Ortsgemeinden; geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden. (8. 13.) 57
gemeinden eine einheitlichere und schnellere, indem schon unterm 31. Okt. 1841 für die
Provinz Westfalen und unterm 23. Juli 1845 für die Rheinprovinz umfassende Gemeinde-
gesetze ergingen, von denen das letztere, in einzelnen Punkten durch die Novelle v. 15. Mai
1856 abgeändert, noch heute geltendes Recht, das erstere dagegen durch die Landgemeinde-
ordnung v. 19. März 1856 erfetzt ist.
III. In Hohenzollern und den 1866 neu erworbenen Landesteilen ließ
man die vorgefundenen Gemeindegesetze bestehen. Nur in der Provinz Schleswig-
Holstein wurden die ländlichen Verhältnisse neu geregelt. Diese hatten sich hier sehr
verschieden entwickelt; in dem ehemals flavischen Osten hatte sich infolge des Überwiegens
des Großgrunbdbesitzes ein ähnlicher Zustand herausgebildet wie in den östlichen Provinzen,
im Westen des Landes herrschten dagegen die freien Bauerngemeinden vor. Im Interesse
eines einheitlichen Gemeinderechtes wurde die Verordnung v. 22. Sept. 1867 (G. S.,
S. 1603) erlassen, welche die Landgemeindeverfassungen im Gebiete der Herzogtümer
Schleswig und Holstein in engstem Anschluß an die Vorschriften des Gesetzes v. 14. April
1856 ordnete. Mit geringer Abänderung wurde diese Verordnung dann später durch
ein Lauenburgisches Gesetz v. 2. Nov. 1874 auf den jetzigen Kreis Herzogtum Lauen-
burg ausgedehnt.
IV. Die unter II. und III. erwähnten Gemeindegesetze erfuhren demnächst mehr-
fache Abänderungen durch die neuen Kreisordnungen für die Rheinprovinz, West-
falen, Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein und die mit den-
selben Hand in Hand gehende Einführung des Zuständigkeitsgesetzes in die betreffenden
Gebietsteile. Alle die Abänderungen betrafen jedoch nur einzelne Punkte des Gemeinde-
rechtes, oder sie waren mehr formeller Natur. Eine umfassendere Gemeindegesetzgebung
brachten dagegen die Jahre 1891 und 1892.
Unterm 4. Juli 1891 erging eine einheitliche Landgemeindeordnung für die
sieben östlichen Provinzen, welche einem lange empfundenen Bedürfnisse abgeholfen
hat. Sie hat die vielen Unklarheiten, welche im Gemeinderechte der östlichen Provinzen
dadurch entstanden waren, daß sich dasselbe aus überall, teils in älteren, teils in neueren
Gesetzen zerstreuten Bestimmungen zusammensetzte, beseitigt und eine einheitliche Gemeinde-
verfassung für das große äöstliche Rechtsgebiet geschaffen, welche den Landgemeinde-
verfassungen der westlichen und südlichen Rechtsgebiete ebenbürtig zur Seite tritt.
Diese Landgemeindeordnung ist dann durch Gesetz v. 4. Juli 1892 mit nur ge-
ringen Modifikationen auch in Schleswig-Holstein eingeführt. Die Verordnung
v. 22. Sept. 1867 betreffend die Landgemeindeverfassungen im Gebiete der Herzogtümer
Schleswig und Holstein ist jedoch nicht gänzlich beseitigt, sondern für die Gemeinde
Helgoland Kreises Süderdithmarschen vollständig und für die in den Kirchspielsgemeinden
der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen bestehenden Dorfschaften
und Bauernschaften mit unwesentlichen Abänderungen beibehalten worden."
1 Betreffs der älteren Entwickelung der länd= L. G. O. von 1891, wie er für Schleswig-Hol-
lichen Gemeindeverfassung in Hannover und in stein gilt, vom Minister des Innern unterm
Senn ehem. hessischen Gebietsteilen vgl. oben 1at i 1892 (G. S., S. 154) bekannt ge-
Macht.
2 Lanenb. offiz. Wochenblatt, S. 276. 4 Vgl. L. G. O. schlesw. holst., S§. 121,
* Nach den Bestimmungen des Gesetzes v.1219 f.
4. Juli 1892 abgeändert, ist der Text der!