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der Bestimmungs-Postanstalt abzutragen sind, ist Bestellgeld zu entrichten und zwar für
eine Zeitschrift, welche
wöchentlich 1 mal oder weniger erscheint — 30 Df jährlich,
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II Das Zeitungsbestellgeld soll jedoch in keinem Falle den Betrag der Zeitungsgebühr
übersteigen.
F. 56.
Ueberweisung von Zeitungen, Nachsendung unmittelbar beim Verleger bestellter
Zeitungen und Tauschexemplare.
1 Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine
andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung
gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist
die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung
erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsorte nicht
in, Ansatz.
II Für die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern
unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung ist die Zeitungsgebühr und das Zeitungsbestellgeld
nach Maßgabe der in den §§. 54 und 55 enthaltenen Sätze vom Antragsteller
zu entrichten.
III In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Verlegern oder Herausgebern
zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt.
g. 57.
Nachlieferung von Zeitungen.
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der
für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungs-