Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  439

damit  ihm  die  Möglichkeit  offen  bleibe,  durch  das  Immobile
seines  Schuldners  im  Wege  der  Exekution  zur  Befriedigung
  zu  gelangen

Wenn  nichts  weiter  geschieht,  als  daß  der  Schuldner
einer  schon  lange  bestehenden  Verbindlichkeit  durch  die
Bestellung  der  Hypothek  nachkommt,  so  kann  darin  eine
fraudulöse  Absicht  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  gefunden
werden.  Hieran  kann  auch  nichts  geändert  werden,  wenn
der  Schuldner  erst  durch  die  drohende  Gefahr  einer
Subhastation  sich  endlich  genöthigt  sieht,  seiner  Verpflichtung
  zu  genügen.  Er  kann  dies  zwar  nicht  thun,  ohne
sich  dabei  bewußt  zu  werden,  daß  das  mit  der  Hypothek
belastete  Grundstück  als  Exekutionsobjekt  für  die  übrigen
Gläubiger  an  Werth  verliert  und  denselben  vielleicht
ganz  einbüßt.  Allein  in  diesem  die  Erfüllung  einer
rechtlichen  Verpflichtung  begleitenden  Bewußtsein  würde
eine  fraudulöse  Absicht  im  Sinne  des  §  3  Ziff.  1  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1879  nur  dann  gefunden  werden
können,  wenn  die  übrigen  Gläubiger  zu  dem  Verlangen
berechtigt  wären,  daß  der  Glänubiger,  welcher  ein  erzwingbares
  Recht  auf  Hypothekbestellung  hat,  zu  ihren
Gunsten  darauf  verzichte.  Hienach  erscheint  die  Abweisung
  der  Anfechtungsklage  gerechtfertigt.  III  Sen.
313/87.  Urtheil  vom  27.  März  1888.

Die  Frist  des  §  4  des  Anufecht.-Ges.  kann
auch  durch  einrede  weise  Geltendmachung  des  Anfechtungsanspruchs
  gewahrt  werden.  Der  Kläger
glaubt,  daß  die  im  §  4  des  Anfechtungsgesetzes  gesetzte
Frist  nur  durch  Anstellung  der  Anfechtungsklage,
nicht  durch  die  Einrede  der  Fraudulosität  gewahrt
werde.  Der  Angriff  ist  jedoch  unbegründet.  Nach  §  3
Ziff.  2  des  Anfechtungsgesetzes  können  die  in  dem
letzten  Jahre  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Anfechtungsanspruchs
  geschlossenen  entgeltlichen  Verträge  eines
Schuldners  angefochten  werden.  Wenn  der  Gläubiger,