78 Zweiter Abschuitt. (F. 18.)
bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe von Menschen innerhalb des
Gemeindebezirkes durch offene Gewalt oder Anwendung der dagegen getroffenen gesetzlichen
Maßregeln Beschädigungen des Eigentums oder Verletzungen von Personen stattgefunden
haben. Befreit von der Schadensersatzpflicht bleibt die Gemeinde jedoch, wenn die Be-
schädigung durch eine von außen her in den Gemeindebezirk eingedrungene Menschen-
menge verursacht ist.
Dritter Titel.
Die Verfassung der Ortsgemeinden.
Erstes Stück.
Die Verfassung der Stadtgemeinden.
I. Die Grundlagen der städtischen Verfassung.
g. 18.
A. Die dingliche Grundlage.!
I. Der Stadtbezirk ist das räumliche Gebiet, innerhalb dessen die Verfassung einer
Stadt Geltung hat. Einen rechtlichen Unterschied zwischen der eigentlichen Stadt, der
Vorstadt und der städtischen Feldmark?2, wie die älteren Gesetze, machen die heutigen
Städteordnungen nicht. Sie erkennen die bestehenden Bestimmungen an, indem nach
ihnen der Stadtbezirk aus allen denjenigen Grundstücken gebildet wird, welche ihm bisher
angehört haben 3; nur die hannöversche fügt hinzu, daß die städtische Verwaltung sich
auch auf das sogen. Stadtgebiet, die Feldmark, erstreckt und die Verhältnisse der Be-
wohner desselben durch das Ortsstatut zu regeln sind.“ Ein Stadtbezirk kann mehrere
Ortschaften umfassen, was besonders dann eintritt, wenn die Stadt aus mehreren früher
selbständigen Gemeinden entstanden oder später eine Landgemeinde mit ihr vereinigt ist.
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen von Stadtbezirken entscheidet der Bezirks-
ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren; bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann er die
Grenzen vorläufig durch Beschluß feststellen, sofern das öffentliche Interesse es erheischt.“
II. Veränderungen der Grenzen der Stadtbezirke erfolgen, sofern die Stadt nicht einen
eigenen Kreis bildet und dann die für Veränderung der Kreisgrenzen geltenden Bestimmungen
Platz greifen, in der Rheinprovinz, in Kurhessen und bei mangelndem Einverständ-
nisse der Beteiligten auch in Frankfurt a. M.7 nur mit königlicher Genehmigung.
1 Leidig, S. 39 ff.; v. Möller, St., §. 18; * St. O. ö., wiesb. u. w., §#§. 14, 15; rh.,
Steffenhagen, 88. 13 u. 14; Grotefend,
§. 236.
: Unter „Vorstadt“ sind zusammenhängende
Etablissements, welche vor der Stadt auf städti-
schem Gebiete liegen (O. B. G., I. S. 265),
unter „Feldmark“" ist der geographische Bezirk
zu verstehen, welchen die Stadt mit ihren Fel-
dern, Wiesen, Forsten u. s. w. bildet.
*s Über den Umfang, welchen der Stadtbezirk
in den östl. Provinzen z. Z. der Einführung
der St. O. von 1853 hatte, und über die recht-
liche Feststellung desselben vgl. Ortel, Anm. 2;
Marcinoweki, Anm. 5 - §. 2; St. O. ö.
4 St. O. ö., wiesb., w., rh. u. schlesw.=
*r½ 8. Abs. 1 # 1; hann., 98§. 8,
O. kurh., §. 4
88. 13, 14; schlesw.-holst., 88. 2, 31 u. 38;
frkf., 8. 1, vgl. oben S. 62, Anm. 5; G. O.
kurh., §. 7.
* Zust. G., §. 9. An Stelle des Bezirksans-
schusses tritt in Berlin für das Verwaltungs-
streitverfahren das Oberverwaltungsgericht, für
die Beschlußfassung der Oberpräsident (Zust. G.,
#§. 21; L. V. G., §. 43, Abs. 3). Die Ent-
scheidung ergeht — abweichend von den Fällen,
in welchen diese Streitpunkte incidenter ent-
schieden werden — inter omnes. O. V. G., II,
S. 157.
7 St. O. rh., §. 2, Abs. 2; frkf., 8. 4, Abs. 2,
Z. 2; G. O. kurh., 8. 4, Abs. 3. Dasselbe gu
für alle Gemeinden in Hohenz.-Hech. i
St. O. hech. bestimmt zwar hierüber nichts. Da