Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Der  Umfang  seiner
Vertretungsmacht  kann  durch  die  Satzung  mit  Wirkung  gegen
Dritte  beschränkt  werden.  Die  Bestellung  erfolgt  durch  Beschluss
der  Mitgliederversammlung.  Sie  ist  jeder  Zeit  widerruflich,
unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmässige  Vergütung.
Die  Widerruflichkeit  kann  durch  die  Satzung  auf  den  Fall  beschränkt
werden,  dass  ein  wichtiger  Grund  für  den  Widerruf  vorliegt  (z.  BD.
grobe  Pflichtverletzung,  Unfähigkeit).  Auf  seine  Geschäftsführung
finden  die  für  das  Auftragsverhältniss  geltenden  Vorschriften
(85  464—670  B.  G.-B.)  Anwendung  (8  27).  Des  Weiteren  ist  die
Beschlussfassung  eines  mehrgliedrigen  Vorstandes  und  die  Abgabe
von  Willenserklärungen  gegenüber  einem  solchen  Vorstande,  sowie
die  Bestellung  sonstiger  Vertreter  des  Vereins  und  der  Umfang
ihrer  Vertretungsmacht  geregelt  (88  28—30).  Im  Anschluss  an
die  neuere  Rechtsentwickelung  spricht  sodann  8  31  die  Haftung  für
alle  zum  Schadensersatz  verpflichtenden  Handlungen  aus,  welche
der  Vorstand,  ein  Mitglied  desselben  oder  ein  anderer  Vertreter
in  Ausführung  der  ihm  zukommenden  Verrichtungen  begangen  hat.
In  den  Vorschriften  über  die  Mitgliederversammlung  sind  zunächst
deren  Aufgabe  und  die  allgemeinen  Voraussetzungen  eines  gültigen
Beschlusses  (Bezeichnung  des  Gegenstandes  bei  der  Berathung,
Mehrheit  der  Erschienenen)  bestimmt.  Zu  einer  Aenderung  der
Satzung  wird  eine  Mehrheit  von  Dreiviertheilen,  zur  Aenderung
des  Zweckes  des  Vereins  ein  einstimmiger  Beschluss  für  Vereine,
deren  Rechtsfähigkeit  auf  staatlicher  Verleihung  beruht,  ausserdem
zu  jeder  Aenderung  staatliche  Genehmigung  erfordert  (88  32,  33).
Ein  Mitglied  ist  nicht  stimmberechtigt,  wenn  die  Beschlussfassung
die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäftes  mit  ihm  oder  die  Einleitung
oder  Erledigung  eines  Rechtsstreites  zwischen  ihm  und  dem  Vereine
betrifft  ($  34).  Sonderrechte  der  Mitglieder  können  ohne  deren
Zustimmung  durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  nicht
beinträchtigt  werden.  Im  Anschlusse  an  das  Gesellschaftsrecht
werden  sodann  die  Voraussetzungen  bestimmt,  unter  denen  die