Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  -.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  119

Ergenakzept  des  als  Vertreters  handelnden  Trassanten,  #.  R.  77  iu.  Zuläffig
  Erteilung  der  Genehmigung  durch  den  Vertreter  zu  dem  von
diesem  im  eigenen  Namen  mit  Dritten  geschlossenen  Vertrage,  Z.  R.  76  7.
Zulässig  Vertrag  mit  dem  Unterbevollmächtigten  des  Vollmachtgebers,
den  man  selbst  bestellt  hat  (&.  KG.  30  155),  aber  nicht  zwischen  Bevollmächtigtem
  und  von  diesem  bestellten  Unterbevollmächtigten,  Z.  KG.  37  3/1.
Der  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  kann  nicht  die  Ermächtigung  zur
Vornahme  eines  Geschäfts  mit  sich  selbst  im  eigenen  Namen  geben,  7.  R.
(—  .  Keine  Bechselbegebung  zwischen  G.  m.  b.  H.  und  ihrem  Geschafteführer
  (S.  JIW.  09%  7),  keine  Belastung  des  Grundstücks  der
(#.  m.  b.  H.  durch  ihn  zu  seinen  Gunsten  7/E.  KG.  37  ½8).  Zulässig  Übernahme
  von  ihren  Stammeinlagen  für  sich  und  andere,  4.  F.  10  197.
Zulässig  Vertrag  zwischen  dem  Bevollmächtigten  einer  Genossenschaft
und  einem  Vorstandsmitgliede,  das  bei  der  Vollmachtserteilung  mit.
gewirkt  hatte.  E.  Bay.  8"3.  Der  Ehemann  kann  dem  unehelichen  Kinde
der  Frau  seinen  Namen  geben  und  zugleich  für  das  Kind  die  Einwilligung
  erklären,  X.  Bay.  6"435.  —  .  Bay.  1  3.  Keine  Ausnahme
begründet  §  1775  für  die  Teilung  eines  Nachlasses  unter  minderjährigen
Geichwistern,  Z.  FG.  2  110.  Bgl.  aber  E.  Bay.  3311.  Notwendigkeit  getrennter
  Bertretung  bei  Umwandlung  des  Gesamteigentums  in  nfachbes
Miteigentum  trotz  mangelnden  Interessengegensatzes,  Z.  R.  67  91.  Keinen
Vertragsschluß  zwischen  zwei  durch  denselben  gesetzlich  Vertretenen  durch
den  Bertreter,  auch  nicht  mit  vormundschaftgerichtlicher  Genehmigung,  Z.  R.
71  1/8.  Anders  bei  der  Auseinandersetzung  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
  binsichtlich  des  Gesamtguts,  7.  Bay.  16  4%%.  Zulässig  gemeinsame
Vertretung  von  Miterben,  die  einem  anderen  Miterben  den  Nachlaß
gegen  Abfindung  übertragen,  E.  KG.  401.  Über  Selbsteintritt  des  Kommissionärs
  HGB.  88  400  ff.,  für  den  Notverkauf  HGB.  88  379,  3734,
“  R  66  16/.  3  164  A.  3.

4.  Zunächst  Selbstschluß  von  Verträgen  #sog.  Kontrahieren  mit  sich
selbst).  Aber  auch  einseitige  Geschäfte,  parteiempfangsbedürftige  Geschäfte
  ##.  Bay.  9“14),  (Selbstempfang),  nicht  aber  z.  B.  Anträge  auf  Ein.
tragung  einer  Hypothek.  Zulässig  Geschäftsabschluß  mit  dem  eigenen
Substituten.

5.  Auch  die  Frage,  ob  er  in  zweiter  Linie  für  sich  oder  für  einen
anderen  auftritt,  ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen.

6.  Grund  die  vorhandene  Interessenkollision,  der  freilich  in  weitem
Umsange  das  Verkehrsbedürfnis  entgegen  steht.  Es  handelt  sich  nicht
um  ein  absolute  Nichtigkeit  begründendes  Verbot  (§  13.6,  sondern  um
Einschränkung  der  Vertretungsmacht  (88  177  bis  180/,  ähnlich  wie  88  456
bis  458,  4.  56  10,,  6939.  Daher  Heilung  durch  Genehmigung,  beim
Doppelvertreter  schon  durch  Genehmigung  eines  Teiles,  &.  R.  67  51,
JW.  1X  “/.  Zwischenschieben  von  Mittelspersonen  lediglich  zum  Schein
kann  freilich  das  GEurse  nicht  unwirksam  machen,  4.  R.  56%.  Empfang
von  Erklärungen  ist  kein  Rechtsgeschäft,  7.  Bay.  4,  wohl  aber  der
dingliche  Vertrag,  8  K5,4  A.  K.  Über  Bewilligung  der  Eintragung  einer
Grundgerechtigkeit,  wenn  beide  Grundstücke  den  gleichen  Eigentümer
haben,  E.  KG.  20  7,  R.  47  llber  Testamentevollstrecker  &#.  .