Erläuterungen
liche Abtretung und üÜbergabe des Hnpotheken= usw. Briefes
(88 1154, 1192, 1199.
l Wagens 10 z
*5°Px gen ua u hier nicht. vgl. E. 141, 142.
12 in dung“ an die „Eini Ess Penigt (abgesehen von
925, # 6 zSinreichuns seitens der Betei igten in privat-7
orm. Eintragung“" im GErundbuche bedarf es
mindestens der 5 entlichen I# (Entraz GBO. vgl. Note 13.
: „Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn, die Einnt•
oder die sonftts gen zu der Eintragung Worderlichen
ärungen (z. B. Vollmachten) vor dem Grundbuchamte zu Protokoll
2 oder durch 5 sentliche oder öffentlich krelanhigte Arkun n nachgewie *
werden. Andere Voraussetzungen der Eintragun der Nachweis, daß
ein Beteiligter „Vormund“ 19öd) bedürfen, soweit sie (ies bei dem rundbuchamt
offentundis sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.“
1 874 ½) 8. *½ 1115 Abs. 1 und 1184 Abs. 2.
875 urch echteeschäft. vgl. Note 1a. Abgesehen hiervon „erlöschen“
Rechte an * tücken z durch „Ausfall“ in der Zwangsversteigerung
infolge des Zuschlags.
16) eines * in Note 2 bezeichneten guckter
17) Das Hauptbeispiel einer Ausnahme von 8 875 enthalten die
1188, 1192 1199 betref end die de Siustebung einer Hypot Grund
Lenteche. wozu au ärung des Berecht gten (Ekäubi-*
ie „Zu mmung des Erchklcrung des. Serechtügter erforder-18)
Diese eänseätig. e „Erklärung des Berechtigten“ (es ist also
mnicht. wie in 8 nigun der Beteiligten er msnl- ) wird ert
guscheein 6 es eil, in dem der „Berechtigte“ Eo- ist,
ie „Aufhebung“ Eöchu) seines Rechtes zu willigen.
19) Wenn also z. B. eine „Löschung“ ohne die itln es Berechtigten“
vai so ist das Recht dadurch ni cht „aufgehoben“, sondern es liegt
dann eine „Unrichtigkeit“ des Grundbuchs vor, die ezemäß 894.
899 beseitigt werden tahn (Beiwiel- Löschung eines Re ies i#leig reirtums
"e- Grun vuchrichter-)) Redlichen Dritten gegenüber gilt freilich infol des
— slaubn“ des Grundbuchs das gelöschte Recht als nicht
e
i. in der Regel der „Eigentümer"“ des Grundstücks.
215 vgl. 8 873 Abs. 2 und Noten dazu.
g 876 22 enn z. B. eine Hypothek einem Dritten „verpfändet“ ist, so ist
zur HL chung“ der Hypothek notwendig: a) die Bewilligung des Hy othekenläubigers
(nach 8 b) die Zustimmung des 0 (nach § 876), c) die
äustinmung des Grun stükseigentümers (nach § 1
Wenn z. B. eine dem reweilig en Ehentt. eines Grundstücks
gustetend- Sransheentanien 1— auf Hgehoben werden soll, so
L. außer der Bewilligun re t undstückseigentümers auch die
334 timmung der Hypotheken lünbiger und der sonst an dem Grundstücke betigten
ritten erforderlich, denn durch die Aufhebung der Grunddienstbar-FirQ
kn das ihnen haftende Grundstück möglicherweise an Wert. pol.
I. E. 120 (alsch lieit Fmisse).
3 368. Umwandelung einer Awa in eine gewöhnliche
sso (& 1186), einer Hypothek in eine undschuld oder umgekehrt
8 878 B. in Konkurs gerät entmündigt wird.
* 873 Abs. 2, 875 Ab
8 879 h. im —u—ies (ogl. Anhang 1 zu 8 878) *
der *t einer jeden A bteilung, woern nicht ausdrückl "a
8 879 Abs. 3) eine von der Nummer-Folge abweichende Reihenfol Genim
rundbuche vermerkt ist; vgl. z. B. im Formular Abteil. III Nr. 7 und Spalte
z 877
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