Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

80 Zweiter Abschnitt. (F. 19.) 
B. Die persönliche Grundlage. 
g. 19. 
1) Entwickelung und Inhalt der Begriffe: Bürgergemeinde und Einwohnergemeinde; 
altes und neues Bürgerrecht. 1 
Nach den älteren Gemeindeverfassungen war die Gemeindeangehörigkeit (Gemeinde- 
mitgliedschaft) geknüpft an das Bürgerrecht, welches von Abkömmlingen der Bürger durch 
Geburt, von Fremden durch besondere Verleihung erworben wurde. Der ursprüngliche 
Inhalt dieses Bürgerrechtes bestand in dem Rechte auf Genuß des Gemeindevermögens, 
auf Benutzung der Gemeindeanstalten und auf Teilnahme an der Gemeindeverwaltung. 
Seit Ausgang des Mittelalters wurden noch weitere Befugnisse in dasselbe gelegt, so 
besonders das Recht des Aufenthaltes und der Niederlassung, der Verehelichung, des 
Grundbesitzes und Gewerbebetriebes im Gebiete der Stadt, das Recht auf Schutz und das 
Recht, im Falle der Dürftigkeit Unterstützungen von der Stadt zu verlangen. Einzelne 
dieser Rechte teilten auch die Familienangehörigen, Dienstboten und gewerblichen Arbeiter 
der Bürger. Dieses angeborene oder durch Aufnahme in den Genossenschaftsverband er- 
worbene Bürgerrecht, von dessen Besitz nicht nur die politische Geltung, sondern die ganze 
wirtschaftliche Existenz des Einzelnen abhing, ging nur durch Verzicht, nicht durch Verände- 
rung des Wohnortes verloren; wie seine Staatsangehörigkeit nahm der Bürger es mit sich 
auch bei Verlassen des Territoriums, auf welches es sich bezog (Ausbürger). Innerhalb 
dieser geschlossenen Bürgergemeinde hatte vielfach sich schon früh ein engerer Kreis heraus- 
gebildet, der noch besondere Ansprüche erfüllte und dafür die alleinige Ausübung der 
politischen Rechte hatte (Vollbürger); seit dem 16. Jahrh. trat nach der entgegengesetzten 
Richtung eine Anderung im Genossenschaftsverbande ein. Hatte dieser bisher größten- 
teils aus Gewerbetreibenden und Grundbesitzern bestanden, so traten jetzt in ihn 
ganz neue Elemente, die damals ins Leben gerufenen Gesellschaftsklassen der Beamten, 
Kapitalisten, Angehörigen freier Berufsarten u. s. w. ein. Sie wurden als Beisitzer, 
Heimatsberechtigte, Insassen und unter anderen Namen zu Bürgern zweiten Grades 
gemacht und erhielten demgemäß ein minderwertiges Bürgerrecht, welches besonders weder 
die Befugnis zur Nutzung des Gemeindevermögens noch ein Teilnahmerecht in der 
Gemeindeverwaltung gab. Das änderte sich seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts — 
in Frankreich mit einem Schlage durch die Revolutionsgesetzgebung von 1789, in Deutsch- 
land allmählich. Die neuen Bürgerklassen im Alleinbesitz der geistigen und materiellen 
Mittel waren zu größerer Macht gelangt, Großhandel und Fabrikbetrieb lagen in ihren 
Händen, Schule und Presse standen unter ihrer Leitung, und sie verlangten daher eine 
entsprechende Reformation ihres Bürgerrechtes. Auf eine Neuregelung desselben über- 
haupt wies aber die damals beginnende Bewegung hin, welche die wirtschaftliche Be- 
freiung des Einzelnen bezweckte, in Preußen schon im Anfange dieses Jahrhunderts in 
verschiedenen Gesetzen zum Ausdruck gelangte? und in der Norddeutschen Bundes= und 
Reichsgesetzgebung ihren Abschluß fand. 
Für den Erwerb städtischen Grundbesitzes und den Betrieb eines Gewerbes wurde 
die Bedingung der Gemeindeangehörigkeit beseitigt; Niederlassung und Aufenthalt wurde 
jedem überall gestattet 3; der Anspruch auf Armenunterstützung sollte nicht mehr durch 
die Gemeindeangehörigkeit, sondern lediglich durch die Thatsache des Aufenthaltes be- 
gründet werden"; die Verehelichung endlich wurde fast überall freigegeben.“ Als Inhalt 
— — — — — — — — — — — ——— — „R — — — 
1 Leidig, S. 42 ff. u. 61 ff.; Jollv, Art.: 
Gemeindemitgliedschaft, in v. Stengels Wörter- 
huch des dtsch. Verw. R.; Löning, S. 157 ff.; 
Ortel, S. 20, Anm. 1. Eine Übersicht über die 
Gemeindeangehörigkeitsverhältnisse in allen deut- 
schen und den wichtigsten außerdeutschen Staaten 
giebt Blodig, Selbstverwaltung, S. 117—140. 
2: In Preußen wurde die Gewerbefreiheit 
eingeführt durch die Edikte v. 27. Okt. und 
  
2. Nov. 1810, die Freizügigkeit und im An- 
schluß daran eine neue Art der öffentlichen Armen- 
pflege auf der Grundlage des Unterstützungs- 
wohnsitzes durch zwei Gesetze v. 31. Dez. 1842. 
2 Reichsgesetz über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 
1867. 
4 Reichsgesetz über den Unterstützungswohn 
sitz v. 6. Juni 1870. 
* Reichsgesetz über die Aufhebung der polizei-
	        
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