Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Vorbemerkungt.

I.  Bezeichnung  der  Quellen.  Alle  folgenden  Erlasse  sind
amtlich  veröffentlicht  in  dem  „Königlich  Württembergischen
Staats=  und  Regierungsblatt“,  das  von  1824  an  den  Titel
„Regierungs-Blatt  (seit  dem  Titel  von  1882  „Regierungsblatt“)
  für  das  Königreich  Württemberg“  führt.  Seit  der
Königlichen  Verordnung  vom  22.  Januar  1807  (Regierungsblatt
1807  S.  1—3),  die  dieß  Organ  geschaffen  hat,  werden  in  ihm
als  in  „einer  stets  fortlaufenden  Gesetzes-Sammlung"  vom  1.  März
1807  an  die  Königlichen  Verordnungen  und  Verfügungen  „statt
aller  weiteren  Insinuation“  zur  amtlichen  Kenntniß  des  gesammten
Publikums,  der  Staatsbehörden,  Gerichte,  Kommunen  gebracht.“
Aber  die  Publikation  muß  nicht  beim  Präjudize  der  Nichtigkeit  in
ihm  geschehen.

Das  Publikations-Organ  könnte  übersichtlicher,  seine  Register
dürften  genauer  sein.  Es  kommt  vor,  daß  stattgehabte  Verfassungsänderungen
  im  Register  nicht  einmal  erwähnt  werden.

II.  Inkrafttreten  der  Rechtssätze.  Weder  die  Württembergische
  Verfassung  noch  ein  sonstiges  württembergisches  Gesetz  enthält
  eine  Bestimmung  über  den  Tag  des  Inkrafttretens  publizirter
Rechtssätze,  die  diesen  Zeitpunkt  nicht  ausdrücklich  bestimmen.  Somit
  treten  solche  Gesetze  mit  dem  Tage  der  Publikation  in  Kraft?.
Deßhalb  ist  bei  allen  anzuführenden  Erlassen  der  Tag
der  Ausgabe  der  Nummer  des  Regierungsblattes  angegeben,
  und  dieser  ist  zugleich  der  Tag  der  beginnenden
Geltung,  wo  Anderes  nicht  ausdrücklich  gesagt  ist.

III.  Verfassungsänderungen.  Der  von  König  Friedrich
auf  den  15.  März  1815  einberufenen  Ständeversammlung  wurde
vom  Könige  eine  oktroilrte  Verfassung  vorgelegt,  welche  gleichfalls
vom  15.  März  1815  datirt  #.  Dieselbe  wurde  nicht  anerkannt  und

1  Es  drängt  mich  zu  Anfang  eine  Dankesschuld  zu  erfüllen.  Meine
sehr  verehrten  Kollegen  v.  Martitz  in  Berlin  und  Triepel  in  Tübingen
haben  mich  in  freundlichster  Weise  auf  einige  Versehen  der  ersten  Auflage
und  auf  die  richtige  Art  der  Verbesserung  hingewiesen!

2  Nicht  mit  dem  Tage  des  Eintreffens  der  betr.  Nummer  des  Regierungsblattes
  an  den  veischtebenen  Orten  außerhalb  Stuttgarts.  So
Gaupp,  bei  Marquardsen  III.  Erster  Halbband,  zweite  Abtheilung  S.  68.
Ebenso  Göz,  Staatsrecht  des  K.  Württemberg  S.  77.  Dieser  Tag  kommt
nur  für  die  Frage  der  Entschuldbarkeit  des  Rechtsirrtums  in  Betracht.  So
verstehe  ich  auch  Wächter,  Württemb.  Privatrecht  II  S.  25  vgl.  mit  S.  26.

3  Publizirt  im  Staats=  und  Regierungs-Blatt  1815,  Nro.  15,  herausgegeben
  den  20.  Merz  1815,  S.  117—131.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  VII.  2.  Aufl.  1