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338  Sechster  Abschnitt:  Die  Landesverwaltung.  VI.  Kapitel.  §  161.

Im  Uebrigen  haben  auch  die  Vertreter  des  Deutschen  Reiches  die  Pflicht,  die  Interessen
  der  Einzelstaaten  und  ihrer  Angehörigen  gegenüber  dem  Auslande  zu  wahren.

Von  dem  passiven  Gesandtschaftsrechte  macht  der  badische  Staat  auch  thatsächlich
Gebrauch#.

Bezüglich  des  Kon  fulatswesens  dagegen  ist  R.V.  Art.  56  maßgebend,  wornach
das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reiches  unter  der  Aufsicht  des  Kaisers  steht
und  im  Amtsbezirke  der  deutschen  Konsule  neue  Landeskonsulate  nicht  errichtet  werden
dürfen.

Demgemäß  bestehen  keine  badische  Konsulate  mehr  im  Reichsauslande,  wohl  aber
eine  Reihe  von  Konsulaten  nicht  deutscher  Staaten  im  Großherzogthum.

Das  aktive  und  passive  Gesandtschafts=  und  Konsulatsrecht  gegenüber  nichtbadischen
Staaten  des  Deutschen  Reiches  besteht  unbeschränkt  und  wird  thatsächlich  geübt).

Die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  des  badischen  Staates  —  gleichwie
jene  der  Beziehungen  zum  Reiche  —  liegt  dem  1893  wieder  errichteten  Ministerium  des
großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ob#0.

VI.  Kapitel.
Das  Militärwesen).

§  161.  Nach  Art.  4,  Ziffer  14  der  R.Verf.  unterliegt  der  Beaufsichtigung  Seitens  des
Reichs  und  der  Gesetzgebung  desselben  „das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine“.

Die  Kriegsmarine  des  Reiches  ist  nach  R.Verf.  Art.  53  eine  einheitliche  unter  dem
Oberbefehl  des  Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  dem
Kaiser  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt.

Die  gesammte  Landmacht  des  Reiches  bildet  zwar  ebenfalls  ein  einheitliches  Heer,
welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehl  des  Kaisers  steht.  Allein  rechtlich  wird
es  gebildet  aus  den  „Kontingenten“,  d.  h.  den  Truppentheilen  der  einzelnen  Bundesländer,
und  die  Bundesfürsten  (bezw.  Senate  der  freien  Städte)  sind  die  Chefs  der  ihren  Gebieten
angehörenden  Truppentheile  und  haben  das  Recht,  die  Offiziere  ihres  Kontingents  —  mit
einer  in  Art.  64  der  R.Verf.  näher  bezeichneten  Beschränkung  —  zu  ernennen?)).

Diese  Rechte  des  Kontingentherrn  sind  bezüglich  des  Großherzogthums  Baden  durch
die  zwischen  Baden  und  Preußen  unterm  25.  Nov.  1870  abgeschlossene  Militärkonvention?)
auf  den  König  von  Preußen  übergegangen.  Dadurch  ist  das  großherzoglich  badische  Kontingent
  unmittelbarer  Bestandtheil  der  Deutschen,  bezw.  der  königlich  preußischen  Armee,
in  der  Art  geworden,  daß  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen  als  Bundesfeldherr
alle  Rechte  und  Pflichten  des  Kontingents-  und  Kriegsherrn,  einschließlich  der  Fürsorge  für
die  Festung  Rastatt,  unter  Vorbehalt  der  badischen  Territorialhoheit  übernimmt,  wogegen
das  Großherzogthum  Baden  die  dasselbe  jeweils  bundesverfassungsgemäß  treffende  Summe

für  das  Bundeslandheer  der  königlich  preußischen  Kriegsverwaltung  für  Bundesrechnung
zu  freier  Verfügung  überläßt.

1)  Gesandte  bezw.  Geschäftsträger  nichtbadischer  Staaten  find  bei  dem  großh.  Hofe  bezw.  der
bad.  Regierung  beglaubigt  von  Belgien,  Großbritannien,  Italien,  Oesterreich-Ungarn,  Perfien,  Nußland,
  Schweden  und  Norwegen,  Spanien.  .

2)  Gesandte  Badens  find  beglaubigt  an  den  Höfen  von  Berlin,  München  und  Stuttgart  (an
letzteren  beiden  Orten  seit  Ende  1894),  von  nichtbadischen  deutschen  Staaten  in  Baden  von:  Preußen,
Bayern,  Sachsen,  Württemberg;  badische  Konsule  in  Bremen,  Hamburg,  Leipzig,  Stettin.

3)  Ldh.  Verord.  v.  7.  März  1893,  G.  u.  V.Bl.  Nr.  VII,  S.  33.

4)  Ueber  das  hinsichtlich  des  Militärwesens  zwischen  dem  Reiche  und  den  Einzelstaaten  bestehende
  Rechtsverhältniß  s.  Laband,  Reichsstaatsrecht,  II.  Aufl.,  in  ds.  Hdb  S.  227fff.

5)  S.  Reichs  Verf.  Art.  57—60.  6)  G.  u.  U.  Bl.  Nr.  LXXII,  S.  738.