Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

194

Indem  dieß  zur  Nachachtung  für  .Herr  Hebestellen  und  Einnehmer  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  für  die  mit  1  Pfennig  terminlich  zu  entrichtende
  Grundsteuer  felgende  Termine  feslgesetzt:

der  15.  Februar,

der  15.  Mai,

der  15.  Juli,

der  15.  FSehtembr-  und
der  15.  Nove

Die  nAutjchreibung  der  Termine  sur  i*r  Einkommensteuer  bleibt  zur  Zeit  noch
vorbehalte

Ereg  am  16.  December  1878.

Furstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.
C.  Perthes-36.

  Negi  s-Bekanntmach  18.  December  1878,
die  Anderung  der  zrr  “letrefend.

 

Unter  Berücksichtigung  der  in  den  Eintausopreisen  mehrerer  Droguen  und  Chemikalien
  eingetretenen  Veränderungen  hat  eine  Revision  der  auch  für  die  hierländischen  Apotheken
  mahgebenden  Königlich  Preußischen  Arzueitaxre  stattgesunden  und  ist  diese  Akzueitaxe
  durch  Aufnahme  einer  Reihe  von  Arzneimitteln,  welche  in  der  Pharmacopoe#n  Germanice
nichl  enthalten  sind,  erweitert  worden.  Für  die  zusammengesetzten  Arzneimittel  dieser
Kategorie  sind  Vorschristen  im  Anhange  zur  Taxe  zusammengestellt.  Demgemäh  ist  eine
neue  Auflage  jener  Arzueitarxe  ausgearbeitet  worden,  welche  mit  dem  1.  Jannar  künftigen
Jahres  in  Kraft  tritt.

Unter  Bezugnahme  auf  F.  21  der  Apothekerordnung  vom  10.  Juni  1859  und  die
Regierungsverordnung  vom  18.  Februar  1873,  sowie  unter  Verweisung  auf  die  im  Verlage
  von  Rudolph  Gärtner  in  Verlin  erschienene  Königlich  Preuhische  Arzueitaxe  wird  dies
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht

Greiz,  am  18.  December  1878.

Fürstlich  i  Landesregierung.
aber.

Hofmann.