Erläuterungen
zugs (88 300 ff., 372 ff., insbesondere 78. 383, 385) als — beim Gorlicsen
der Voraussetzungen der 88 284, 285 — des S ch uldner-Verzugs (88 286
326) treffen; denn der äuferl ist nicht nur „berechtigt“, die gekaufte Sa
„anzune men“ ( ubigen sondern er ist nach § 433 Abs. 2 auch „verpflichtet“,
die bal unehmen“ (Schuldner). vgl. Anhang 10 zu § 433.
— Dasselbe gilt beim Verkkerkag für den Besteller r 640.
294 2) Also: in de tigen Art 242 ff.), tigen Ort
8 30), 4* inn Zaich #n rt (88 ff.), am richtigen Orte (88 269,
8 295 4) vol jedoch § 297.
91 wenn unter mehreren geschuldeten Leistungen der Gläubiger
. wählen hat (88 262 ff.).
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9§ 296 5 9P olen olltest Du (Släubiger ferd am *½r Mai; Du
tatest's sicht, zum in vom Angebot i ( dner) frei“
r*- Zug um Zug. Ist der Schuldner zur Vor leistung verpflichtet,
lo gilt 72 n icht.
chewoen 273, 274, 320, 322. — Beispiel: Der Grundstückseigentümer
Eyror ere dner) bietet dem Hypot dengläubiger am Tage der Fälligdas
Kapital zur Rückzahlung an und verlangt gemäß § 1144 (vgl. auch
368, 369) als cgenleistung „Zug um Zug“ löschungsfähige Quittung und
erausgabe des nn der Gläubiger 4# Urkunden dem
Schuldner nicht anbietet, treffen ihn die Folgen „Gläubigerverzugs“
os (val- Note 11).
82 8 Abs. 2.
Ist die Leistungszeit bestimmt, so muß Gläubiger im betreffenden
grian te entweder selbst oder durch einen gehörig bestellten Vertreter bereit
sein.
8 300 ) Die 88 300 bestimmen die allgemeinen Wirkungen des
„Släubilere 66 m übrigen bleibt das Schuldverhältnis unverändert.
Der Mieter also, der am 1. April dem Vermieter den Mietzins
beingt. aber abgewiesen wird, z. B. weil der Vermieter gerade anderweit berrhn
ist, wird dadurch nicht von der ihm nach § 270 obliegenden Verlichtung
befreit, den Mietzins dem Vermieter zu „bringen“ bezw.
die Post zu schicken. Er kann dem nunmehr den Mietzins verlangenden
8 aicht sagen, dieser möge sich den Zins holen; er muß ihn ein
weites, drittes us8 Mal bringen bezw. scigen aber nun nicht mehr auf
4# # nßhvd ruiu- 87), ondern gegen Er der Mehraufwendungen
gem ill der Mrer solche Weiterungen vermeiwen, so
kann er die ge te Summe gemäß § 372 fb hinterlegen und chbemäß
8 378 von seiner Schuld befreien. — Überhaupt kann der S l
ne r i Verzug des Gläubigers sich von seiner Schuld gemäß 303, 372, 378,
besMe s durch Aufgabe des Besitzes eines ges ldeten Grund-Ni.
vo — bant Hinterlegung geschuldeter Geldsummen, Wertpapiere, Urkunden,
Kostbarkeiten — durch Pestriher nicht hinterlegungsfähiger beweglicher
Sachen, bei acsen mit Börsen= oder Waktsee durch freihändigen Verkauf,
und in beiden Fällen Hinterlegung des Erlöses. Besondere Wirkungen des
—“ sind z. B. noch bestimmt in den 8 264 Abs. 2, 274 Abs. 2,
322 Abs. 2, 324 Abs. 2, 615, 642, 644 und beim Handelskauf in den 88 373 ff.
H. uisin in Anhang 2 zu § 433).
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l 302 “ 7|
.* n * * i cht auf solche, die er vorsätzlich oder fahrlässig zu
ziehen unter E
8 303 16) §§ 854, 856 und wird dadurch von seiner aershichtm frei. Ist
der Schuldner zur Herausgabe einer ghewegli n“ Sache verpflichtet, so kann
er sich nicht durch „Besitz- Auf “ befreien, sondern muß 8 wenn er frei
werden will, hinter SAI soweit dies zulässig) oder versteigern lassen und
den Erlös Kchdeuter vg 2, 378, 383, 385 und oben Note 11. Zu unter-—
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