Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der  Bestimmungs-Postanstalt  abzutragen  sind,  ist  Bestellgeld  zu  entrichten  und  zwar  für
eine  Zeitschrift,  welche
wöchentlich  1  mal  oder  weniger  erscheint  —  30  Df  jährlich,

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„  öfter  als  7  mal  erscheint  2  „

II  Das  Zeitungsbestellgeld  soll  jedoch  in  keinem  Falle  den  Betrag  der  Zeitungsgebühr
  übersteigen.
F.  56.
Ueberweisung  von  Zeitungen,  Nachsendung  unmittelbar  beim  Verleger  bestellter
Zeitungen  und  Tauschexemplare.

1  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  eine
andere  Postanstalt  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Wird  die  Ueberweisung
gleichzeitig  für  den  Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  beantragt,  so  ist
die  Gebühr  doppelt  zu  entrichten.  Die  Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Ueberweisung
  erhoben,  kommt  aber  für  die  Rücküberweisung  nach  dem  früheren  Bezugsorte  nicht
in,  Ansatz.

II  Für  die  Nachsendung  einer  bisher  durch  die  Post  noch  nicht  bezogenen,  sondern
unmittelbar  beim  Verleger  bestellten  Zeitung  ist  die  Zeitungsgebühr  und  das  Zeitungsbestellgeld
  nach  Maßgabe  der  in  den  §§.  54  und  55  enthaltenen  Sätze  vom  Antragsteller
zu  entrichten.

III  In  gleicher  Weise  werden  die  zwischen  den  Zeitungs-Verlegern  oder  Herausgebern
zur  Versendung  gelangenden  Tauschexemplare  behandelt.

g.  57.
Nachlieferung  von  Zeitungen.

Wenn  bei  verspäteter  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung  der
für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an  die  Zeitungs-