Unerlaubte Handlungen z 828—833
sigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er
ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.7)
§J/828. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“5)
Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich,
wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die
zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.15) Das
gleiche gilt von einem Taubstummen.-20)
§ 829. Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten
Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der 858 827,
828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens
nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann,::) den
Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen,)
insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung
erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren
er zum standesmäßigen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Unterhaltspflichten bedarf.)
830. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte
Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden
verantwortlich..) Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer
von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht
hat.*)
Anstifter und Gehilfen stehen Mittütern gleich.
§ 831/Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt,??) ist um
Ersatze des us verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung
7) einem Dritten widerrechtlich:s) zufügt.“ Die Ersatz-Pflicht
tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei det Auswahl
der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Eerätschaften
zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung
zu leiten hat,“) bei der Beschaffung oder der Leitung die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.50)
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den
Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
Geschäfte durch Vertrag übernimmt.#2)
§ 832. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres
geistigen oder lrperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf,#) ist
zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten
widerrechtlichss) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch
beigehöriger Aussichtsführung entstanden sein würde.3“)
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung
der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.:)
§ 833. Wird durch ein Tier 50) ein Mensch getötet oder der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
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