Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 14.) 61 
Modifikationen in Städte, in welchen früher der Titel II der Gemeindeordnung von 
1850 galt, durch königliche Verordnung nach Vernehmung des Kreistages eingeführt 
werden, wenn die Gemeindevertretung durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischen- 
raum von mindestens acht Tagen vorgenommener Beratung, gefaßten Beschluß darauf 
anträgt.1 
3) In der Rheinprovinz stehen in Kraft: 
a) die Städteordnung v. 15. Mai 1856 (G. S., S. 406).. Sie gilt in denjenigen 
Städten der Rheinprovinz, welche früher auf dem Provinziallandtage im Stande der 
Stärte vertreten waren und mehr als 10,000 Einwohner haben oder zur Zeit der 
Verkündigung der Gemeindeordnung von 1850 im Besitze der Städteordnung von 1831 
waren, in den übrigen ehemals im Stande der Städte vertretenen Gemeinden nur, sofern 
sie dieselbe wollen und nicht die Landgemeindeordnung vorziehen?; endlich kann sie auch 
den ticht im Stande der Städte vertretenen Gemeinden nach AnhSrung des Provinzial- 
landtages durch königliche Verordnung verliehen werden"; 
b) die ursprünglich für Stadt= und Landgemeinden erlassene rheinische Gemeinde- 
ordnung v. 23. Juli 1845 (G. S., S. 523) nebst Novelle v. 15. Mai 1856 (G. S., 
S. 435), welche jetzt nur noch in den Land= und in denjenigen Stadtgemeinden der 
Rheinprovinz Anwendung findet, in denen nicht kraft Gesetzes oder Allerhöchster Ver- 
leihung die rheinische Städteordnung gilt. 
4) In Schleswig-Holstein regelt sich die Gemeindeverfassung: 
a) nach dem Gesetz betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und 
Flecken v. 14. April 1869 (G. S., S. 589); dasselbe gilt in allen denjenigen Gemeinden 
dieser Provinz, in welchen früher eine städtische oder eine Fleckensverfassung galt“, 
und ist vurch das lauenburgische Gesetz v. 16. Dez. 1870 (lauenb. offiz. Wochenbl., 
S. 521) auch für die Städte und Flecken des Kreises Herzogtum Lauenburg in 
Kraft gesetzt; 
b) nach der Landgemeindeordnung v. 4. Juli 1892 (G. S., S. 155), deren Geltungs- 
gebiet sich nach denselben Vorschriften bestimmt wie das der äöstlichen Landgemeinde- 
ordnung v. 3. Juli 18917, und endlich 
c) nach der Verordnung betreffend die Landgemeindeversassungen im Gebiete der 
Herzogtümer Schleswig-Holstein v. 22. Sept. 1867 (G. S., S. 1603), welche noch für 
die Gemeinde Helgoland, sowie mit einigen Abänderungen für die in den Kirchspiels- 
gemeinden der Kreise Husum, Norder= und Süderdithmarschen bestehenden Dorf= und 
Bauernschaften gilt.3 
  
  
9St-S. u. L. G. O. w., §. 1; L. G. O. 
auch §. 66 uf Grund dieser Bestimmungen 
Zur L. G. O. schlesw. holst. sind drei Ausf. 
Anw. des Min. d. J. ergangen unterm 23., 24. 
wurde die L. G. O. an Stelle der St. O. durch 
Allerh. Erlasse eingeführt in den Städten Teck- 
lenburg u. Hellenberg., -Kreises Brilon (G. S. 
1857, S. 192; 1867, S. 352). 
1 Dazu die Ausf. Innr. v. 18. Juni u. (zu 
8. 49) v. 31. Juli 1856 (V. M. Bl., S. 161 u. 
221), erstere erg. durch M. Reskr. v. 13. Okt. 
1873 (VBV. M. Bl., S. 300). 
: Nach §. 1 der St. O. rh., konnte die St. O. 
„nach Befinden auch anderen auf dem Provin- 
ziallandtage im Stande der Städte vertretenen 
Gemeinden der Rheinprovinz auf ihren Antrag 
verliehen werden“. Durch Allerh. Erlaß v. 
15. Mai 1856 (G. S., S. 405) ist sie allgemein 
an solche Gemeinden verliehen, sofern sie nicht 
selbst die Landgemeindeverfassung vorzogen. 
" *nm O. rh., §. 23, it. 2. 
* L. G. O. rh. u. St. O. rh., §. 1. Zur 
L. G. d ergingen Ausf. Instr. unterm 18. Juni 
u. 31. Nuch 1856 (V. M. Bl., S. 166 u. 221). 
4 Stcs O-cblsan, -bolst., 88. 5 t4 
*(d. schlesw. holst., 1, Abs. 1. 
  
u. 25. Juli 1892, welche abgedruckt sind bei 
v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze, Ergän- 
zungsband f. Schleswig-Holstein, bearbeitet von 
Haase (2. Aufl., Berlin 1893). 
6 Helgoland bildet seit seiner Vereinigung 
mit der preuß. Monarchie eine Landgemeinde 
des Kreises Süderdithmarschen nach Maßgabe 
der Vdg.v. 22. Sept. 1867 (Ges. v. 18. Febr. 
1891. G. S., S. 11, §. 6). Des Näheren ist 
die Verfassung dieser Gemeinde durch ein auf 
diese Vdg. sich stützendes Statut geregelt, und diese 
Verfassung bleibt nach §. 121 ff. der L. G. O. 
schlesw.-holst. bis auf weiteres bestehen. Der 
Zeitpunkt des Inkrafttretens der L. G. O. wird 
für Helgoland durch kgl. Vdg. bestimmt. 
In den Dorf= und Bauernschaften der oben 
bezeichneten Kreise gilt die Bdg. v. 22. Sept. 
1867 weiter gemäß §. 121 a der L. G. O. schlesw.“ 
ol 
st. 
Ein Abdruck der Vog. v. 22. Sept. 1867 mit 
ihren Abänderungen bezw. Erweiterungen, die 
sie durch das L. V. G., das Zust. G., die Kr. O.
	        
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