Pacht 8 582 589
Auf die Pacht finden, soweit sich nicht aus den 88 582 bis 597 ein
anderes ergibt, die Vorschriften über die Miete entsprechende Anwendung.-)
§ 582. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks hat die
gewöhnlichen Ausbesserungen, insbesondere die der Wohn= und Wirtschaftsgebäude,
der Wege, Gräben und Einfriedigungen, auf seine
Kosten zu bewirken.3) .
§ 583. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks darf
nicht ohne die Erlaubnis des Verpächters Anderungen in der wirtschaftlichen
Bestimmung des Grundstücks vornehmen, die auf die Art der
Bewirtschaftung über die Pachtzeit hinaus von Einfluß sind.“)
§ 584. Ist bei der Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstücks
der Pachtzins nach Jahren bemessen, so ist er nach dem Ablaufe je
eines Pachtjahrs am ersten Werktage des folgenden Jahres zu
entrichten.“)
§ 585. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen
Grundstücks kann für den gesamten Pachtzins geltend
gemacht werden und unterliegt nicht der im § 563 bestimmten Beschränkung.
Es erstreckt sich auf die Früchte des Grundstücks sowie
auf die nach § 715 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung der Pfändung
nicht unterworfenen Sachen.“)
§ 586. Wird ein Grundstück) samt Inventar verpachtet,') so
liegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke ob.
Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke, die infolge eines
von dem Pächter nicht zu vertretenden?) Umstandes in Abgang
kommen, zu ergänzen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen
Abgang der zu dem Inventar gehörenden Tiere aus den 10) Jungen
insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entspricht.
§* 587. Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar
zun Schätzungswerte mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung der
Pacht zum Schätzungswerte zurückzugewähren, so gelten die Vorschriften
der 88 588, 589.
- 588. Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges
und einer zufälligen Verschlechterung des Inventars.1i) Er kann über
die einzelnen Stücke innerhalb der Erenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft verfügen.
Der Pächter hat das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft in dem Zustande zu erhalten, in
welchem es ihm übergeben wird.:ie) Die von ihm angeschafften
Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar
Eigentum des Verpächters::s)
§ 589. Der Pächter hat das bei der Beendigung der Pacht vorhandene
Inventar dem Verpächter zurückzugewähren.
Der Verpächter kann die übernahme derjenigen von dem Pächter
angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück über-—
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