Ortsgemeinden; das geltende Rechf. (F. 16.) 69
rechtes befähigten Gemeindeglieder sich dafür erklärex, und die zum Gemeinderechte be-
fähigten Gemeindeglieder der übrigen beteiligten Ortschaften gleichfalls mit ihrer Er-
klärung gehört worden sind.½2 "
Die Landgemeinde hört auf als solche zu existieren, wenn sie in einen Guts-
bezirk umgewandelt, wenn sie mit der städtischen Verfassung beliehen und damit zu
einer Stadtgemeinde erhoben, oder endlich wenn sie aufgelöst und damit überhaupt
als Gemeinde zerstört wird. In allen drei Fällen ist eine königliche Verordnung er-
forderlich.
Die Umwandlung einer Landgemeinde in eine Stadt geschieht nur mit ihrem Willen
und setzt einen Antrag derselben sowie die Erfüllung gewisser Formalitäten voraus.v
Die Auflösung einer Gemeinde, welche besonders in der sstlichen und schleswig-
holsteinschen Gemeindeordnung vorgesehen ist, hat von Amts wegen und wider Willen der
Gemeinde zu erfolgen, wenn dieselbe außer stande ist, ihre öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen zu erfüllen."
Die Umwandlung einer Landgemeinde in einen Gutsbezirk wie auch die eines Guts-
bezirkes in eine Landgemeinde erfolgt nach denselben Grundsätzen, nach welchen ganze
Lanrgemeinden bezw. Gutsbezirke anderen inkommunalisiert werden.
Sie sind bei den
Bezirksveränderungen in §. 41, II, besonders unter 2 eingehend behandelt.5
1 L. G. O. rh., §§. 1, 2 u. 6; Ges. v. 15. Mai
1856. Art. 11.
2 Ist die Eigenschaft eines Ortes als Land-
gemeinde strittig, so wird es auf den Nachweis
ankommen, daß der betr. Ortschaft durch den
erforderlichen Staatshoheitsakt (Genehmigung
des Königs, des Oberpräsidenten) diese Eigen-
schaft beigeleggt ist. Dieser Nachweis wird aber
nur von Landgemeinden erbracht werden dürfen,
welche nach Emanation der Gesetze, die den
betr. Staatsakt fordern, existent geworden sind.
Behauptet eine Ortschaft, schon bei Inkrafttreten
des betr. Gesetzes als Landgemeinde bestanden
zu haben und durch das Gesetz nicht beseitigt
zu sein, so ist zu untersuchen, ob sie in dem
edachten Zeitpunkte nach den damaligen
gchtsbegriffen als Landgemeinde existkierte.
Diese waren in den einzelnen Rechtsgebieten
verschiedene. Im Gebiete des A. L. R. kann
schon seit Emanation desselben keine Landge-
meinde mehr ohne königl. Genehmigung entstehen.
Nach §. 25, Tl. II, Tit. 6 desselben bedarf es
zur Erlangung der Rechte der Korporationen
und Gemeinen der staatlichen Genehmigung,
zu deren Erteilung nach unserer Gesetzgebung
mangels besonderer Delegation nur der Landes-
berr befugt ist. Gleichzeitig hat das A. L. R.
in F. 18, Tl. II, Tit. 7, den rechtlichen Be-
stand der z. Z. seiner Emanation bereits vor-
bandenen Dorfgemeinden, welche nach ihm aus
der Gesamtheit der bäuerlichen Besitzer der in
einer Feldmark gelegenen bäuerlichen Grund-
stücke bestehen, anerkannt und ihnen in §. 19
eod. allgemein die Rechte der öffentlichen
Korporationen beigelegt. Das Erfordernis
einer ausdrücklichen Verleihung dieser Rechte läßt
sich daher für diese vorlandrechtlichen Land-
gemeinden nicht rechtfertigen, es genügt viel-
mehr, wie bereits das O. V. G. entschieden
hat, der Nachweis des vorlandrechtlichen Be-
stehens ihrer Feldmark als einer bäuerlichen
mit bäuerlichen Besitzern. O. V. G., VII, S.
201 u. IX, S. 91. In der Rheinprovinz wird
es zum Beweise der rechtlichen Existenz als
Landgemeinde genügen, wenn eine Ortschaft
nachweist, daß sie z. Z. der Emanation der G.
O. einen eigenen Haushalt für Kommunalbe-
dürfnisse hatte (G. O. rh., 98. 1 u. 2), in
Kurhessen, wenn sie nachweist, daß sie bereits
1834 einen Marktflecken oder einen Dorfver-
band bildete. (G. O. kurh., §S. 4).
* Bgl. L. G. O. z., schlesw. = holst., dazu
Ausf. Anw., II, 7; L. G. O. w. und St. O. rh.,
§. 1, Kr. O. rh., §. 21, Abs. 2. Die formellen
Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Be-
leihung mit der St. O. abhängt, sind nach den
einzelnen G. Ordugn. verschieden: Anhörung
des Kreistages, des Provinziallandtages, quali-
fizierter Gemeindebeschluß. Bei den Beratungen
der L. G. O. ö. führte der Min. d. J. auf eine
Anfrage in der Komm. des A. H. aus, daß
materielle Bedingungen für die Annahme der
St. O. nicht beständen, sondern daß der bisber
maßgebende §. 17 des Ges. v. 17. April 1856
nur formelle Voraussetzungen aufstelle und
außerdem die Allerh. Genehmigung erfordere.
Bei Einholung der Genehmigung werde, wenn
es sich um Annahme der St. O. für eine Land-
gemeinde handle, geprüft, ob letztere fähig sei,
die den Städten obliegenden Lasten zu tragen,
und ihre Umwandlung in eine Stadt zweck-
mäßig erscheine. Diese Ausführungen haben
allgemeine Bedeutung. Freytag, Komm.,
S. 78, Anm. 3.
* L. G. O. ö. u. schlesw. holst., §. 2, Z. 2.
Ausf. Anw. II, 2.
5 L. G. O. ö. u. schlesw.-bolst., §. 2, Z. 3,
letzter Satz.