Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (§. 14.) 59 
speziellen Charakters deckt. Zunächst sollen die Quellen des geschriebenen allgemeinen 
Gemeinderechts besprochen werden. Zu diesen gehören in erster Linie die Gemeinde- 
verfassungsgesetze. Daneben kommen noch in Betracht zahlreiche königliche Verordnungen, 
Ministerialerlasse (insbesondere Instruktionen zu den verschiedenen Gemeindegesetzen) und 
Polizeivorschriften staatlicher Organe. Auch finden sich in der Reichsgesetzgebung, in 
der Gewerbeordnung, im Freizügigkeitsgesetz u. s. w. zahlreiche Vorschriften, welche die 
Gemeindeverfassung betreffen. Hier sind nur die verschiedenen Gemeindegesetze und gleich- 
zeitig ihre Geltungsgebiete näher zu betrachten. 
Zur Zeit stehen in Preußen nicht weniger als 23 Gemeindeverfassungsgesetze nebst 
ihren Ergänzungsgesetzen in Kraft, von welchen zwölf der preußischen, die übrigen 
älterer, nicht preußischer Gesetzgebung angehören. Sie zerfallen in drei Klassen, je 
nachdem sie sich lediglich auf die Verfassung der Städte (Städteordnungen), oder lediglich 
auf die Verfassung der Landgemeinden (Landgemeindeordnungen), oder gleichzeitig auf die 
Verfassung beider Arten von Ortsgemeinden beziehen. Zur ersten Klasse gehören neun, 
zur zweiten acht und zur dritten sechs Gemeindegesetze; die letzteren entstammen sämtlich 
der älteren nichtpreußischen Gesetzgebung und gehören dem hessischen und hohen- 
zollernschen Rechtskreise an. 
Im Folgenden sollen nun die einzelnen Gemeindeverfassungsgesetze aufgezählt und 
gleichzeitig die Geltungsgebiete derselben bestimmt werden. Der territoriale Umfang des 
Geltungsbereiches des einzelnen Gemeindegesetzes bestimmt sich von selbst nach dem Ge- 
biete, für welches es erlassen ist. Hier handelt es sich aber besonders noch darum, bei 
denjenigen Gesetzen, welche nicht gleichzeitig für Stadt und Land gelten, festzustellen, auf 
welche Gemeinden innerhalb ihres territorialen Geltungsgebietes sie Anwendung finden, 
d. h. welche Gemeinden in ihrem Sinne als Stadt= oder Landgemeinden zu betrachten sind. 
Bei dieser Erörterung scheint es im Interesse der UÜbersichtlichkeit zweckmäßig, nach den 
einzelnen Provinzen vorzugehen. Es gelten: 
1) In den Provinzen Ost= und Westpreußen, Posen, Schlesien, Branden- 
burg, Sachsen und Pommern: 
a) die Städteordnung v. 30. Mai 1853 (G. S., S. 261).1 Sie findet, abgesehen 
von den neuvorpommerschen und rügischen Städten, auf alle diejenigen Städte dieser 
sieben Provinzen Anwendung, welche 1853 auf dem Provinziallandtage im Stande der 
Städte vertreten waren, oder in welchen bei Fehlen dieses Erfordernisses früher eine der 
beiden Städteordnungen von 1808 und 1831 gegolten hat; in den übrigen Ortschaften, 
für welche keine dieser Voraussetzungen zutrifft, in denen aber auch vor Erlaß der 
  
  
folgen die Kommentare von Genzmer (Berlin 
wissenschaftlichste wie im Hinblick auf das Ge- 
« 1892); Halbey (Berlin 1892); Hahn (Berlin 
setze= und Verordnungsmaterial vollständigste 
Kommentar zu dieser St. O. ist der von 
Ortel (2. Aufl., Liegnitz 1893). An ihn reihen 
sich die Kommentare von Kotze (2. Aufl., 
Berlin 1883) und von Marcinowski und 
Hoffmann (3. Aufl., Berlin 1890) (enthält 
im Anhang die St. O. schlesw.-holst.); dann die 
kleineren von Plagge (Berlin 1893); Steffen- 
bagen (10. Aufl., Berlin 1890); Zander 
(4. Aufl., Berlin 1892); Zelle (2. Aufl., Berlin 
1888). Ferner sind kommentiert von: Haack 
die St. O. w. u. rh. (Berlin 1891); Steffen-= 
hagen die St. O. w., rh., bann., schlesw.= 
bolst. (Berlin 1887—88); v. Detten die St. O. 
u. L. G. O. w. (Paderborn 1888); Lindemann 
die St. O. u. L. G. O. w. (Dortmund 1886); 
v. Bohlen die St. O. rh. (Remscheid 1887). 
Von den Landgemeindeordnungen kann nur die 
neue L. G. O. ö. umfangreichere Kommentare 
aufweisen. Die eingehendsten derselben sind der 
von Freytag (Breslau 1892) und der von 
Keil (Freiburg 1896) lletzterer erst während des 
Druckes dieses Buches erschienen, konnte nur 
noch bei der Korrektur berücksichtigt werden); dann 
  
1891), und die kleinen Textausgaben des Ges. 
mit kurzen Erläuterungen von Horn (Berlin 
1891); Menzen (Hannover 1891); Zander 
(Berlin 1892). Zur L. G. O. w. vgl. die ge- 
nannten Kommentare von v. Detten und 
Lindemann; zur L. G. O. rh. die Kommen- 
tare von: Dasbach (Trier 1888); Massen 
(Köln 1887); Harnisch (Düsseldorf 1890). 
Für die in der Prov. Hessen-Nassau gelten- 
den Gemeindegesetze kommen in Betracht: Alt- 
haus, Gemeindeordnung für Kurhessen (Kassel 
1878), und Bertram, Nassauische Gemeinde- 
gesetzgebung (Wiesbaden 1887). 
Eine Zusammenstellung des Textes der in 
den Städten Preußens geitenden Gemeinde- 
esetze (St. O. ö., w., rh., schlesw. holst., frkf., 
hann. Ges. f. Neuvorpommern u. Rügen. G. 
kurh. u. G. G. nass.) enthält Backoffner, Die 
Städteordnungen der preußischen Monarchie 
(Berlin 1880). 
1 Dazu erging eine Ausf. Instr. unterm 
20. Juni 1853 (V. M. Bl., S. 138).
	        
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