 421 vgl. O. V. G., XXIX, S. 9 ff. und 12 ff. Auch das O. V. G. 
erklärt sich für die von mir vertretene Ansicht über den Einfluß des K. A. G. auf 
das bestehende Kreissteuerrecht. In der ersten Entscheidung weist es überzeugend 
nach, daß §. 91, Z. 4 des K. A. G. keine Ausdehnung der durch §F. 14 der Kr. O. 
festgestellten Steuerpflicht enthält. In der zweiten Entscheidung führt es aus, wie 
das bestehende Kreissteuerrecht durch das neue K. A. G. keine Erweiterung dahin 
erfahren hat, daß fortan auch von solchen Gebäuden (Dienstgrundstücken u. s. w.), 
die bisher kreissteuerfrei waren, nunmehr aber als der Gemeindebesteuerung unter- 
worfen vom Staate zur Gebäudesteuer veranlagt werden, Zuschläge zu dieser, sowie 
auch nicht dahin, daß von solchen Rechtssubjekten (eingetragenen Genossenschaften u. s. w.), 
die bisher nicht kreissteuerpflichtig waren, nunmehr aber als der Gemeindebesteuerung 
unterworfen vom Staate zur Gewerbesteuer veranlagt werden, Zuschläge zu dieser 
erhoben werden dürfen. — Dieselbe Ansicht wird übrigens, wie das O. V. G. 
a. a. O., S. 18 mitteilt, auch von dem Ministerium für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten in einem Cirk. Erl. vom 18. Sept. 1895 vertreten.
	        
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