Reichsgerichtliche Entscheidungen. 439
damit ihm die Möglichkeit offen bleibe, durch das Immobile
seines Schuldners im Wege der Exekution zur Befriedigung
zu gelangen
Wenn nichts weiter geschieht, als daß der Schuldner
einer schon lange bestehenden Verbindlichkeit durch die
Bestellung der Hypothek nachkommt, so kann darin eine
fraudulöse Absicht im Sinne des Gesetzes nicht gefunden
werden. Hieran kann auch nichts geändert werden, wenn
der Schuldner erst durch die drohende Gefahr einer
Subhastation sich endlich genöthigt sieht, seiner Verpflichtung
zu genügen. Er kann dies zwar nicht thun, ohne
sich dabei bewußt zu werden, daß das mit der Hypothek
belastete Grundstück als Exekutionsobjekt für die übrigen
Gläubiger an Werth verliert und denselben vielleicht
ganz einbüßt. Allein in diesem die Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung begleitenden Bewußtsein würde
eine fraudulöse Absicht im Sinne des § 3 Ziff. 1 des
Gesetzes vom 21. Juli 1879 nur dann gefunden werden
können, wenn die übrigen Gläubiger zu dem Verlangen
berechtigt wären, daß der Glänubiger, welcher ein erzwingbares
Recht auf Hypothekbestellung hat, zu ihren
Gunsten darauf verzichte. Hienach erscheint die Abweisung
der Anfechtungsklage gerechtfertigt. III Sen.
313/87. Urtheil vom 27. März 1888.
Die Frist des § 4 des Anufecht.-Ges. kann
auch durch einrede weise Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs
gewahrt werden. Der Kläger
glaubt, daß die im § 4 des Anfechtungsgesetzes gesetzte
Frist nur durch Anstellung der Anfechtungsklage,
nicht durch die Einrede der Fraudulosität gewahrt
werde. Der Angriff ist jedoch unbegründet. Nach § 3
Ziff. 2 des Anfechtungsgesetzes können die in dem
letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruchs
geschlossenen entgeltlichen Verträge eines
Schuldners angefochten werden. Wenn der Gläubiger,