Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

Nr.  XIX.  133

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großberzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  22.  April  1912.
Jnhalt.

Gesen;:  die  Abänderung  des  Rechtspolizeigesetzes  vom  17.  Juni  1899  belreffend.

 

 

Gesetz.

(Vom  18.  April  1912.)
Die  Abänderung  des  Rechtspolizeigesetzes  vom  17.  Juni  1899  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getrenen  Stände  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  I.

Das  Rechtspolizeigesetz  vom  17.  Juni  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  249)
in  der  Fassung  nach  den  Gesetzen  vom  17.  Juli  1902,  13.  Juli  1904  und  11.  September  1908
wird  in  der  nachstehenden  Weise  ergänzt  und  geändert:
1.  Im  dritten  Abschuitt  wird  unter  1  „Aufnahme  öffentlicher  Urkunden“  dem  §  35
Absatz  1  der  folgende  Zusatz  hinzugefügt:

„Die  Amtsgerichte  sind  ferner  zuständig  für  die  Beurkundung  von  Vereinbarungen
zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  diesem  über  den  Unterhalt  oder
über  eine  an  Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  sowie  für  die  Beurkundung
einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  und  der  Mutter
über  die  Ansprüche  der  Mutter  aus  der  Beiwohnung  und  der  Entbindung,  sofern
diese  Vereinbarung  mit  der  Vereinbarung  über  den  Unterhalt  des  Kindes  in  derselben
Urkunde  verbunden  wird.“

Im  dritten  Abschnitt  wird  in  der  Überschrift  vor  §  43  unmittelbar  nach  der  Ziffer  II
das  Wort  „Verpflichtungen“  eingefügt.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1912.  25

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